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Fachbeiträge<br />
Steuerrecht<br />
» Dr. Markus Kreipl, Univ.-Prof. Dr. Stefan Müller, Hamburg<br />
MicroBilG in Kraft getreten:<br />
Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften<br />
Mit <strong>de</strong>r Verabschiedung <strong>de</strong>s Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsän<strong>de</strong>rungsgesetz – kurz MicroBilG<br />
– im Bun<strong>de</strong>stag am 29.11.2012, <strong>de</strong>m Verzicht <strong>de</strong>s Einspruchs im Bun<strong>de</strong>srat am 14.12.2012 und <strong>de</strong>r Veröffentlichung<br />
im Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt am 27.12.2012 herrscht jetzt Klarheit: Kleinstkapitalgesellschaften<br />
können schon für <strong>de</strong>n Jahresabschluss zum 31.12.2012 Erleichterungen bei Aufstellung und Offenlegung in<br />
Anspruch nehmen.<br />
» 1. Gesetzesziel und europäische Wurzeln<br />
Das MicroBilG 1 basiert auf <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m Anspruch <strong>de</strong>s Bürokratieabbaus<br />
für mittelständische Unternehmen von <strong>de</strong>r EU im Frühjahr<br />
2012 verabschie<strong>de</strong>ten Micro-Richtlinie. 2 Diese erlaubt <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten,<br />
ein Bün<strong>de</strong>l von Erleichterungen für die Rechnungslegung für<br />
sehr kleine Kapitalgesellschaften in nationales Recht umzusetzen.<br />
Allerdings bleiben in <strong>de</strong>r jetzt finalen Umsetzung in das HGB die<br />
Entlas tungen für diese sogenannten Kleinstkapitalgesellschaften –<br />
kurz KleinstKapG – weit hinter <strong>de</strong>n zunächst diskutierten Möglichkeiten<br />
zurück. Konkret wird eine neue Größenklasse in § 267a HGB<br />
implementiert. KleinstKapG brauchen dann bestimmte Aufstellungs-,<br />
Ausweis- und Offenlegungspflichten nicht zu erfüllen, wenn sie an<br />
zwei Abschlussstichtagen in Folge jeweils zwei <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n drei<br />
Grenzwerte nicht überschreiten: 350.000 EUR Bilanzsumme, 700.000<br />
EUR Nettoumsatzerlöse, durchschnittliche Anzahl <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />
eines Geschäftsjahres von zehn. Zu be<strong>de</strong>nken ist bei <strong>de</strong>m Begriff<br />
KleinstKapG, dass darunter auch häufig Holdinggesellschaften fallen<br />
dürften, da diese in <strong>de</strong>r Regel keine Umsatzerlöse ausweisen und oft<br />
auch nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen.<br />
» 2. Definition einer Kleinstkapitalgesellschaft<br />
2.1 Schwellenwerte<br />
Die Basis <strong>de</strong>r Neuerungen bil<strong>de</strong>t zunächst die Festlegung von Schwellenwerten<br />
für die vorgesehenen Erleichterungen respektive Befreiungen<br />
für KleinstKapG. <strong>Als</strong> <strong>de</strong>rartige Unternehmen gelten gemäß<br />
§ 267a Abs. 1 Satz 1 HGB diejenigen, die an <strong>de</strong>n Abschlussstichtagen<br />
von zwei aufeinan<strong>de</strong>rfolgen<strong>de</strong>n Geschäftsjahren in min<strong>de</strong>stens zwei<br />
Kriterien nicht mehr aufweisen als<br />
350.000 EUR Bilanzsumme,<br />
700.000 EUR Nettoumsatzerlöse und<br />
eine durchschnittliche Anzahl <strong>de</strong>r Mitarbeiter eines Geschäftsjahres<br />
von zehn.<br />
Wie schon bei <strong>de</strong>n bisherigen Größenklassenbestimmungen nach §<br />
267 HGB versteht sich auch nach § 267a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB <strong>de</strong>r<br />
Schwellenwert für die Bilanzsumme als Bilanzsumme abzüglich eines<br />
auf <strong>de</strong>r Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags i. S. d. § 268 Abs. 3 HGB.<br />
Hinsichtlich <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl<br />
gelten die Regelungen <strong>de</strong>s § 267 Abs. 5 HGB analog, wonach <strong>de</strong>r<br />
Durchschnitt aus <strong>de</strong>n jeweils zum Quartalsen<strong>de</strong> Beschäftigten zu<br />
ermitteln ist. Im Fall einer Umwandlung o<strong>de</strong>r Neugründung ist dann<br />
eine Befreiung möglich, wenn min<strong>de</strong>stens zwei <strong>de</strong>r drei Schwellenwerte<br />
am aktuellen Abschlussstichtag unterschritten wer<strong>de</strong>n.<br />
Mit § 267a Abs. 2 HGB stellt <strong>de</strong>r Gesetzgeber klar, dass KleinstKapG<br />
<strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Regelungen für kleine Kapitalgesellschaften unterliegen,<br />
sofern nichts Abweichen<strong>de</strong>s geregelt ist. Somit erweitert <strong>de</strong>r<br />
Gesetzgeber bei KleinstKapG lediglich die Erleichterungen für kleine<br />
Kapitalgesellschaften (etwas). Daher können KleinstKapG neben <strong>de</strong>n<br />
mit <strong>de</strong>m MicroBilG eingeführten Befreiungs- respektive Erleichterungstatbestän<strong>de</strong>n<br />
grundsätzlich auch die für kleine Kapitalgesellschaften<br />
vorgesehenen Erleichterungen in Anspruch nehmen, sofern<br />
keine diesbezügliche Spezialvorschrift für KleinstKapG existiert. 3<br />
2.2 Ausgeschlossene Unternehmen<br />
Eine Anwendung <strong>de</strong>r Erleichterungen auf Genossenschaften kommt<br />
ausweislich § 336 Abs. 2 HGB nicht in Betracht. Obwohl <strong>de</strong>r § 267a<br />
HGB nicht in die Aufzählung <strong>de</strong>r nichtanzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Vorschriften<br />
<strong>de</strong>r §§ 340a Abs. 2 und 341a Abs. 2 HGB aufgenommen wur<strong>de</strong>,<br />
sind Banken und Versicherungen von <strong>de</strong>n Erleichterungen ausgeschlossen,<br />
da sie stets einen Jahresabschluss nach <strong>de</strong>n Vorschriften<br />
für große Kapitalgesellschaften zu erstellen haben. Ebenso verlangt<br />
§ 267 Abs. 3 HGB für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften<br />
einen Jahresabschluss nach <strong>de</strong>n Vorschriften für große Kapitalgesellschaften.<br />
1) Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt 2012, Teil 1, S. 2751–2754.<br />
2) Richtlinie 2012/6/EU <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s Rates vom 14. März 2012<br />
zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Richtlinie 78/660/EWG <strong>de</strong>s Rates über <strong>de</strong>n Jahresabschluss von<br />
Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (sog. Micro-<br />
Richtlinie).<br />
3) Dies wird in <strong>de</strong>r Begründung zu § 267a HGB im MicroBilG-Regierungsentwurf (BT-Ds.<br />
17/11292, S. 17) auch nochmals explizit klargestellt.<br />
18 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>