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von <strong>de</strong>r Finanzverwaltung in <strong>de</strong>n Lohnsteuerrichtlinien vertretene<br />
Auffassung (R 9.4. Abs. 3 Satz 1 LStR 2008).<br />
Daraufhin sah sich die Finanzverwaltung veranlasst, dieser Rechtsprechung<br />
<strong>de</strong>s BFH zu folgen und seine Anweisung mit <strong>de</strong>n LStR 2011<br />
entsprechend zu än<strong>de</strong>rn. Danach wird die regelmäßige Arbeitsstätte<br />
eines Arbeitnehmers als ortsgebun<strong>de</strong>ner Mittelpunkt <strong>de</strong>r dauerhaft<br />
angelegten beruflichen Tätigkeit <strong>de</strong>s Arbeitnehmers <strong>de</strong>finiert. Der<br />
bisher enthaltene Zusatz, wonach dies unabhängig davon gelten soll,<br />
ob es sich um eine Einrichtung <strong>de</strong>s Arbeitgebers han<strong>de</strong>lt, wur<strong>de</strong><br />
gestrichen (R 9.4. Abs. 3 LStR 2011).<br />
RA/FAStR Dr. Ulrike Höreth<br />
ist als Rechtsanwältin und Fachanwältin für<br />
Steuerrecht bei Ebner Stolz Mönning Bachem<br />
tätig und leitet <strong>de</strong>n Bereich Fachmarketing. Ihr<br />
Tätigkeitsschwerpunkt liegt auf <strong>de</strong>r Erstellung<br />
fachlicher Informationen für Mandanten und<br />
Mitarbeiter und <strong>de</strong>m Wissensmanagement.<br />
RA/StB Brigitte Stelzer<br />
ist bei Ebner Stolz Mönning Bachem im<br />
Bereich Fachmarketing tätig. Dabei liegt <strong>de</strong>r<br />
Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf <strong>de</strong>r Erstellung<br />
fachlicher Informationen und <strong>de</strong>m Wissensmanagement.<br />
b) Gesetzliche Definition <strong>de</strong>r ersten Tätigkeitsstätte<br />
Mit einer bloßen Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Lohnsteuerrichtlinien wollte man sich<br />
jedoch nicht begnügen, for<strong>de</strong>rte doch vor allem die Wirtschaft weiterhin,<br />
das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer komplexe steuerliche<br />
Reisekostenrecht weiter zu vereinfachen. Diese For<strong>de</strong>rung griff die<br />
Bun<strong>de</strong>sregierung im Rahmen ihres Gesetzentwurfs zur Än<strong>de</strong>rung<br />
und Vereinfachung <strong>de</strong>r Unternehmensbesteuerung und <strong>de</strong>s steuerlichen<br />
Reisekostenrechts auf. Den zentralen Gegenstand <strong>de</strong>r Reform<br />
<strong>de</strong>s steuerlichen Reisekostenrechts bil<strong>de</strong>t dabei die gesetzliche Definition<br />
<strong>de</strong>s unbestimmten Rechtsbegriffs <strong>de</strong>r bisherigen regelmäßigen<br />
Arbeitsstätte.<br />
Durch einen neu eingefügten § 9 Abs. 4 EStG soll dieser unbestimmte<br />
Rechtsbegriff durch <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r sog. „ersten Tätigkeitsstätte“<br />
ersetzt und im Gesetz ausdrücklich <strong>de</strong>finiert wer<strong>de</strong>n. Entsprechend<br />
<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rten Rechtsprechung <strong>de</strong>s BFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte<br />
soll es danach maximal eine Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis<br />
geben.<br />
Hinweis: Fahrtkosten von <strong>de</strong>r Wohnung zu <strong>de</strong>r ersten Tätigkeitsstätte<br />
sollen regelmäßig mit <strong>de</strong>r Entfernungspauschale in Höhe von 0,30<br />
EUR je Entfernungskilometer abgegolten sein. Ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
an seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig, sollen keine Verpflegungspauschalen<br />
geltend gemacht wer<strong>de</strong>n und Unterkunftskosten in <strong>de</strong>r<br />
Regel nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n können. Fahrtkosten für beruflich veranlasste Fahrten, die<br />
nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie<br />
keine Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung<br />
sind, sollen dagegen ohne diese Begrenzung steuerlich geltend<br />
gemacht wer<strong>de</strong>n können, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG-E.<br />
Der Gesetzentwurf <strong>de</strong>finiert eine erste Tätigkeitsstätte als ortsfeste<br />
Einrichtung <strong>de</strong>s Arbeitgebers, eines verbun<strong>de</strong>nen Unternehmens und<br />
in Ausnahmefällen auch eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten,<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist, § 9 Abs. 4 Satz 1<br />
