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Fakten & Nachrichten<br />

Grundsteuer / Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer<br />

erfolglos. Der BFH hat das FG-Urteil im ersten Rechtsgang aufgehoben<br />

und die Sache an das FG zurückverwiesen, um Feststellungen zur Jahresrohmiete<br />

und zu einer von K zu vertreten<strong>de</strong>n Ertragsmin<strong>de</strong>rung zu<br />

treffen. Auch im zweiten Rechtsgang war die Klage erfolglos. K habe<br />

<strong>de</strong>n Leerstand wegen überhöhter Mietfor<strong>de</strong>rungen zu vertreten. Die<br />

Revision führt erneut zur Aufhebung und Zurückverweisung an das<br />

FG. Dieses hat zu prüfen, inwieweit K die Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s normalen<br />

Rohertrags zu vertreten hat.<br />

» Praxishinweis<br />

Ein Grundsteuererlass setzte nach § 33 Abs. 1 GrStG a. F. voraus,<br />

dass <strong>de</strong>r normale Rohertrag bebauter Grundstücke um mehr als<br />

20 % gemin<strong>de</strong>rt ist und <strong>de</strong>r Steuerpflichtige dies nicht zu vertreten<br />

hat. Hierbei ist nicht zwischen typischen und atypischen, strukturell<br />

und nicht strukturell bedingten, vorübergehen<strong>de</strong>n und nicht vorübergehen<strong>de</strong>n<br />

Ertragsmin<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r Kombinationen dieser Kriterien<br />

zu differenzieren.<br />

Bei einem im Sachwertverfahren bewerteten Grundstück ist die<br />

Ertragsmin<strong>de</strong>rung an <strong>de</strong>r üblichen Jahresrohmiete zu messen, die<br />

nach <strong>de</strong>n Verhältnissen zu Beginn <strong>de</strong>s Erlasszeitraums zu schätzen<br />

ist. Die übliche Jahresrohmiete entspricht <strong>de</strong>r für Räume gleicher o<strong>de</strong>r<br />

ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlten Miete. Der<br />

Steuerpflichtige hat die Ertragsmin<strong>de</strong>rung dann nicht zu vertreten,<br />

wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten<br />

Mietzinses bemüht hat.<br />

Beim Leerstand eines Gebäu<strong>de</strong>s, das aus verschie<strong>de</strong>n ausgestatteten,<br />

zu unterschiedlichen Zwecken nutzbaren, getrennt vermietbaren<br />

Räumlichkeiten mit unterschiedlich hohen marktgerechten Mieten<br />

besteht, bedarf <strong>de</strong>r Erlass einer differenzierten Beurteilung. Für je<strong>de</strong><br />

nicht vermietete Einheit ist zu prüfen, ob <strong>de</strong>r Leerstand vom Steuerpflichtigen<br />

zu vertreten ist.<br />

Zum 1.1.2008 wur<strong>de</strong>n die Voraussetzungen für <strong>de</strong>n Grundsteuererlass<br />

verschärft. Seither ist Grundsteuer nur noch dann zu erlassen,<br />

wenn <strong>de</strong>r normale Rohertrag bebauter Grundstücke um mehr als<br />

50 % gemin<strong>de</strong>rt ist. Der BFH hat das rückwirken<strong>de</strong> Inkrafttreten<br />

dieser Regelung gebilligt. Hiergegen ist noch eine Verfassungsbeschwer<strong>de</strong><br />

anhängig.<br />

Dr. Armin Pahlke, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2013,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

» Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer<br />

Einheitlicher Erwerbsgegenstand im<br />

Grun<strong>de</strong>rwerbsteuerrecht<br />

BFH, 27.9.2021, II R 7/12, HI3460363<br />

1. Ergibt sich aus weiteren Vereinbarungen, die mit einem Grundstückskaufvertrag<br />

in einem rechtlichen o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st objektiv sachlichen<br />

Zusammenhang stehen, dass <strong>de</strong>r Erwerber das beim Abschluss<br />

<strong>de</strong>s Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält,<br />

bezieht sich <strong>de</strong>r grun<strong>de</strong>rwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf<br />

diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (Festhalten an <strong>de</strong>r ständigen<br />

