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von <strong>de</strong>r Finanzverwaltung in <strong>de</strong>n Lohnsteuerrichtlinien vertretene<br />

Auffassung (R 9.4. Abs. 3 Satz 1 LStR 2008).<br />

Daraufhin sah sich die Finanzverwaltung veranlasst, dieser Rechtsprechung<br />

<strong>de</strong>s BFH zu folgen und seine Anweisung mit <strong>de</strong>n LStR 2011<br />

entsprechend zu än<strong>de</strong>rn. Danach wird die regelmäßige Arbeitsstätte<br />

eines Arbeitnehmers als ortsgebun<strong>de</strong>ner Mittelpunkt <strong>de</strong>r dauerhaft<br />

angelegten beruflichen Tätigkeit <strong>de</strong>s Arbeitnehmers <strong>de</strong>finiert. Der<br />

bisher enthaltene Zusatz, wonach dies unabhängig davon gelten soll,<br />

ob es sich um eine Einrichtung <strong>de</strong>s Arbeitgebers han<strong>de</strong>lt, wur<strong>de</strong><br />

gestrichen (R 9.4. Abs. 3 LStR 2011).<br />

RA/FAStR Dr. Ulrike Höreth<br />

ist als Rechtsanwältin und Fachanwältin für<br />

Steuerrecht bei Ebner Stolz Mönning Bachem<br />

tätig und leitet <strong>de</strong>n Bereich Fachmarketing. Ihr<br />

Tätigkeitsschwerpunkt liegt auf <strong>de</strong>r Erstellung<br />

fachlicher Informationen für Mandanten und<br />

Mitarbeiter und <strong>de</strong>m Wissensmanagement.<br />

RA/StB Brigitte Stelzer<br />

ist bei Ebner Stolz Mönning Bachem im<br />

Bereich Fachmarketing tätig. Dabei liegt <strong>de</strong>r<br />

Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf <strong>de</strong>r Erstellung<br />

fachlicher Informationen und <strong>de</strong>m Wissensmanagement.<br />

b) Gesetzliche Definition <strong>de</strong>r ersten Tätigkeitsstätte<br />

Mit einer bloßen Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Lohnsteuerrichtlinien wollte man sich<br />

jedoch nicht begnügen, for<strong>de</strong>rte doch vor allem die Wirtschaft weiterhin,<br />

das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer komplexe steuerliche<br />

Reisekostenrecht weiter zu vereinfachen. Diese For<strong>de</strong>rung griff die<br />

Bun<strong>de</strong>sregierung im Rahmen ihres Gesetzentwurfs zur Än<strong>de</strong>rung<br />

und Vereinfachung <strong>de</strong>r Unternehmensbesteuerung und <strong>de</strong>s steuerlichen<br />

Reisekostenrechts auf. Den zentralen Gegenstand <strong>de</strong>r Reform<br />

<strong>de</strong>s steuerlichen Reisekostenrechts bil<strong>de</strong>t dabei die gesetzliche Definition<br />

<strong>de</strong>s unbestimmten Rechtsbegriffs <strong>de</strong>r bisherigen regelmäßigen<br />

Arbeitsstätte.<br />

Durch einen neu eingefügten § 9 Abs. 4 EStG soll dieser unbestimmte<br />

Rechtsbegriff durch <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r sog. „ersten Tätigkeitsstätte“<br />

ersetzt und im Gesetz ausdrücklich <strong>de</strong>finiert wer<strong>de</strong>n. Entsprechend<br />

<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rten Rechtsprechung <strong>de</strong>s BFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte<br />

soll es danach maximal eine Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis<br />

geben.<br />

Hinweis: Fahrtkosten von <strong>de</strong>r Wohnung zu <strong>de</strong>r ersten Tätigkeitsstätte<br />

sollen regelmäßig mit <strong>de</strong>r Entfernungspauschale in Höhe von 0,30<br />

EUR je Entfernungskilometer abgegolten sein. Ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

an seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig, sollen keine Verpflegungspauschalen<br />

geltend gemacht wer<strong>de</strong>n und Unterkunftskosten in <strong>de</strong>r<br />

Regel nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n können. Fahrtkosten für beruflich veranlasste Fahrten, die<br />

nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie<br />

keine Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung<br />

sind, sollen dagegen ohne diese Begrenzung steuerlich geltend<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n können, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG-E.<br />

Der Gesetzentwurf <strong>de</strong>finiert eine erste Tätigkeitsstätte als ortsfeste<br />

Einrichtung <strong>de</strong>s Arbeitgebers, eines verbun<strong>de</strong>nen Unternehmens und<br />

in Ausnahmefällen auch eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten,<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist, § 9 Abs. 4 Satz 1<br />

