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Fachbeiträge<br />
Steuerrecht<br />
bei <strong>de</strong>r Ermittlung – nicht jedoch <strong>de</strong>r Glie<strong>de</strong>rung – zusätzlich gelten.<br />
Da <strong>de</strong>r Gesetzgeber in § 264c Abs. 5 HGB nicht nur auf <strong>de</strong>n neu eingeführten<br />
§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB für KleinstKapG, son<strong>de</strong>rn auch<br />
auf 266 Abs. 1 Satz 3 HGB für kleine Kapitalgesellschaften verweist,<br />
wur<strong>de</strong> mit dieser Regelung gleichzeitig auch eine neue Erleichterung<br />
für kleine Kapital- und Co-Gesellschaften eingeführt, die ihre Bilanz<br />
bislang auch bei <strong>de</strong>r für kleine Kapitalgesellschaften verkürzten<br />
Bilanz um diese rechtsformspezifischen Angaben zu erweitern hatten.<br />
Dies be<strong>de</strong>utet, dass die betroffenen Gesellschaften zunächst die<br />
gemäß § 264c Abs. 1 bis 4 HGB vorgeschriebenen Angaben/Posten<br />
zu ermitteln haben. Konkret sind dies:<br />
§ 264c Abs. 1 HGB: Ausleihungen, For<strong>de</strong>rungen und Verbindlichkeiten<br />
gegenüber Gesellschaftern<br />
§ 264c Abs. 2 HGB: Kapitalanteile, Rücklagen, Gewinn-/Verlustvortrag<br />
und Jahresüberschuss/-fehlbetrag<br />
§ 264c Abs. 4 Satz 2 HGB: Ausgleichsposten für aktivierte eigene<br />
Anteile<br />
Im Rahmen <strong>de</strong>s Ausweises kann auf diese Posten dann jedoch verzichtet<br />
wer<strong>de</strong>n, da dies nach Auffassung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung für reine<br />
Kapitalgesellschaften ebenso gilt und kein Anlass für eine schärfere<br />
Regelung für Kapital- und Co-Gesellschaften gesehen wird.<br />
Damit müssen Kleinst-Kapital- und Co-Gesellschaften zwar für die<br />
Ermittlung <strong>de</strong>s Anlagevermögens, Umlaufvermögens, Eigenkapitals<br />
und <strong>de</strong>r Verbindlichkeiten die Regelungen <strong>de</strong>s § 264c HGB beachten,<br />
d. h. insbeson<strong>de</strong>re die Kapitalanteile, Verbindlichkeiten und<br />
For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Gesellschafter sowie Anteile an Komplementärgesellschaften<br />
bestimmen, sind jedoch vom geson<strong>de</strong>rten Ausweis <strong>de</strong>r<br />
gefor<strong>de</strong>rten Einzelposten entsprechend <strong>de</strong>r aufgeführten Regelungen<br />
in o<strong>de</strong>r unter <strong>de</strong>r Bilanz befreit.<br />
3.6 Fragliche Übertragung <strong>de</strong>r Befreiung auf an<strong>de</strong>re Zusatzangabepflichten<br />
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber die<br />
für an<strong>de</strong>re Rechtsformen bestehen<strong>de</strong>n Einzelvorschriften teilweise<br />
nicht angepasst hat. So bestehen sowohl für die Aufstellung als auch<br />
die Offenlegung folgen<strong>de</strong> gesetzliche Angabenotwendigkeiten in <strong>de</strong>r<br />
Bilanz:<br />
§ 268 Abs. 1 HGB: Geson<strong>de</strong>rte Angabe <strong>de</strong>s Gewinn-/Verlustvortrags,<br />
wenn nicht im Bilanzgewinn/-verlust integriert (alternativ<br />
auch im Anhang)<br />
§ 268 Abs. 3 HGB: Nicht durch Eigenkapital ge<strong>de</strong>ckter Fehlbetrag<br />
§ 268 Abs. 4 Satz 1 HGB: Restlaufzeit bei For<strong>de</strong>rungen<br />
§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB: Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit<br />
von bis zu einem Jahr<br />
§ 272 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 HGB: Ausstehen<strong>de</strong> Einlagen auf das<br />
gezeichnete Kapital<br />
§ 272 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 HGB: Eingefor<strong>de</strong>rte Einlagen auf das<br />
gezeichnete Kapital<br />
§ 272 Abs. 1 Satz 3 Hs. 3 HGB: Eingefor<strong>de</strong>rte ausstehen<strong>de</strong> Einlagen<br />
Für kleine AG und KGaA sind ferner zu berücksichtigen:<br />
§ 272 Abs. 1a Satz 1 HGB: Nennbetrag/Rechnerischer Wert von<br />
erworbenen eigenen Anteilen (ergibt sich auch aus <strong>de</strong>m pflichtmäßig<br />
für KleinstKapG zu beachten<strong>de</strong>n § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG)<br />
Von kleinen GmbH sind geson<strong>de</strong>rt zu beachten:<br />
§ 42 Abs. 2 Satz 2 GmbHG: Eingefor<strong>de</strong>rte Nachschüsse, soweit<br />