Rechtsprechung).<br />

2. Gegen die ständige Rechtsprechung <strong>de</strong>s BFH zum einheitlichen<br />

Erwerbsgegenstand im Grun<strong>de</strong>rwerbsteuerrecht bestehen keine<br />

unions- o<strong>de</strong>r verfassungsrechtlichen Be<strong>de</strong>nken. Sie steht nicht im<br />

Wi<strong>de</strong>rspruch zu <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>r Umsatzsteuersenate <strong>de</strong>s<br />

BFH.<br />

» Sachverhalt<br />

K erwarb mit Vertrag vom 16.11.2005 ein unbebautes Grundstück.<br />

Die Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer wur<strong>de</strong> zunächst auf Basis <strong>de</strong>s Kaufpreises<br />

festgesetzt. Später zeigte sich, dass K am 30.11.2005 einen Bauvertrag<br />

mit T für ein Haus abgeschlossen hatte. Hieran beteiligt war Baubetreuer<br />

E, <strong>de</strong>r mit T geworben und <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Eigentümer erlaubt hatte,<br />

das unbebaute Grundstück anzubieten. Wegen <strong>de</strong>s Zusammenhangs<br />

zwischen <strong>de</strong>n Verträgen erhöhte das Finanzamt die Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer<br />

unter Einbeziehung <strong>de</strong>r Baukosten in die Bemessungsgrundlage.<br />

Das FG gab <strong>de</strong>r Klage statt.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Das Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es lag ein<br />

objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen Grundstückskaufund<br />

Bauvertrag vor, weil K das einheitliche Angebot <strong>de</strong>r Verkäuferseite<br />

angenommen hatte und E sowie T durch abgestimmtes<br />

Verhalten auf <strong>de</strong>n gemeinsamen Abschluss bei<strong>de</strong>r Verträge hingewirkt<br />

hatten.<br />

» Praxishinweis<br />

Ein einheitlicher Erwerb erfor<strong>de</strong>rt einen objektiv sachlichen Zusammenhang<br />

zwischen Grundstückskauf- und Bauerrichtungsvertrag,<br />

ohne dass es auf die Reihenfolge <strong>de</strong>r Vertragsabschlüsse ankommt.<br />

Der BFH unterschei<strong>de</strong>t zwei Fallgruppen: Ein objektiver Zusammenhang<br />

liegt vor, wenn<br />

<strong>de</strong>r Käufer bei Abschluss <strong>de</strong>s Grundstückskaufvertrags gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Verkäufer in seiner Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“<br />

<strong>de</strong>r Baumaßnahme nicht mehr frei ist und daher bereits feststeht,<br />

dass er das Grundstück nur in bebautem Zustand erhalten wird.<br />

<strong>de</strong>r Verkäufer <strong>de</strong>m Käufer vor Abschluss <strong>de</strong>s Grundstückskaufvertrags<br />

aufgrund finanziell und bautechnisch konkreter Vorplanung<br />

ein bestimmtes Gebäu<strong>de</strong> zu einem im Wesentlichen feststehen<strong>de</strong>n<br />

Preis anbietet und <strong>de</strong>r Erwerber dieses Angebot - auch in Form<br />

mehrerer Verträge - annimmt. Dies gilt auch, wenn auf Verkäuferseite<br />

mehrere wirtschaftlich o<strong>de</strong>r gesellschaftsrechtlich verbun<strong>de</strong>ne<br />

Personen beteiligt sind.<br />

Gegen diese Rechtsprechung wur<strong>de</strong> eingewen<strong>de</strong>t, sie sei mit <strong>de</strong>r<br />

Systematik <strong>de</strong>s GrEStG unvereinbar, verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot,<br />

führe zu einer rechtswidrigen Doppelbelastung mit<br />

Grun<strong>de</strong>rwerb- sowie Umsatzsteuer und sei mit EU-Recht unvereinbar.<br />

Diese Einwän<strong>de</strong> wur<strong>de</strong>n bereits von BFH, BVerfG und EuGH geprüft<br />

und sind zurückzuweisen.<br />

Dr. Armin Pahlke, Richter am BFH, aus: BFH/PR 2/2013,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

10 SteuerConsultant 2 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

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