EStG-E. Dabei soll die Bestimmung dieser ersten Tätigkeitsstätte vorrangig<br />

anhand sog. qualitativer Kriterien erfolgen, d. h. nach arbeitso<strong>de</strong>r<br />

dienstrechtlichen Festlegungen bzw. entsprechen<strong>de</strong>n Weisungen<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers, § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG-E. Nur hilfsweise soll auf<br />

quantitative Kriterien zurückgegriffen wer<strong>de</strong>n.<br />

Hinweis: Dadurch soll die Anwendung und Nachweisführung für<br />

die Arbeitgeber <strong>de</strong>utlich vereinfacht und ein Auseinan<strong>de</strong>rfallen <strong>de</strong>r<br />

arbeits- o<strong>de</strong>r dienstrechtlichen von <strong>de</strong>r steuerrechtlichen Einordnung<br />

verringert wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Gesetzentwurf führt typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung<br />

auf, § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG-E. Dazu gehören etwa<br />

die unbefristete Zuordnung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers zu einer bestimmten<br />

betrieblichen Einrichtung,<br />

die Zuordnung für die Dauer <strong>de</strong>s gesamten Dienstverhältnisses<br />

o<strong>de</strong>r<br />

die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus.<br />

Sofern es an einer dauerhaften o<strong>de</strong>r ein<strong>de</strong>utigen Zuordnung durch<br />

<strong>de</strong>n Arbeitgeber fehlt, ist eine Prüfungsreihenfolge zur Bestimmung<br />

<strong>de</strong>r ersten Tätigkeitsstätte vorgegeben, § 9 Abs. 4 Sätze 4, 6 und<br />

7 EStG-E. Es wird darauf abgestellt, ob <strong>de</strong>r Arbeitnehmer an einer<br />

bestimmten betrieblichen Einrichtung typischerweise arbeitstäglich<br />

o<strong>de</strong>r dort je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens ein<br />

Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig wer<strong>de</strong>n<br />

soll. Maßgeblich soll dabei die ex-ante-Betrachtung sein. Weichen<br />

die tatsächlichen Verhältnisse von <strong>de</strong>r vereinbarten Festlegung ab,<br />

etwa wegen Krankheit o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren unvorhersehbaren Ereignissen,<br />

soll dies <strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>r ursprünglich getroffenen Prognoseentscheidung<br />

nicht entgegenstehen.<br />

Erfüllen mehrere Tätigkeitsstätten diese Kriterien, soll die Bestimmung<br />

durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber maßgeblich sein. Fehlt diese, wird<br />

zugunsten <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen die <strong>de</strong>r Wohnung am nächsten liegen<strong>de</strong><br />

Tätigkeitsstätte als erste Tätigkeitsstätte unterstellt.<br />

Hinweis: Zunächst war im Gesetzentwurf noch vorgesehen, eine erste<br />

Tätigkeitsstätte bereits dann anzunehmen, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens 20 % seiner<br />

regelmäßigen Arbeitszeit in einer bestimmten betrieblichen Einrichtung<br />

tätig ist. Zu begrüßen ist, dass hier die Kriterien mit Fortgang<br />

<strong>de</strong>s Gesetzgebungsverfahrens höher gesetzt wur<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>rnfalls<br />

wäre auch dann eine erste Tätigkeitsstätte begrün<strong>de</strong>t, wenn z. B. ein<br />

Arbeitnehmer für Abstimmungstätigkeiten pro Woche einen Arbeitstag<br />

in <strong>de</strong>r betrieblichen Einrichtung <strong>de</strong>s Arbeitgebers verbringt, <strong>de</strong>r<br />

Schwerpunkt seiner Tätigkeit aber in <strong>de</strong>r sonst erbrachten Außendiensttätigkeit<br />

zu sehen ist. Dies liefe einer qualitativen Bestimmung<br />

<strong>de</strong>r ersten Tätigkeitsstätte, die nur hilfsweise durch quantitative Elemente<br />

ergänzt wer<strong>de</strong>n soll, offensichtlich zuwi<strong>de</strong>r.<br />

Schließlich soll explizit gesetzlich geregelt wer<strong>de</strong>n, dass auch eine<br />

Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses für<br />

ein Vollzeitstudium o<strong>de</strong>r eine vollzeitige Bildungsmaßnahme aufgesucht<br />

wird, erste regelmäßige Tätigkeitsstätte sein kann, § 9 Abs. 4<br />

Satz 8 EStG-E. So können z. B. bei einem berufsbezogenen Zweitstudium<br />

Fahrtkosten von <strong>de</strong>r Wohnung zur Bildungseinrichtung nur mit<br />

<strong>de</strong>r Entfernungspauschale berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

2 _ 13 SteuerConsultant 15

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