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Fachbeiträge<br />

Steuerrecht<br />

Hier wird letztlich zu<strong>de</strong>m explizit gegen die Informationsfunktion <strong>de</strong>r<br />

Rechnungslegung argumentiert, ohne dass dafür eine gesetzliche<br />

Basis besteht und ohne dass sich diese Argumentation in <strong>de</strong>r Bilanzierung<br />

<strong>de</strong>utscher Unternehmen wi<strong>de</strong>rspiegelt. 13 Ferner wer<strong>de</strong>n die<br />

negativen Folgen einer Nichtinanspruchnahme <strong>de</strong>r Erleichterungen<br />

übergewichtet. Eine Offenlegung kann sich aber beispielsweise bei<br />

<strong>de</strong>r Finanzierung, <strong>de</strong>r Mitarbeitergewinnung sowie hinsichtlich <strong>de</strong>s<br />

Kun<strong>de</strong>n- und Lieferantenvertrauens positiv auswirken.<br />

Daher erscheint die Hinterlegungsregelung unnötig und kontraproduktiv.<br />

Der Verwaltungs- respektive Informationsbeschaffungsaufwand<br />

wird sowohl auf Ebene <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sanzeigers und <strong>de</strong>r Unternehmen<br />

(zusätzlicher Antrag), insbeson<strong>de</strong>re aber auf Ebene <strong>de</strong>r<br />

Abschluss adressaten (massiv) erhöht, während relevante Nutzenmomente<br />

nicht erkennbar sind. Offenlegungsscheue Unternehmen können<br />

lediglich die Einsichtsbarrieren auf die Bilanz erhöhen, nicht aber<br />

eine Offenlegung gänzlich verhin<strong>de</strong>rn, und Abschlussadressaten, die<br />

sich hauptsächlich für die Jahresabschlüsse von Kleinst- und kleinen<br />

Kapitalgesellschaften aber auch für die von Holding-Unternehmen<br />

interessieren, sehen sich Mühen und Kosten ausgesetzt. Insbeson<strong>de</strong>re<br />

bei Kleinst- und kleinen Kapitalgesellschaften ist ein <strong>de</strong>nkbares „Risiko“<br />

infolge einer Informationspreisgabe von relevanten/brisanten<br />

Daten in <strong>de</strong>n offengelegten verkürzten Jahresabschlüssen bereits<br />

bei <strong>de</strong>n bisherigen Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen<br />

gering – von <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m MicroBilG vorgesehenen weiteren Erleichterungen<br />

bezüglich einer Zusammenfassung <strong>de</strong>r Bilanzpositionen<br />

bleiben somit letztlich lediglich Bilanzsumme und Eigenkapital als<br />

Daten von Interesse übrig.<br />

» 4. Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Sanktionen<br />

Die Bußgeldvorschriften <strong>de</strong>s § 334 HGB sowie die zunächst in<br />

<strong>de</strong>r Höhe unverän<strong>de</strong>rte Festsetzung von Ordnungsgel<strong>de</strong>rn nach<br />

§ 335 HGB wer<strong>de</strong>n um <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Tatbestand <strong>de</strong>r KleinstKapG<br />

ergänzt. Konkret wer<strong>de</strong>n die Anwendung <strong>de</strong>r Bewertung zum beizulegen<strong>de</strong>n<br />

Zeitwert bei gleichzeitiger Nutzung <strong>de</strong>r Erleichterungen<br />

für KleinstKapG als Ordnungswidrigkeit gem. § 334 Abs. 1 HGB<br />

eingestuft und die Verletzung <strong>de</strong>r Hinterlegungspflicht ebenso wie<br />

<strong>de</strong>r Offenlegungspflicht bußgeldbewährt. In § 335 Abs. 6 HGB wird<br />

die Größenklasse <strong>de</strong>r KleinstKapG in die Aufstellung <strong>de</strong>r übrigen<br />

Größenklassen im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Überprüfung <strong>de</strong>r richtigen<br />

