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Fachbeiträge<br />
Reisekosten<br />
2. Fahrtkosten<br />
Die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten anlässlich einer<br />
auswärtigen beruflichen Tätigkeit soll unverän<strong>de</strong>rt bleiben. In<br />
Abgrenzung zu <strong>de</strong>r Entfernungspauschale soll nunmehr nur gesetzlich<br />
geregelt wer<strong>de</strong>n, dass bei beruflich veranlassten Fahrten, die<br />
nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw.<br />
Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung<br />
sind, die Fahrtkosten entwe<strong>de</strong>r wie bereits bisher mit <strong>de</strong>r Pauschale<br />
pro gefahrenem Kilometer gemäß Bun<strong>de</strong>sreisekostengesetz (0,30<br />
EUR bei Pkw) o<strong>de</strong>r nun alternativ mit <strong>de</strong>n tatsächlich entstan<strong>de</strong>nen<br />
Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt wer<strong>de</strong>n können,<br />
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG-E. Hierzu soll pro beruflich<br />
o<strong>de</strong>r betrieblich veranlasstem gefahrenen Kilometer ein individuell<br />
ermittelter Kilometersatz aufgrund <strong>de</strong>r für einen Zeitraum von zwölf<br />
Monaten ermittelten Gesamtkosten und <strong>de</strong>r Gesamtfahrleistung für<br />
das genutzte Fahrzeug berücksichtigt wer<strong>de</strong>n können. Der ermittelte<br />
Kilometersatz kann so lange herangezogen wer<strong>de</strong>n, bis sich die Verhältnisse<br />
wesentlich än<strong>de</strong>rn.<br />
Bei einem weiträumigen Arbeitsgebiet soll die Entfernungspauschale<br />
für die Fahrten zu <strong>de</strong>m Zugang zu diesem Tätigkeitsgebiet anzusetzen<br />
sein, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG-E. Bestehen verschie<strong>de</strong>ne<br />
Zugänge zu diesem weiträumigen Arbeitsgebiet, gilt die<br />
Entfernungspauschale nur in Bezug auf <strong>de</strong>n nächstgelegenen Zugang;<br />
Aufwendungen zu <strong>de</strong>n weiter entfernt gelegenen Zugängen können<br />
in tatsächlicher Höhe geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />
Hinweis: Für alle Fahrten innerhalb <strong>de</strong>s weiträumigen Arbeitsgebiets<br />
bzw. Fahrten zu einem weiter entfernten Zugang sollen die Aufwendungen<br />
in tatsächlicher Höhe bzw. mit <strong>de</strong>r Pauschale von 0,30 EUR<br />
pro gefahrenem Kilometer angesetzt wer<strong>de</strong>n können.<br />
3. Verpflegungsmehraufwendungen<br />
Bei <strong>de</strong>n Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sollen die<br />
Min<strong>de</strong>stabwesenheitszeiten verringert und statt <strong>de</strong>r bisherigen dreistufigen<br />
eine zweistufige Staffelung <strong>de</strong>r Pauschalen (12 EUR und 24<br />
EUR) eingeführt wer<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m soll <strong>de</strong>r Regelungsbereich <strong>de</strong>r Verpflegungsmehraufwendungen<br />
aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r Betriebsausgaben<br />
herausgenommen und einheitlich mit <strong>de</strong>n gesamten Reisekosten bei<br />
<strong>de</strong>n Werbungskosten in § 9 Abs. 4a EStG-E geregelt wer<strong>de</strong>n. Gemäß<br />
Verweis in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG-E gelten die neuen Regelungen<br />
entsprechend für <strong>de</strong>n Betriebsausgabenabzug.<br />
Für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rtag, an <strong>de</strong>m ein Arbeitnehmer außerhalb seiner<br />
Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig und er 24 Stun<strong>de</strong>n<br />
von seiner Wohnung abwesend ist (mehrtägige auswärtige berufliche<br />
Tätigkeit), soll er weiterhin pauschal 24 EUR pro Tag als Werbungskosten<br />
geltend machen können. Unabhängig von <strong>de</strong>r Prüfung<br />
einer Min<strong>de</strong>stabwesenheitszeit sollen für <strong>de</strong>n An- und Abreisetag<br />
einer solchen mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit 12 EUR angesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n können.<br />
Bei eintägigen auswärtigen Tätigkeiten und einer Abwesenheit von<br />
mehr als acht Stun<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Wohnung und <strong>de</strong>r ersten Tätigkeitsstätte<br />
soll gleichfalls eine Pauschale von 12 EUR berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Der Finanzausschuss <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates kritisierte in seiner Stellungnahme<br />
vom 13.11.2012 diese Erstattungssätze und for<strong>de</strong>rt, dass die<br />
Maßnahmen haushaltsneutral umgesetzt wer<strong>de</strong>n. Er schlug <strong>de</strong>shalb<br />
einen Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand von 9 EUR bei<br />
mehr als zehnstündiger Abwesenheit statt <strong>de</strong>r im Gesetzentwurf vorgesehenen<br />
12 EUR vor. Da dieser Vorschlag nicht vom Vermittlungsausschuss<br />
