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2.3 Weitere Voraussetzung<br />
Erleichterungen für KleinstKapG können nur in Anspruch genommen<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn keine Bewertung von Bilanzansätzen zum beizulegen<strong>de</strong>n<br />
Zeitwert vorgenommen wird. Relevant ist dabei nur die gemäß<br />
§ 253 Abs. 1 Satz 4 HGB pflichtgemäß vorgesehene Bewertung von<br />
nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB zu verrechnen<strong>de</strong>n Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n,<br />
die <strong>de</strong>m Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und<br />
ausschließlich <strong>de</strong>r Erfüllung von Schul<strong>de</strong>n aus Altersversorgungsverpflichtungen<br />
o<strong>de</strong>r vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen<br />
dienen (Deckungsvermögen), zum beizulegen<strong>de</strong>n Zeitwert. Diese<br />
wird KleinstKapG gemäß § 253 Abs. 1 Satz 5 HGB verwehrt, wenn<br />
die Erleichterungen für KleinstKapG genutzt wer<strong>de</strong>n sollen. Sollte dieser<br />
Fall <strong>de</strong>r Deckung von Pensions- o<strong>de</strong>r ähnlichen Verpflichtungen<br />
vorliegen, verlangt § 253 Abs. 1 Satz 6 HGB eine Bewertung dieser<br />
Vermögensgegenstän<strong>de</strong> bei Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Erleichterungen<br />
zu <strong>de</strong>n fortgeführten Anschaffungskosten. Entsprechend entfällt dann<br />
auch die Ausschüttungssperre für die (dann nicht) ausgewiesenen,<br />
nicht realisierten Gewinne nach § 268 Abs. 8 HGB.<br />
» 3. Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften<br />
3.1 Kein Anhang notwendig<br />
Der nach § 242 Abs. 3 HGB für alle Kaufleute obligatorische Jahresabschluss<br />
umfasst die Bilanz und die GuV und ist gemäß <strong>de</strong>n<br />
§§ 264 Abs. 1 Satz 1, 264a Abs. 1 HGB im Fall von Kapitalgesellschaften<br />
sowie Kapital- und Co-Gesellschaften bislang unabhängig<br />
von <strong>de</strong>r Größenklasse um einen Anhang zu erweitern, wenngleich<br />
für kleine Kapitalgesellschaften gewisse Erleichterungen hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>s Anhangumfangs bestehen. § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB sieht<br />
für KleinstKapG i. S. d. § 267a HGB nun vor, auf die Erweiterung<br />
<strong>de</strong>s Jahresabschlusses um einen Anhang unter gewissen Voraussetzungen<br />
verzichten zu können. Es bleibt somit für diese Unternehmen<br />
bei <strong>de</strong>r grundsätzlichen Aufstellungspflicht <strong>de</strong>s Jahresabschlusses,<br />
dieser ist jedoch hinsichtlich Umfang, Ausgestaltung und Offenlegung<br />
reduzierten Anfor<strong>de</strong>rungen ausgesetzt.<br />
3.2 Explizit notwendige Angaben bei Anhangverzicht<br />
Von <strong>de</strong>r Erleichterung <strong>de</strong>s Anhangverzichts kann gemäß § 264 Abs. 1<br />
Satz 5 HGB nur Gebrauch gemacht wer<strong>de</strong>n, sofern Angaben zu/über<br />
Haftungsverhältnissen i. S. d. §§ 251, 268 Abs. 7 HGB,<br />
Vorschüssen/Krediten an Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verwaltungs-, Geschäftsführungs-<br />
o<strong>de</strong>r Aufsichtsorgane i. S. d. § 285 Nr. 9 Buchstabe c und<br />
Transaktionen eigener Aktien i. S. d. § 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG<br />
unter <strong>de</strong>r Bilanz ausgewiesen wer<strong>de</strong>n. Im Gegensatz zu <strong>de</strong>n übrigen<br />
Än<strong>de</strong>rungen im Zuge <strong>de</strong>r Einführung <strong>de</strong>s MicroBilG ist die Befreiung<br />
von <strong>de</strong>r Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs auch in <strong>de</strong>r Praxis mit<br />
relevanten Erleichterungen verbun<strong>de</strong>n und kann somit als Zentrum<br />
<strong>de</strong>r Erleichterungen gesehen wer<strong>de</strong>n.<br />
3.3 Weitere notwendige Angaben<br />
Zusätzliche Angaben über Abweichungen von einem <strong>de</strong>n tatsächlichen<br />
Verhältnissen entsprechen<strong>de</strong>n Bild <strong>de</strong>r Vermögens-, Finanz-<br />
4) Vgl. Hommelhoff/Schwab, BFuP 1998, S. 42.<br />
5) Vgl. IDW RS HFA 7, Tz. 26; teilweise a. A. BStBK, DStR 2012, S. 2296. Zur Diskussion<br />
Kreipl/Müller, <strong>Haufe</strong> HGB-Bilanzkommentar, 3. Aufl., 2012, § 274a HGB, Rz. 11 ff.<br />