Größenklasseneinordnung integriert. Im Kontext <strong>de</strong>s Gesetzgebungsverfahrens<br />

wur<strong>de</strong> die Bun<strong>de</strong>sregierung jedoch vom Bun<strong>de</strong>stag<br />

beauftragt, bis Mitte März 2013 zu prüfen, ob die Sanktionen<br />

für die Nichtoffenlegung bzw. Nichthinterlegung größenabhängig<br />

gestaffelt wer<strong>de</strong>n können. Hier hat <strong>de</strong>r Rechtsausschuss <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>stags<br />

einen Vorschlag unterbreitet, wonach die Ordnungsgel<strong>de</strong>r<br />

statt <strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens 2.500 EUR (§ 335 Abs. 1 Satz 4 HGB) gestaffelt<br />

wer<strong>de</strong>n sollen. <strong>Als</strong> Min<strong>de</strong>stbetrag für KleinstKapG wer<strong>de</strong>n 500 EUR<br />

und für kleine Kapitalgesellschaften 1.000 EUR für ausreichend<br />

angesehen. 14<br />

» 5. Fazit<br />

Im Bemühen um Bürokratieentlastungen für <strong>de</strong>n Mittelstand hat <strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>utsche Gesetzgeber auf Basis europäischer Vorgaben für Kleinst-<br />

KapG gewisse Erleichterungen für die han<strong>de</strong>lsrechtliche Rechnungslegung<br />

geschaffen. Diese beschränken sich größtenteils allerdings<br />

lediglich auf Glie<strong>de</strong>rungsvereinfachungen, die jedoch angesichts <strong>de</strong>r<br />

weiter bestehen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen für die E-Bilanz kaum Wirkung<br />

zeigen dürften. Die materielle Aufstellungserleichterung liegt für<br />

KleinstKapG in <strong>de</strong>m nun möglichen Verzicht auf einen Anhang. Die<br />

Möglichkeit zur Hinterlegung <strong>de</strong>r Bilanz ist u. E. nicht mehr als eine<br />

abgeschwächte Form <strong>de</strong>r Offenlegung.<br />

Hoffnungen auf weitere Erleichterungen – neben <strong>de</strong>r bereits in die Diskussion<br />

gebrachten Absenkung <strong>de</strong>r Ordnungsgel<strong>de</strong>r bei Nichtoffenlegung<br />

bzw. Nichthinterlegung – auch für <strong>de</strong>n etwas größeren Mittelstand<br />

könnte es ggf. aus <strong>de</strong>r Überarbeitung und Zusammenführung<br />

<strong>de</strong>r 4. und 7. EU-Richtlinie geben, wo es nach <strong>de</strong>m Motto „Mittelstand<br />

zuerst“ große Ankündigungen gab und wo <strong>de</strong>r Diskussionsprozess<br />

noch nicht abgeschlossen ist. Klar scheint nur eine anstehen<strong>de</strong> Erhöhung<br />

<strong>de</strong>r monetären Werte bei <strong>de</strong>n Schwellenwerten nach § 267 HGB<br />

für die Größenklassen im Einzelabschluss und § 293 HGB für die<br />

Konzernabschlusspflicht zu sein. Auch hier muss jedoch zunächst<br />

auf europäischer Ebene die Richtlinie verabschie<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, die dann<br />

wie<strong>de</strong>r in nationales Recht umzusetzen sein wird – es gilt somit auch<br />

für das HGB „nach <strong>de</strong>r Reform ist vor <strong>de</strong>r Reform“!<br />

13) Im Rahmen einer empirischen Untersuchung wur<strong>de</strong> festgestellt, dass Aufstellungs-, Offenlegungs- und Angabeerleichterungen häufig nicht genutzt wer<strong>de</strong>n. So wird bspw. auch<br />

von kleinen Kapitalgesellschaften erstaunlich oft die GuV veröffentlicht und die Bilanz komplett ausgewiesen. Offenbar verstehen immer mehr Unternehmen <strong>de</strong>n JA zunehmend als<br />

geeignetes Instrument zur fundierten Selbstdarstellung, <strong>de</strong>r damit zu einer „Visitenkarte <strong>de</strong>s Unternehmens“ mutiert. Vgl. dazu Ergün/Kreipl/Lange/Müller/Panzer, Erfahrungsbericht<br />

BilMoG – Erkenntnisse für Abschlusserstellung und Abschlussadressaten, Ergänzungslieferung <strong>de</strong>s <strong>Haufe</strong> HGB-Bilanzkommentars 2012.<br />

14) Vgl. Empfehlung <strong>de</strong>s Rechtsausschusses (17/11702 http://dip.bun<strong>de</strong>stag.<strong>de</strong>/btd/17/117/1711702.pdf (Abruf 29.11.12).<br />

22 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

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