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Ausblick<br />

Die wohnungswirtschaftlichen Fördermaßnahmen der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Homburg</strong> v. d. Höhe, einschließlich<br />

der Grundsubventionierung im Rahmen der Generalmietverhältnisse, hatten im<br />

Berichtszeitraum <strong>eine</strong>n Umfang von insgesamt 1.405.550,18 €. Davon entfielen 216.400,-- € auf<br />

ausgegebene Darlehen und 1.189.150,18 € auf r<strong>eine</strong> Zuschüsse.<br />

Die Richtlinien des Darlehensprogramms für familiengerechtes Wohnen sind mit Wirkung vom<br />

01.01.2013 dahingehend geändert worden, dass nunmehr auch Familien oder Alleinstehende mit<br />

nur <strong>eine</strong>m Kind die Förderung für den Erwerb <strong>eine</strong>r Immobilie in <strong>Bad</strong> <strong>Homburg</strong> v.d.Höhe<br />

erhalten können. Das von der Stadt angebotene Darlehensprogramm wird je nach Entwicklung<br />

des Zinsniveaus auf dem allgem<strong>eine</strong>n Kapitalmarkt mehr oder weniger stark nachgefragt. Bei<br />

steigenden Zinsen ist die Nachfrage deutlich größer als in Zeiten günstiger Darlehenskonditionen.<br />

Da die Förderung privat genutzten Wohneigentums zur verstärkten Eigentumsbildung<br />

führt, trägt diese auch zur Entlastung des Mietwohnungsmarktes bei.<br />

In den Wohnanlagen Oberste Gärten und Frölingstraße können frei werdende Wohnungen sehr<br />

zeitnah weitervermietet werden. Insbesondere in den Obersten Gärten muss wegen der Probleme<br />

in der Vergangenheit bei Wiederbelegung ein besonders großes Augenmerk auf <strong>eine</strong><br />

ausgewogene Mieterstruktur gelegt werden.<br />

Der Bestand an öffentlich geförderten Wohnungen wird sich in den nächsten 20 Jahren nur sehr<br />

moderat verringern. Bis zum Jahr 2034 fallen 120 Wohneinheiten aus der Mietpreis- und<br />

Belegungsbindung, wobei die größte Verringerung 2017 mit dem Wegfall von 68 Wohnungen<br />

eintritt.<br />

Mit der Föderalismusreform I im September 2006 haben die Länder die ausschließliche<br />

Gesetzgebungskompetenz in wesentlichen Teilen des Wohnungswesens, vor allem für das Recht<br />

der Wohnraumförderung, erhalten. Das Bundesrecht galt zunächst fort, kann jedoch durch<br />

Landesrecht ersetzt werden.<br />

Der Hessische Landtag hat am 13.12.2012 das Hessische Wohnraumförderungsgesetz (HWoFG)<br />

beschlossen und damit von s<strong>eine</strong>m Recht zur eigenen Gesetzgebung Gebrauch gemacht. Das<br />

HWoFG, welches am 01.01.2013 in Kraft trat, ersetzt das Wohnraumförderungsgesetz des<br />

Bundes und schafft damit die Grundlage für <strong>eine</strong> soziale Wohnraumförderung, die den künftigen<br />

Wohnungsbericht 2012 21

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