aufgegriffen wur<strong>de</strong>, bleibt es bei <strong>de</strong>r Pauschale von 12 EUR.<br />
Hinweis: Vergütungen <strong>de</strong>s Arbeitgebers anlässlich einer eintägigen<br />
o<strong>de</strong>r mehrtägigen auswärtigen beruflichen Tätigkeit sollen bis zur<br />
Höhe <strong>de</strong>r neuen Pauschalen auch steuerfrei ausbezahlt wer<strong>de</strong>n können,<br />
§ 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG-E.<br />
Wie bisher bleibt die Berücksichtigung <strong>de</strong>r Pauschalen für die Verpflegungsmehraufwendungen<br />
auf die ersten drei Monate <strong>de</strong>r beruflichen<br />
Tätigkeit an ein- und <strong>de</strong>rselben Tätigkeitsstätte beschränkt.<br />
Zur vereinfachten Berechnung <strong>de</strong>r Dreimonatsfrist ist geplant, eine<br />
rein zeitliche Bemessung <strong>de</strong>r Unterbrechungsregelung einzuführen,<br />
wonach eine Unterbrechung <strong>de</strong>r beruflichen Tätigkeit an ein- und<br />
<strong>de</strong>rselben Tätigkeitsstätte von min<strong>de</strong>stens vier Wochen zu einem<br />
Neubeginn <strong>de</strong>s Dreimonatszeitraums führt, § 9 Abs. 4a Sätze 6 und<br />
7 EStG-E. Unerheblich soll sein, aus welchem Grund die Tätigkeit<br />
unterbrochen wird.<br />
Bei einer vom Arbeitgeber o<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>ssen Veranlassung von einem<br />
Dritten zur Verfügung gestellten Mahlzeit sollen die ermittelten<br />
Pauschalen typisierend für ein Frühstück um 20 Prozent und für<br />
ein Mittag- o<strong>de</strong>r Aben<strong>de</strong>ssen jeweils um 40 Prozent <strong>de</strong>s Betrags <strong>de</strong>r<br />
Verpflegungspauschalen für eine 24-stündige Abwesenheit gekürzt<br />
wer<strong>de</strong>n, § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG-E.<br />
Hinweis: Danach wird die Verpflegungspauschale von 24 EUR für ein<br />
Frühstück im Inland um 4,80 EUR bzw. für ein Mittag- und Aben<strong>de</strong>ssen<br />
um jeweils 9,60 EUR gekürzt.<br />
Auf Anregung <strong>de</strong>s Finanzausschusses <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>stages wur<strong>de</strong> zu<strong>de</strong>m<br />
gesetzlich klargestellt, dass diese Verpflegungspauschalen sowie die<br />
Dreimonatsfrist auch für eine doppelte Haushaltsführung gelten,<br />
§ 9 Abs. 4a Sätze 12 und 13 EStG-E. Dabei ist für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rtag<br />
innerhalb <strong>de</strong>r Dreimonatsfrist, an <strong>de</strong>m gleichzeitig eine auswärtige<br />
berufliche Tätigkeit sowie eine Tätigkeit im Ausland ausgeübt wer<strong>de</strong>n,<br />
nur <strong>de</strong>r jeweils höchste in Betracht kommen<strong>de</strong> Pauschbetrag abziehbar.<br />
Weiter wird gesetzlich klargestellt, dass sofern eine auswärtige<br />
berufliche Tätigkeit einer doppelten Haushaltsführung am Tätigkeitsort<br />
unmittelbar vorausgegangen ist, die Dauer dieser auswärtigen<br />
beruflichen Tätigkeit an <strong>de</strong>m Tätigkeitsort auf die Dreimonatsfrist<br />
anzurechnen ist.<br />
Zu<strong>de</strong>m soll das reisekostenrechtliche Auslandstagegeld an die steuerlichen<br />
Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand angepasst wer<strong>de</strong>n, in<br />
<strong>de</strong>m auch hier nur noch zwei Stufen gelten, § 9 Abs. 4a Satz 5 EStG-E.<br />
4. Doppelte Haushaltsführung<br />
Bei einer doppelten Haushaltsführung sind bereits bisher nur die<br />
notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung am auswärtigen<br />
Beschäftigungsort begünstigt. Dabei han<strong>de</strong>lt es sich um die tatsächlichen<br />
Kosten, soweit diese nicht überhöht sind. Nach Auffassung<br />
<strong>de</strong>r Finanzverwaltung und <strong>de</strong>r Rechtsprechung (BFH, Urteil vom<br />
9.8.2007, Az. VI R 24/05, BFH/NV 2007 S. 2272, Urteil vom 16.3.2010,<br />
Az. VIII R 47/07, BFH/NV 2010 S. 1433) sind die Unterkunftskosten<br />
am Beschäftigungsort insoweit <strong>de</strong>r Höhe nach notwendig, als sie<br />
die Durchschnittsmiete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche<br />
60 m² Wohnung nicht überschreiten. Die Ermittlung <strong>de</strong>r<br />
ortsüblichen Miete wur<strong>de</strong> dabei vielfach als zu aufwendig und schwer<br />
durchführbar kritisiert.<br />
Vor diesem Hintergrund beabsichtigt <strong>de</strong>r Gesetzgeber, im Bereich<br />
<strong>de</strong>r doppelten Haushaltsführung auf die Ermittlung <strong>de</strong>r ortsüblichen<br />
Vergleichsmiete zu verzichten. Statt<strong>de</strong>ssen soll eine betragsmäßige<br />
Höchstgrenze eingeführt wer<strong>de</strong>n. Danach können als Unterkunftskosten<br />
für eine doppelte Haushaltsführung im Inland künftig die <strong>de</strong>m<br />
Arbeitnehmer tatsächlich entstehen<strong>de</strong>n Aufwendungen für die Nut<br />
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