6) Vgl. Begründung <strong>de</strong>s MicroBilG-Regierungsentwurfs, S. 22.<br />
und Ertragslage bei beson<strong>de</strong>ren Umstän<strong>de</strong>n sind für KleinstKapG<br />
unter <strong>de</strong>r Bilanz nötig, wie die Ergänzung von § 264 Abs. 2 HGB<br />
durch § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB klarstellt. Allerdings wird <strong>de</strong>r Umfang<br />
dieser zusätzlichen Angaben vom Gesetzgeber eingeschränkt. Es<br />
wird in § 264 Abs. 2 Satz 4 HGB für <strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>n Vorschriften für<br />
KleinstKapG aufgestellten Jahresabschluss die Vermittlung eines<br />
<strong>de</strong>n tatsächlichen Verhältnissen entsprechen<strong>de</strong>n Bil<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Vermögens-,<br />
Finanz- und Ertragslage vermutet. Letztlich wird damit eine<br />
Beweislast erleichterung 4 ins Gesetz eingeführt, die für KleinstKapG<br />
zunächst immer für eine Erfüllung <strong>de</strong>r Generalnorm <strong>de</strong>s § 264 Abs.<br />
2 HGB auch bei Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Erleichterungen sorgt. Nur in<br />
beson<strong>de</strong>ren Fällen besteht analog zu an<strong>de</strong>ren Kapitalgesellschaften<br />
eine Angabepflicht bei Nichterreichung <strong>de</strong>r tatsachengemäßen Abbildung<br />
<strong>de</strong>r Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.<br />
3.4 Verkürzte Bilanzglie<strong>de</strong>rung<br />
Hinsichtlich <strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>r Bilanz sieht § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB<br />
eine gegenüber <strong>de</strong>r Bilanz von kleinen Kapitalgesellschaften nochmals<br />
verkürzte Glie<strong>de</strong>rung vor. Die Min<strong>de</strong>stangabe ist dabei auf die<br />
mit Buchstaben bezeichneten Posten begrenzt. Gegenüber <strong>de</strong>n für<br />
kleine Kapitalgesellschaften gelten<strong>de</strong>n Vorschriften entfällt somit<br />
die Pflicht zum geson<strong>de</strong>rten Ausweis auch <strong>de</strong>r mit römischen Zahlen<br />
bezeichneten Posten. Der Ausweis aktiver und passiver latenter<br />
Steuern kann entfallen, wenn das Wahlrecht <strong>de</strong>s § 274a Nr. 5 HGB<br />
genutzt wird, das kleine Kapitalgesellschaften von <strong>de</strong>r Ermittlung<br />
latenter Steuern befreit. Hiervon unbenommen bleibt das Erfor<strong>de</strong>rnis<br />
zur Bildung von Rückstellungen für passive latente Steuern, soweit<br />
es sich um Rückstellungssachverhalte han<strong>de</strong>lt. 5<br />
Die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 247 Abs. 1 HGB sind bei Inanspruchnahme<br />
<strong>de</strong>r Erleichterungen für KleinstKapG regelmäßig erfüllt. Daher ist<br />
eine weitere Unterglie<strong>de</strong>rung nicht notwendig. 6 Im Regelfall, d. h.<br />
bei Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Erleichterungen für KleinstKapG sowie<br />
<strong>de</strong>r Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Erleichterung <strong>de</strong>s § 274a Nr. 5 HGB hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>r latenten Steuern, kann sich die in <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Tabelle<br />
dargestellte Minimalbilanz ergeben.<br />
Aktivseite<br />
Minimalbilanz einer KleinstKapG<br />
Passivseite<br />
A. Anlagevermögen A. Eigenkapital<br />
B. Umlaufvermögen B. Rückstellungen<br />
C.<br />
D.<br />
Rechnungsabgrenzungsposten<br />
Quelle: eigene Darstellung<br />
C. Verbindlichkeiten<br />
3.5 Explizite Befreiung von Zusatzangaben<br />
In § 264c Abs. 5 HGB hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber eine Einschränkung<br />
<strong>de</strong>r Er leichterung <strong>de</strong>r verkürzten Bilanzaufstellung für bestimmte<br />
Gesellschaf ten respektive aus an<strong>de</strong>rer Perspektive eine weitere<br />
Erleichterung hinsichtlich <strong>de</strong>s Bilanzausweises implementiert. § 264c<br />
Abs. 5 HGB stellt klar, dass die in § 264c Abs. 1 bis 4 HGB festgeschriebenen<br />
Son<strong>de</strong>rvorschriften für Kapital- und Co-Gesellschaften<br />
D.<br />
Aktiver Unterschiedsbetrag<br />
aus <strong>de</strong>r Vermögensverrechnung<br />
Rechnungsabgrenzungsposten<br />
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2 _ 13 SteuerConsultant 19