20.01.2014 Aufrufe

Als PDF downloaden - Haufe.de

Als PDF downloaden - Haufe.de

Als PDF downloaden - Haufe.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Fachbeiträge<br />

Reisekosten<br />

» RA/FAStR/Dr. Ulrike Höreth/RA/StB Brigitte Stelzer, Stuttgart<br />

Die Reform <strong>de</strong>s steuerlichen Reisekostenrechts<br />

– einfacher und einheitlicher<br />

Die Rechtsprechung setzte sich in <strong>de</strong>r letzten Zeit vielfach mit Fragen <strong>de</strong>s Reisekostenrechts auseinan<strong>de</strong>r.<br />

Vor allem <strong>de</strong>r Paradigmenwechsel <strong>de</strong>s BFH hinsichtlich <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>s Vorliegens einer regelmäßigen<br />

Arbeitsstätte macht ein gesetzliches Um<strong>de</strong>nken erfor<strong>de</strong>rlich. Jetzt soll das steuerliche Reisekostenrecht einfacher<br />

und einheitlicher wer<strong>de</strong>n.<br />

» 1. Hintergrund<br />

Dieses Ziel soll im Rahmen <strong>de</strong>s Gesetzes zur Än<strong>de</strong>rung und Vereinfachung<br />

<strong>de</strong>r Unternehmensbesteuerung und <strong>de</strong>s steuerlichen Reisekostenrechts<br />

(kurz Unternehmensteuerreformgesetz) umgesetzt wer<strong>de</strong>n,<br />

das <strong>de</strong>r Deutsche Bun<strong>de</strong>stag am 25.10.2012 beschlossen hatte.<br />

Doch auch in puncto Reisekosten hat die Bun<strong>de</strong>sregierung die Rechnung<br />

ohne <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>srat gemacht, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Gesetzentwurf die erfor<strong>de</strong>rliche<br />

Zustimmung am 23.11.2012 – und zwar nicht nur wegen <strong>de</strong>r<br />

darin enthaltenen unternehmensteuerlichen Än<strong>de</strong>rungen – versagte.<br />

Der Finanzausschuss <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srats vermisste in seiner Stellungnahme<br />

vom 13.11.2012 die Aufkommensneutralität <strong>de</strong>r Vorschläge<br />

zu <strong>de</strong>n Verpflegungsmehraufwendungen und veranlasste <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>srat<br />

zu einem Veto. Nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Vermittlungausschuss angerufen<br />

wur<strong>de</strong>, legte dieser am 12.12.2012 sein Vermittlungsergebnis vor und<br />

empfahl die Reform <strong>de</strong>s steuerlichen Reisekostenrechts unverän<strong>de</strong>rt<br />

in <strong>de</strong>r Weise vorzunehmen, wie sie vom Bun<strong>de</strong>stag am 25.10.2012<br />

beschlossen wur<strong>de</strong>. Die Abstimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>stags und <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srats<br />

über das Vermittlungsergebnis wur<strong>de</strong> auf Januar 2013 verschoben<br />

und stand zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Redaktionsschlusses dieses<br />

Beitrags noch aus.<br />

» 2. Die Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Reisekostenrechts im<br />

Einzelnen<br />

Das steuerliche Reisekostenrecht soll durch das Unternehmensteuerreformgesetz<br />

grundlegend vereinfacht und vereinheitlicht wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Än<strong>de</strong>rungen im Reisekostenrecht, die einheitlich im Bereich <strong>de</strong>r<br />

Werbungskosten aufgenommen wer<strong>de</strong>n sollen, gelten entsprechend<br />

für <strong>de</strong>n Betriebsausgabenabzug im Rahmen <strong>de</strong>r Einkünfte aus<br />

gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit, § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG.<br />

