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Fachbeiträge<br />

Reisekosten<br />

2. Fahrtkosten<br />

Die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten anlässlich einer<br />

auswärtigen beruflichen Tätigkeit soll unverän<strong>de</strong>rt bleiben. In<br />

Abgrenzung zu <strong>de</strong>r Entfernungspauschale soll nunmehr nur gesetzlich<br />

geregelt wer<strong>de</strong>n, dass bei beruflich veranlassten Fahrten, die<br />

nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw.<br />

Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung<br />

sind, die Fahrtkosten entwe<strong>de</strong>r wie bereits bisher mit <strong>de</strong>r Pauschale<br />

pro gefahrenem Kilometer gemäß Bun<strong>de</strong>sreisekostengesetz (0,30<br />

EUR bei Pkw) o<strong>de</strong>r nun alternativ mit <strong>de</strong>n tatsächlich entstan<strong>de</strong>nen<br />

Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt wer<strong>de</strong>n können,<br />

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG-E. Hierzu soll pro beruflich<br />

o<strong>de</strong>r betrieblich veranlasstem gefahrenen Kilometer ein individuell<br />

ermittelter Kilometersatz aufgrund <strong>de</strong>r für einen Zeitraum von zwölf<br />

Monaten ermittelten Gesamtkosten und <strong>de</strong>r Gesamtfahrleistung für<br />

das genutzte Fahrzeug berücksichtigt wer<strong>de</strong>n können. Der ermittelte<br />

Kilometersatz kann so lange herangezogen wer<strong>de</strong>n, bis sich die Verhältnisse<br />

wesentlich än<strong>de</strong>rn.<br />

Bei einem weiträumigen Arbeitsgebiet soll die Entfernungspauschale<br />

für die Fahrten zu <strong>de</strong>m Zugang zu diesem Tätigkeitsgebiet anzusetzen<br />

sein, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG-E. Bestehen verschie<strong>de</strong>ne<br />

Zugänge zu diesem weiträumigen Arbeitsgebiet, gilt die<br />

Entfernungspauschale nur in Bezug auf <strong>de</strong>n nächstgelegenen Zugang;<br />

Aufwendungen zu <strong>de</strong>n weiter entfernt gelegenen Zugängen können<br />

in tatsächlicher Höhe geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

Hinweis: Für alle Fahrten innerhalb <strong>de</strong>s weiträumigen Arbeitsgebiets<br />

bzw. Fahrten zu einem weiter entfernten Zugang sollen die Aufwendungen<br />

in tatsächlicher Höhe bzw. mit <strong>de</strong>r Pauschale von 0,30 EUR<br />

pro gefahrenem Kilometer angesetzt wer<strong>de</strong>n können.<br />

3. Verpflegungsmehraufwendungen<br />

Bei <strong>de</strong>n Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sollen die<br />

Min<strong>de</strong>stabwesenheitszeiten verringert und statt <strong>de</strong>r bisherigen dreistufigen<br />

eine zweistufige Staffelung <strong>de</strong>r Pauschalen (12 EUR und 24<br />

EUR) eingeführt wer<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m soll <strong>de</strong>r Regelungsbereich <strong>de</strong>r Verpflegungsmehraufwendungen<br />

aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r Betriebsausgaben<br />

herausgenommen und einheitlich mit <strong>de</strong>n gesamten Reisekosten bei<br />

<strong>de</strong>n Werbungskosten in § 9 Abs. 4a EStG-E geregelt wer<strong>de</strong>n. Gemäß<br />

Verweis in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG-E gelten die neuen Regelungen<br />

entsprechend für <strong>de</strong>n Betriebsausgabenabzug.<br />

Für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rtag, an <strong>de</strong>m ein Arbeitnehmer außerhalb seiner<br />

Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig und er 24 Stun<strong>de</strong>n<br />

von seiner Wohnung abwesend ist (mehrtägige auswärtige berufliche<br />

Tätigkeit), soll er weiterhin pauschal 24 EUR pro Tag als Werbungskosten<br />

geltend machen können. Unabhängig von <strong>de</strong>r Prüfung<br />

einer Min<strong>de</strong>stabwesenheitszeit sollen für <strong>de</strong>n An- und Abreisetag<br />

einer solchen mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit 12 EUR angesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n können.<br />

Bei eintägigen auswärtigen Tätigkeiten und einer Abwesenheit von<br />

mehr als acht Stun<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Wohnung und <strong>de</strong>r ersten Tätigkeitsstätte<br />

soll gleichfalls eine Pauschale von 12 EUR berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Finanzausschuss <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates kritisierte in seiner Stellungnahme<br />

vom 13.11.2012 diese Erstattungssätze und for<strong>de</strong>rt, dass die<br />

Maßnahmen haushaltsneutral umgesetzt wer<strong>de</strong>n. Er schlug <strong>de</strong>shalb<br />

einen Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand von 9 EUR bei<br />

mehr als zehnstündiger Abwesenheit statt <strong>de</strong>r im Gesetzentwurf vorgesehenen<br />

12 EUR vor. Da dieser Vorschlag nicht vom Vermittlungsausschuss<br />

aufgegriffen wur<strong>de</strong>, bleibt es bei <strong>de</strong>r Pauschale von 12 EUR.<br />

Hinweis: Vergütungen <strong>de</strong>s Arbeitgebers anlässlich einer eintägigen<br />

o<strong>de</strong>r mehrtägigen auswärtigen beruflichen Tätigkeit sollen bis zur<br />

