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zung <strong>de</strong>r Unterkunft o<strong>de</strong>r Wohnung, maximal 1.000 EUR im Monat,<br />

angesetzt wer<strong>de</strong>n, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG-E. Dieser Betrag<br />

umfasst dabei alle damit zusammenhängen<strong>de</strong>n Aufwendungen, d. h.<br />

Miete inklusive Betriebskosten, Stellplatzgebühren etc.<br />

Hinweis: Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland soll es<br />

bei <strong>de</strong>n bisherigen Regelungen bleiben. Danach können die tatsächlichen<br />

Mietkosten berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, soweit sie angemessen und<br />

notwendig sind.<br />

Darüber hinaus soll <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>s eigenen Hausstands außerhalb<br />

<strong>de</strong>s Ortes <strong>de</strong>r ersten Tätigkeitsstätte gesetzlich konkretisiert wer<strong>de</strong>n.<br />

Erfor<strong>de</strong>rlich ist dafür das Innehaben einer Wohnung aus eigenem<br />

Recht o<strong>de</strong>r als Mieter nebst angemessener finanzieller Beteiligung an<br />

<strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>r Lebensführung, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG-E.<br />

Nicht ausreichend soll sein, wenn ein Arbeitnehmer z. B. im Hausstand<br />

seiner Eltern ein o<strong>de</strong>r mehrere Zimmer bewohnt o<strong>de</strong>r wenn<br />

<strong>de</strong>m Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus <strong>de</strong>r Eltern unentgeltlich<br />

zur Nutzung überlassen wird.<br />

Hinweis: Die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung sollen<br />

ent sprechend für <strong>de</strong>n Betriebsausgabenabzug gelten, § 4 Abs. 5<br />

Satz 1 Nr. 6a EStG-E.<br />

5. Unterkunftskosten<br />

In einem neuen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG-E soll die Abziehbarkeit<br />

<strong>de</strong>r beruflich bzw. betrieblich veranlassten Unterkunftskosten während<br />

einer Tätigkeit außerhalb <strong>de</strong>r ersten Tätigkeitsstätte kodifiziert wer<strong>de</strong>n.<br />

Danach sind <strong>de</strong>rartige Kosten in einem Zeitraum von maximal 48<br />

Monaten unbeschränkt als Werbungskosten bzw. gemäß § 4 Abs. 5<br />

Satz 1 Nr. 6a EStG-E als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nach Ablauf<br />

dieses Zeitraums (längerfristige Auswärtstätigkeit) sollen sie nur<br />

noch bis zur Höhe vergleichbarer Aufwendungen im Rahmen einer<br />

doppelten Haushaltsführung – und damit maximal in Höhe von 1.000<br />

EUR pro Kalen<strong>de</strong>rmonat – angesetzt wer<strong>de</strong>n können.<br />

Hinweis: Für eine solche längerfristige Auswärtstätigkeit an <strong>de</strong>rselben<br />

Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, genügt es,<br />

wenn dort über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus regelmäßig<br />

infolge <strong>de</strong>r beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit z. B. einmal o<strong>de</strong>r<br />

mehrmals wöchentlich übernachtet wird, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a<br />

Satz 4 EStG-E.<br />

6. Arbeitgebermahlzeiten<br />

Übliche Mahlzeiten, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern<br />

anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit zur Verfügung stellt, sollen<br />

künftig mit <strong>de</strong>m Sachbezugswert anzusetzen sein, § 8 Abs. 2 Sätze<br />

8 und 9 EStG-E.<br />

Hinweis: Der Sachbezugswert für ein Frühstück beträgt in 2013 1,60<br />

EUR. Pro Mittag- o<strong>de</strong>r Aben<strong>de</strong>ssen beträgt <strong>de</strong>r Sachbezugswert in<br />

2013 2,93 EUR.<br />

Dabei legt <strong>de</strong>r Gesetzgeber <strong>de</strong>n Wert einer <strong>de</strong>rartigen üblichen<br />

Mahlzeit auf maximal 60 EUR fest. Eine Besteuerung mit <strong>de</strong>m Sachbezugswert<br />

kann unterbleiben, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer dafür eine<br />

Verpflegungspauschale beanspruchen könnte.<br />

Hinweis: Diese Vereinfachungsregelung soll somit nicht für Belohnungsessen<br />

gelten, d. h. Mahlzeiten, <strong>de</strong>ren Preis 60 EUR übersteigt.<br />

Diese sind weiterhin nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten und<br />

nach <strong>de</strong>n allgemeinen Regelungen zu besteuern.<br />

7. Inkrafttreten <strong>de</strong>s neuen Reisekostenrechts<br />

Das neue Reisekostenrecht soll erstmals ab <strong>de</strong>m Veranlagungszeitraum<br />

2014 gelten. Im Lohnsteuerabzugsverfahren sollen die Neuregelungen<br />

erstmals auf <strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n Arbeitslohn anzuwen<strong>de</strong>n sein,<br />

<strong>de</strong>r für einen nach <strong>de</strong>m 31.12.2013 en<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Lohnzahlungszeitraum<br />

gewährt wird, sowie auf sonstige Bezüge, die nach <strong>de</strong>m 31.12.2013<br />

zufließen, § 52 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 12 Sätze 4 und 5<br />

EStG-E. Damit hätten die Arbeitgeber genügend Zeit, um sich auf die<br />

gesetzlichen Än<strong>de</strong>rungen einzustellen.<br />

Abzuwarten bleibt nun jedoch zum einen noch, ob das neue Reisekostenrecht<br />

die Stimmenmehrheit im Bun<strong>de</strong>stag und Bun<strong>de</strong>srat erhält. Zum<br />

an<strong>de</strong>ren darf mit Interesse verfolgt wer<strong>de</strong>n, ob – sollte die Reisekostenrechtsreform<br />

in <strong>de</strong>r hier dargestellten Weise umgesetzt wer<strong>de</strong>n – sich<br />

damit die erhofften Vereinfachungen tatsächlich bewahrheiten.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

2 _ 13 SteuerConsultant 17

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