mit <strong>de</strong>r Zahlung gerechnet wer<strong>de</strong>n kann, sowie <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong><br />
geson<strong>de</strong>rte Posten in <strong>de</strong>r Kapitalrücklage<br />
§ 42 Abs. 3 GmbHG: Ausleihungen, For<strong>de</strong>rungen und Verbindlichkeiten<br />
gegenüber Gesellschaftern (alternativ auch im Anhang)<br />
Dr. Markus Kreipl<br />
Wissenschaftlicher Oberassistent an <strong>de</strong>r Helmut-Schmidt-Universität/Universität<br />
<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr<br />
Hamburg, Institut für Betriebswirtschaftliche<br />
Steuerlehre. Geschäftsführer und<br />
Partner eines Hamburger Technologieunternehmens<br />
(Kontakt: kreipl@hsu-hh.<strong>de</strong>).<br />
Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller<br />
Inhaber <strong>de</strong>r Professur für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre<br />
an <strong>de</strong>r Helmut-Schmidt-Universität<br />
/ Universität <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr Hamburg.<br />
Mitherausgeber <strong>de</strong>s Handbuchs <strong>de</strong>r Bilanzierung<br />
(HdB) und <strong>de</strong>s <strong>Haufe</strong> HGB Bilanz-Kommentars<br />
(Kontakt: smueller@hsu-hh.<strong>de</strong>).<br />
Völlig unklar ist, warum diese Ausweispflichten nicht ebenfalls eingeschränkt<br />
wur<strong>de</strong>n, zumal <strong>de</strong>r Gesetzgeber die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s § 264c<br />
HGB damit begrün<strong>de</strong>t, dass dies für reine Kapitalgesellschaften ebenso<br />
gilt und kein Anlass für eine schärfere Regelung für Kapital- und<br />
Co-Gesellschaften gesehen wird. 8 Grundsätzlich kann argumentiert<br />
wer<strong>de</strong>n, dass alle Angaben, die alternativ in Bilanz o<strong>de</strong>r Anhang<br />
erfolgen dürfen, durch <strong>de</strong>n Verzicht <strong>de</strong>r Anhangserstellung mit wegfallen.<br />
9 Dafür spricht, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber etwa beim Wahlrecht nach<br />
§ 268 Abs. 7 HGB explizit einen Ausweis unter <strong>de</strong>r Bilanz gefor<strong>de</strong>rt<br />
hat. Bei Formulierungen wie „bei je<strong>de</strong>m geson<strong>de</strong>rt ausgewiesenen<br />
Posten“, wie in § 268 Abs. 4 HGB kann argumentiert wer<strong>de</strong>n, dass<br />
<strong>de</strong>r Gesetzgeber durch die verkürzte Glie<strong>de</strong>rung eben keine geson<strong>de</strong>rten<br />
Posten (und damit Zusatzangaben) for<strong>de</strong>rt. 10 Zumin<strong>de</strong>st die<br />
nach § 268 Abs. 3 HGB notwendige Angabe <strong>de</strong>s nicht durch Eigenkapital<br />
ge<strong>de</strong>ckten Fehlbetrags dürften jedoch auch KleinstKapG in <strong>de</strong>r<br />
Bilanz auszuweisen haben, da dieser Posten letztlich <strong>de</strong>m bilanziellen<br />
Eigenkapital entspricht. Dagegen dürften die weiteren Postenerläuterungen<br />
hinsichtlich Gewinn-/Verlustvortrag sowie Restlaufzeiten <strong>de</strong>r<br />
For<strong>de</strong>rungen und Verbindlichkeiten mit <strong>de</strong>r verkürzten Bilanz obsolet<br />
sein. Die Angaben <strong>de</strong>r Beziehungen zu <strong>de</strong>n Eigenkapitalgebern nach<br />
§ 272 HGB und § 42 GmbHG sind dagegen <strong>de</strong>utlich umstrittener. <strong>Als</strong><br />
Auffangtatbestand ist immer § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB heranzuziehen,<br />
<strong>de</strong>r bei Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r abgebil<strong>de</strong>ten Vermögens-, Finanz- und<br />
Ertragslage durch beson<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> eine Angabe verlangt.<br />
Für die für kleine AG und KGaA bestehen<strong>de</strong>n Angabepflichten<br />
§ 152 Abs. 1 AktG: auf je<strong>de</strong> Aktiengattung entfallen<strong>de</strong>r Betrag <strong>de</strong>s<br />
Grundkapitals, bedingtes Kapital sowie die Gesamtstimmenzahl<br />
<strong>de</strong>r Mehrstimmrechtsaktien und die <strong>de</strong>r übrigen Aktien, sofern<br />
vorhan<strong>de</strong>n,<br />
§ 152 Abs. 2 AktG: Kapitalrücklage: Einstellungen und Entnahmen,<br />
§ 152 Abs. 3 AktG: Gewinnrücklagen: Einstellungen und Entnahmen<br />
ist dagegen mit § 152 Abs. 4 AktG eine Befreiungsnorm eingefügt<br />
wor<strong>de</strong>n.<br />
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