1. Von <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitsstätte zur ersten Tätigkeitsstätte<br />

Die Schaffung von Rechtssicherheit im Hinblick auf die sog. regelmäßige<br />

Arbeitsstätte bil<strong>de</strong>t das zentrale Thema <strong>de</strong>r Reform <strong>de</strong>s Reisekostenrechts.<br />

Dieser Begriff ist relevant für <strong>de</strong>n Werbungskosten- bzw.<br />

Betriebsausgabenabzug von Fahrtkosten, für die steuerliche Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>r Kosten einer doppelten Haushaltsführung sowie für<br />

Verpflegungsmehraufwendungen.<br />

a) Entwicklung<br />

Mit Wirkung ab <strong>de</strong>m 1.1.2008 wur<strong>de</strong> das Reisekostenrecht in <strong>de</strong>n<br />

Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2008 umfassend neu gestaltet und an<br />

die Entwicklung <strong>de</strong>r damaligen Rechtsprechung angepasst. In diesem<br />

Zusammenhang wur<strong>de</strong>n die Begriffe „Dienstreise“, „Einsatzwechseltätigkeit“<br />

und „Fahrtätigkeit“ zu <strong>de</strong>m neuen Begriff <strong>de</strong>r „beruflich<br />

veranlassten Auswärtstätigkeit“ zusammengefasst. Im Zusammenhang<br />

mit diesem Begriff kommt <strong>de</strong>r Frage, wann eine regelmäßige<br />

Arbeitsstätte vorliegt, weiterhin eine herausragen<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung zu.<br />

In R 9.4 Abs. 3 LStR 2008 (und ebenso in R 9.4 Abs. 3 LStR 2011)<br />

wird eine regelmäßige Arbeitsstätte als ortsgebun<strong>de</strong>ner Mittelpunkt<br />

<strong>de</strong>r dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers<br />

<strong>de</strong>finiert.<br />

Darunter ist konkret je<strong>de</strong> ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers zu verstehen, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitnehmer zugeordnet<br />

ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wie<strong>de</strong>r aufsucht<br />

(H 9.4 LStR 2012). Gemäß R 9.4 Abs. 1 Satz 1 LStR 2008 war<br />

dabei unerheblich, ob es sich um eine Einrichtung <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

han<strong>de</strong>lt. Nach Auffassung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung konnte damit ein<br />

Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte auch bei einem Kun<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers haben. Auch ermöglichte dieses Verständnis<br />

das gleichzeitige Innehaben mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten<br />

eines Arbeitnehmers.<br />

Dieser Auffassung trat <strong>de</strong>r BFH erstmals mit Urteil vom 10.7.2008<br />

(Az. VI R 21/07, BStBl II 2009 S. 818) entgegen. In diesem Fall hatte er<br />

zu beurteilen, ob die betriebliche Einrichtung <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

eine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt und hat dies auch für<br />

<strong>de</strong>n Fall verneint, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer dort längerfristig eingesetzt<br />

ist. Unter Verweis auf ein Urteil <strong>de</strong>s BFH vom 19.12.2005 (Az. VI R<br />

30/05, BStBl II 2006 S. 378) wird die auswärtige Tätigkeitsstätte auch<br />

nicht durch Ablauf <strong>de</strong>r Dreimonatsfrist zur regelmäßigen Arbeitsstätte.<br />

Damit wi<strong>de</strong>rsprach <strong>de</strong>r BFH <strong>de</strong>r Verwaltungsauffassung, wonach<br />

eine auswärtige Tätigkeitsstätte durch bloßen Zeitablauf von drei<br />

Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte wer<strong>de</strong>n kann. In weiteren<br />

Urteilen u. a. vom 18.12.2008 (Az. VI R 39/07, BStBl II 2009 S. 475)<br />

und vom 3.7.2009 (Az. VI R 21/08, BStBl II 2009 S. 822) bestätigt<br />

<strong>de</strong>r BFH seine geän<strong>de</strong>rte Rechtsauffassung und stellt sich gegen die<br />

14 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!