EStG-E. Dabei soll die Bestimmung dieser ersten Tätigkeitsstätte vorrangig<br />
anhand sog. qualitativer Kriterien erfolgen, d. h. nach arbeitso<strong>de</strong>r<br />
dienstrechtlichen Festlegungen bzw. entsprechen<strong>de</strong>n Weisungen<br />
<strong>de</strong>s Arbeitgebers, § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG-E. Nur hilfsweise soll auf<br />
quantitative Kriterien zurückgegriffen wer<strong>de</strong>n.<br />
Hinweis: Dadurch soll die Anwendung und Nachweisführung für<br />
die Arbeitgeber <strong>de</strong>utlich vereinfacht und ein Auseinan<strong>de</strong>rfallen <strong>de</strong>r<br />
arbeits- o<strong>de</strong>r dienstrechtlichen von <strong>de</strong>r steuerrechtlichen Einordnung<br />
verringert wer<strong>de</strong>n.<br />
Der Gesetzentwurf führt typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung<br />
auf, § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG-E. Dazu gehören etwa<br />
die unbefristete Zuordnung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers zu einer bestimmten<br />
betrieblichen Einrichtung,<br />
die Zuordnung für die Dauer <strong>de</strong>s gesamten Dienstverhältnisses<br />
o<strong>de</strong>r<br />
die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus.<br />
Sofern es an einer dauerhaften o<strong>de</strong>r ein<strong>de</strong>utigen Zuordnung durch<br />
<strong>de</strong>n Arbeitgeber fehlt, ist eine Prüfungsreihenfolge zur Bestimmung<br />
<strong>de</strong>r ersten Tätigkeitsstätte vorgegeben, § 9 Abs. 4 Sätze 4, 6 und<br />
7 EStG-E. Es wird darauf abgestellt, ob <strong>de</strong>r Arbeitnehmer an einer<br />
bestimmten betrieblichen Einrichtung typischerweise arbeitstäglich<br />
o<strong>de</strong>r dort je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens ein<br />
Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig wer<strong>de</strong>n<br />
soll. Maßgeblich soll dabei die ex-ante-Betrachtung sein. Weichen<br />
die tatsächlichen Verhältnisse von <strong>de</strong>r vereinbarten Festlegung ab,<br />
etwa wegen Krankheit o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren unvorhersehbaren Ereignissen,<br />
soll dies <strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>r ursprünglich getroffenen Prognoseentscheidung<br />
nicht entgegenstehen.<br />
Erfüllen mehrere Tätigkeitsstätten diese Kriterien, soll die Bestimmung<br />
durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber maßgeblich sein. Fehlt diese, wird<br />
zugunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen die <strong>de</strong>r Wohnung am nächsten liegen<strong>de</strong><br />
Tätigkeitsstätte als erste Tätigkeitsstätte unterstellt.<br />
Hinweis: Zunächst war im Gesetzentwurf noch vorgesehen, eine erste<br />
Tätigkeitsstätte bereits dann anzunehmen, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens 20 % seiner<br />
regelmäßigen Arbeitszeit in einer bestimmten betrieblichen Einrichtung<br />
tätig ist. Zu begrüßen ist, dass hier die Kriterien mit Fortgang<br />
<strong>de</strong>s Gesetzgebungsverfahrens höher gesetzt wur<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>rnfalls<br />
wäre auch dann eine erste Tätigkeitsstätte begrün<strong>de</strong>t, wenn z. B. ein<br />
Arbeitnehmer für Abstimmungstätigkeiten pro Woche einen Arbeitstag<br />
in <strong>de</strong>r betrieblichen Einrichtung <strong>de</strong>s Arbeitgebers verbringt, <strong>de</strong>r<br />
Schwerpunkt seiner Tätigkeit aber in <strong>de</strong>r sonst erbrachten Außendiensttätigkeit<br />
zu sehen ist. Dies liefe einer qualitativen Bestimmung<br />
<strong>de</strong>r ersten Tätigkeitsstätte, die nur hilfsweise durch quantitative Elemente<br />
ergänzt wer<strong>de</strong>n soll, offensichtlich zuwi<strong>de</strong>r.<br />
Schließlich soll explizit gesetzlich geregelt wer<strong>de</strong>n, dass auch eine<br />
Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses für<br />
ein Vollzeitstudium o<strong>de</strong>r eine vollzeitige Bildungsmaßnahme aufgesucht<br />
wird, erste regelmäßige Tätigkeitsstätte sein kann, § 9 Abs. 4<br />
Satz 8 EStG-E. So können z. B. bei einem berufsbezogenen Zweitstudium<br />
Fahrtkosten von <strong>de</strong>r Wohnung zur Bildungseinrichtung nur mit<br />
<strong>de</strong>r Entfernungspauschale berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />
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