Höhe <strong>de</strong>r neuen Pauschalen auch steuerfrei ausbezahlt wer<strong>de</strong>n können,<br />

§ 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG-E.<br />

Wie bisher bleibt die Berücksichtigung <strong>de</strong>r Pauschalen für die Verpflegungsmehraufwendungen<br />

auf die ersten drei Monate <strong>de</strong>r beruflichen<br />

Tätigkeit an ein- und <strong>de</strong>rselben Tätigkeitsstätte beschränkt.<br />

Zur vereinfachten Berechnung <strong>de</strong>r Dreimonatsfrist ist geplant, eine<br />

rein zeitliche Bemessung <strong>de</strong>r Unterbrechungsregelung einzuführen,<br />

wonach eine Unterbrechung <strong>de</strong>r beruflichen Tätigkeit an ein- und<br />

<strong>de</strong>rselben Tätigkeitsstätte von min<strong>de</strong>stens vier Wochen zu einem<br />

Neubeginn <strong>de</strong>s Dreimonatszeitraums führt, § 9 Abs. 4a Sätze 6 und<br />

7 EStG-E. Unerheblich soll sein, aus welchem Grund die Tätigkeit<br />

unterbrochen wird.<br />

Bei einer vom Arbeitgeber o<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>ssen Veranlassung von einem<br />

Dritten zur Verfügung gestellten Mahlzeit sollen die ermittelten<br />

Pauschalen typisierend für ein Frühstück um 20 Prozent und für<br />

ein Mittag- o<strong>de</strong>r Aben<strong>de</strong>ssen jeweils um 40 Prozent <strong>de</strong>s Betrags <strong>de</strong>r<br />

Verpflegungspauschalen für eine 24-stündige Abwesenheit gekürzt<br />

wer<strong>de</strong>n, § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG-E.<br />

Hinweis: Danach wird die Verpflegungspauschale von 24 EUR für ein<br />

Frühstück im Inland um 4,80 EUR bzw. für ein Mittag- und Aben<strong>de</strong>ssen<br />

um jeweils 9,60 EUR gekürzt.<br />

Auf Anregung <strong>de</strong>s Finanzausschusses <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>stages wur<strong>de</strong> zu<strong>de</strong>m<br />

gesetzlich klargestellt, dass diese Verpflegungspauschalen sowie die<br />

Dreimonatsfrist auch für eine doppelte Haushaltsführung gelten,<br />

§ 9 Abs. 4a Sätze 12 und 13 EStG-E. Dabei ist für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rtag<br />

innerhalb <strong>de</strong>r Dreimonatsfrist, an <strong>de</strong>m gleichzeitig eine auswärtige<br />

berufliche Tätigkeit sowie eine Tätigkeit im Ausland ausgeübt wer<strong>de</strong>n,<br />

nur <strong>de</strong>r jeweils höchste in Betracht kommen<strong>de</strong> Pauschbetrag abziehbar.<br />

Weiter wird gesetzlich klargestellt, dass sofern eine auswärtige<br />

berufliche Tätigkeit einer doppelten Haushaltsführung am Tätigkeitsort<br />

unmittelbar vorausgegangen ist, die Dauer dieser auswärtigen<br />

beruflichen Tätigkeit an <strong>de</strong>m Tätigkeitsort auf die Dreimonatsfrist<br />

anzurechnen ist.<br />

Zu<strong>de</strong>m soll das reisekostenrechtliche Auslandstagegeld an die steuerlichen<br />

Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand angepasst wer<strong>de</strong>n, in<br />

<strong>de</strong>m auch hier nur noch zwei Stufen gelten, § 9 Abs. 4a Satz 5 EStG-E.<br />

4. Doppelte Haushaltsführung<br />

Bei einer doppelten Haushaltsführung sind bereits bisher nur die<br />

notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung am auswärtigen<br />

Beschäftigungsort begünstigt. Dabei han<strong>de</strong>lt es sich um die tatsächlichen<br />

Kosten, soweit diese nicht überhöht sind. Nach Auffassung<br />

<strong>de</strong>r Finanzverwaltung und <strong>de</strong>r Rechtsprechung (BFH, Urteil vom<br />

9.8.2007, Az. VI R 24/05, BFH/NV 2007 S. 2272, Urteil vom 16.3.2010,<br />

Az. VIII R 47/07, BFH/NV 2010 S. 1433) sind die Unterkunftskosten<br />

am Beschäftigungsort insoweit <strong>de</strong>r Höhe nach notwendig, als sie<br />

die Durchschnittsmiete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche<br />

60 m² Wohnung nicht überschreiten. Die Ermittlung <strong>de</strong>r<br />

ortsüblichen Miete wur<strong>de</strong> dabei vielfach als zu aufwendig und schwer<br />

durchführbar kritisiert.<br />

Vor diesem Hintergrund beabsichtigt <strong>de</strong>r Gesetzgeber, im Bereich<br />

<strong>de</strong>r doppelten Haushaltsführung auf die Ermittlung <strong>de</strong>r ortsüblichen<br />

Vergleichsmiete zu verzichten. Statt<strong>de</strong>ssen soll eine betragsmäßige<br />

Höchstgrenze eingeführt wer<strong>de</strong>n. Danach können als Unterkunftskosten<br />

für eine doppelte Haushaltsführung im Inland künftig die <strong>de</strong>m<br />

Arbeitnehmer tatsächlich entstehen<strong>de</strong>n Aufwendungen für die Nut­<br />

16 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

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