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Fachbeiträge<br />
Reisekosten<br />
» RA/FAStR/Dr. Ulrike Höreth/RA/StB Brigitte Stelzer, Stuttgart<br />
Die Reform <strong>de</strong>s steuerlichen Reisekostenrechts<br />
– einfacher und einheitlicher<br />
Die Rechtsprechung setzte sich in <strong>de</strong>r letzten Zeit vielfach mit Fragen <strong>de</strong>s Reisekostenrechts auseinan<strong>de</strong>r.<br />
Vor allem <strong>de</strong>r Paradigmenwechsel <strong>de</strong>s BFH hinsichtlich <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>s Vorliegens einer regelmäßigen<br />
Arbeitsstätte macht ein gesetzliches Um<strong>de</strong>nken erfor<strong>de</strong>rlich. Jetzt soll das steuerliche Reisekostenrecht einfacher<br />
und einheitlicher wer<strong>de</strong>n.<br />
» 1. Hintergrund<br />
Dieses Ziel soll im Rahmen <strong>de</strong>s Gesetzes zur Än<strong>de</strong>rung und Vereinfachung<br />
<strong>de</strong>r Unternehmensbesteuerung und <strong>de</strong>s steuerlichen Reisekostenrechts<br />
(kurz Unternehmensteuerreformgesetz) umgesetzt wer<strong>de</strong>n,<br />
das <strong>de</strong>r Deutsche Bun<strong>de</strong>stag am 25.10.2012 beschlossen hatte.<br />
Doch auch in puncto Reisekosten hat die Bun<strong>de</strong>sregierung die Rechnung<br />
ohne <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>srat gemacht, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Gesetzentwurf die erfor<strong>de</strong>rliche<br />
Zustimmung am 23.11.2012 – und zwar nicht nur wegen <strong>de</strong>r<br />
darin enthaltenen unternehmensteuerlichen Än<strong>de</strong>rungen – versagte.<br />
Der Finanzausschuss <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srats vermisste in seiner Stellungnahme<br />
vom 13.11.2012 die Aufkommensneutralität <strong>de</strong>r Vorschläge<br />
zu <strong>de</strong>n Verpflegungsmehraufwendungen und veranlasste <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>srat<br />
zu einem Veto. Nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Vermittlungausschuss angerufen<br />
wur<strong>de</strong>, legte dieser am 12.12.2012 sein Vermittlungsergebnis vor und<br />
empfahl die Reform <strong>de</strong>s steuerlichen Reisekostenrechts unverän<strong>de</strong>rt<br />
in <strong>de</strong>r Weise vorzunehmen, wie sie vom Bun<strong>de</strong>stag am 25.10.2012<br />
beschlossen wur<strong>de</strong>. Die Abstimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>stags und <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srats<br />
über das Vermittlungsergebnis wur<strong>de</strong> auf Januar 2013 verschoben<br />
und stand zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Redaktionsschlusses dieses<br />
Beitrags noch aus.<br />
» 2. Die Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Reisekostenrechts im<br />
Einzelnen<br />
Das steuerliche Reisekostenrecht soll durch das Unternehmensteuerreformgesetz<br />
grundlegend vereinfacht und vereinheitlicht wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Än<strong>de</strong>rungen im Reisekostenrecht, die einheitlich im Bereich <strong>de</strong>r<br />
Werbungskosten aufgenommen wer<strong>de</strong>n sollen, gelten entsprechend<br />
für <strong>de</strong>n Betriebsausgabenabzug im Rahmen <strong>de</strong>r Einkünfte aus<br />
gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit, § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG.<br />
1. Von <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitsstätte zur ersten Tätigkeitsstätte<br />
Die Schaffung von Rechtssicherheit im Hinblick auf die sog. regelmäßige<br />
Arbeitsstätte bil<strong>de</strong>t das zentrale Thema <strong>de</strong>r Reform <strong>de</strong>s Reisekostenrechts.<br />
Dieser Begriff ist relevant für <strong>de</strong>n Werbungskosten- bzw.<br />
Betriebsausgabenabzug von Fahrtkosten, für die steuerliche Berücksichtigung<br />
<strong>de</strong>r Kosten einer doppelten Haushaltsführung sowie für<br />
Verpflegungsmehraufwendungen.<br />
a) Entwicklung<br />
Mit Wirkung ab <strong>de</strong>m 1.1.2008 wur<strong>de</strong> das Reisekostenrecht in <strong>de</strong>n<br />
Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2008 umfassend neu gestaltet und an<br />
die Entwicklung <strong>de</strong>r damaligen Rechtsprechung angepasst. In diesem<br />
Zusammenhang wur<strong>de</strong>n die Begriffe „Dienstreise“, „Einsatzwechseltätigkeit“<br />
und „Fahrtätigkeit“ zu <strong>de</strong>m neuen Begriff <strong>de</strong>r „beruflich<br />
veranlassten Auswärtstätigkeit“ zusammengefasst. Im Zusammenhang<br />
mit diesem Begriff kommt <strong>de</strong>r Frage, wann eine regelmäßige<br />
Arbeitsstätte vorliegt, weiterhin eine herausragen<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung zu.<br />
In R 9.4 Abs. 3 LStR 2008 (und ebenso in R 9.4 Abs. 3 LStR 2011)<br />
wird eine regelmäßige Arbeitsstätte als ortsgebun<strong>de</strong>ner Mittelpunkt<br />
<strong>de</strong>r dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers<br />
<strong>de</strong>finiert.<br />
Darunter ist konkret je<strong>de</strong> ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung<br />
<strong>de</strong>s Arbeitgebers zu verstehen, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitnehmer zugeordnet<br />
ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wie<strong>de</strong>r aufsucht<br />
(H 9.4 LStR 2012). Gemäß R 9.4 Abs. 1 Satz 1 LStR 2008 war<br />
dabei unerheblich, ob es sich um eine Einrichtung <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
han<strong>de</strong>lt. Nach Auffassung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung konnte damit ein<br />
Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte auch bei einem Kun<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>s Arbeitgebers haben. Auch ermöglichte dieses Verständnis<br />
das gleichzeitige Innehaben mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten<br />
eines Arbeitnehmers.<br />
Dieser Auffassung trat <strong>de</strong>r BFH erstmals mit Urteil vom 10.7.2008<br />
(Az. VI R 21/07, BStBl II 2009 S. 818) entgegen. In diesem Fall hatte er<br />
zu beurteilen, ob die betriebliche Einrichtung <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
eine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt und hat dies auch für<br />
<strong>de</strong>n Fall verneint, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer dort längerfristig eingesetzt<br />
ist. Unter Verweis auf ein Urteil <strong>de</strong>s BFH vom 19.12.2005 (Az. VI R<br />
30/05, BStBl II 2006 S. 378) wird die auswärtige Tätigkeitsstätte auch<br />
nicht durch Ablauf <strong>de</strong>r Dreimonatsfrist zur regelmäßigen Arbeitsstätte.<br />
Damit wi<strong>de</strong>rsprach <strong>de</strong>r BFH <strong>de</strong>r Verwaltungsauffassung, wonach<br />
eine auswärtige Tätigkeitsstätte durch bloßen Zeitablauf von drei<br />
Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte wer<strong>de</strong>n kann. In weiteren<br />
Urteilen u. a. vom 18.12.2008 (Az. VI R 39/07, BStBl II 2009 S. 475)<br />
und vom 3.7.2009 (Az. VI R 21/08, BStBl II 2009 S. 822) bestätigt<br />
<strong>de</strong>r BFH seine geän<strong>de</strong>rte Rechtsauffassung und stellt sich gegen die<br />
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