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zung <strong>de</strong>r Unterkunft o<strong>de</strong>r Wohnung, maximal 1.000 EUR im Monat,<br />
angesetzt wer<strong>de</strong>n, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG-E. Dieser Betrag<br />
umfasst dabei alle damit zusammenhängen<strong>de</strong>n Aufwendungen, d. h.<br />
Miete inklusive Betriebskosten, Stellplatzgebühren etc.<br />
Hinweis: Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland soll es<br />
bei <strong>de</strong>n bisherigen Regelungen bleiben. Danach können die tatsächlichen<br />
Mietkosten berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, soweit sie angemessen und<br />
notwendig sind.<br />
Darüber hinaus soll <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>s eigenen Hausstands außerhalb<br />
<strong>de</strong>s Ortes <strong>de</strong>r ersten Tätigkeitsstätte gesetzlich konkretisiert wer<strong>de</strong>n.<br />
Erfor<strong>de</strong>rlich ist dafür das Innehaben einer Wohnung aus eigenem<br />
Recht o<strong>de</strong>r als Mieter nebst angemessener finanzieller Beteiligung an<br />
<strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>r Lebensführung, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG-E.<br />
Nicht ausreichend soll sein, wenn ein Arbeitnehmer z. B. im Hausstand<br />
seiner Eltern ein o<strong>de</strong>r mehrere Zimmer bewohnt o<strong>de</strong>r wenn<br />
<strong>de</strong>m Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus <strong>de</strong>r Eltern unentgeltlich<br />
zur Nutzung überlassen wird.<br />
Hinweis: Die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung sollen<br />
ent sprechend für <strong>de</strong>n Betriebsausgabenabzug gelten, § 4 Abs. 5<br />
Satz 1 Nr. 6a EStG-E.<br />
5. Unterkunftskosten<br />
In einem neuen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG-E soll die Abziehbarkeit<br />
<strong>de</strong>r beruflich bzw. betrieblich veranlassten Unterkunftskosten während<br />
einer Tätigkeit außerhalb <strong>de</strong>r ersten Tätigkeitsstätte kodifiziert wer<strong>de</strong>n.<br />
Danach sind <strong>de</strong>rartige Kosten in einem Zeitraum von maximal 48<br />
Monaten unbeschränkt als Werbungskosten bzw. gemäß § 4 Abs. 5<br />
Satz 1 Nr. 6a EStG-E als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nach Ablauf<br />
dieses Zeitraums (längerfristige Auswärtstätigkeit) sollen sie nur<br />
noch bis zur Höhe vergleichbarer Aufwendungen im Rahmen einer<br />
doppelten Haushaltsführung – und damit maximal in Höhe von 1.000<br />
EUR pro Kalen<strong>de</strong>rmonat – angesetzt wer<strong>de</strong>n können.<br />
Hinweis: Für eine solche längerfristige Auswärtstätigkeit an <strong>de</strong>rselben<br />
Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, genügt es,<br />
wenn dort über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus regelmäßig<br />
infolge <strong>de</strong>r beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit z. B. einmal o<strong>de</strong>r<br />
mehrmals wöchentlich übernachtet wird, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a<br />
Satz 4 EStG-E.<br />
6. Arbeitgebermahlzeiten<br />
Übliche Mahlzeiten, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern<br />
anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit zur Verfügung stellt, sollen<br />
künftig mit <strong>de</strong>m Sachbezugswert anzusetzen sein, § 8 Abs. 2 Sätze<br />
8 und 9 EStG-E.<br />
Hinweis: Der Sachbezugswert für ein Frühstück beträgt in 2013 1,60<br />
EUR. Pro Mittag- o<strong>de</strong>r Aben<strong>de</strong>ssen beträgt <strong>de</strong>r Sachbezugswert in<br />
2013 2,93 EUR.<br />
Dabei legt <strong>de</strong>r Gesetzgeber <strong>de</strong>n Wert einer <strong>de</strong>rartigen üblichen<br />
Mahlzeit auf maximal 60 EUR fest. Eine Besteuerung mit <strong>de</strong>m Sachbezugswert<br />
kann unterbleiben, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer dafür eine<br />
Verpflegungspauschale beanspruchen könnte.<br />
Hinweis: Diese Vereinfachungsregelung soll somit nicht für Belohnungsessen<br />
gelten, d. h. Mahlzeiten, <strong>de</strong>ren Preis 60 EUR übersteigt.<br />
Diese sind weiterhin nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten und<br />
nach <strong>de</strong>n allgemeinen Regelungen zu besteuern.<br />
7. Inkrafttreten <strong>de</strong>s neuen Reisekostenrechts<br />
Das neue Reisekostenrecht soll erstmals ab <strong>de</strong>m Veranlagungszeitraum<br />
2014 gelten. Im Lohnsteuerabzugsverfahren sollen die Neuregelungen<br />
erstmals auf <strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n Arbeitslohn anzuwen<strong>de</strong>n sein,<br />
<strong>de</strong>r für einen nach <strong>de</strong>m 31.12.2013 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Lohnzahlungszeitraum<br />
gewährt wird, sowie auf sonstige Bezüge, die nach <strong>de</strong>m 31.12.2013<br />
zufließen, § 52 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 12 Sätze 4 und 5<br />
EStG-E. Damit hätten die Arbeitgeber genügend Zeit, um sich auf die<br />
gesetzlichen Än<strong>de</strong>rungen einzustellen.<br />
Abzuwarten bleibt nun jedoch zum einen noch, ob das neue Reisekostenrecht<br />
die Stimmenmehrheit im Bun<strong>de</strong>stag und Bun<strong>de</strong>srat erhält. Zum<br />
an<strong>de</strong>ren darf mit Interesse verfolgt wer<strong>de</strong>n, ob – sollte die Reisekostenrechtsreform<br />
in <strong>de</strong>r hier dargestellten Weise umgesetzt wer<strong>de</strong>n – sich<br />
damit die erhofften Vereinfachungen tatsächlich bewahrheiten.<br />
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2 _ 13 SteuerConsultant 17