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Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz

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(5) Bei der Wahl der Beisitzer ist eine allgemeine Liste und je eine Liste für jede Gemeinschaft<br />

zu erstellen. Innerhalb der Listen ist die Reihenfolge festzulegen, in der die<br />

Beisitzer ihr Amt ausüben sollen.<br />

(6) Bei einem Schiedsverfahren darf nicht mitwirken<br />

1. wer mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der<br />

Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert ist,<br />

2. wer wegen sachlicher Beteiligung als befangen anzusehen ist. Jedes Mitglied eines<br />

Schiedsgerichtes kann sich selbst als befangen erklären.<br />

§ 5 Örtliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte<br />

(1) Zuständig im ersten Rechtszug ist das Schiedsgericht beim Bezirksverband, dem<br />

der vom Verfahren Betroffene angehört. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem<br />

sich der Anlass zu dem Verfahren ereignet hat. Für Mitglieder des Landesvorstandes<br />

ist das Schiedsgericht beim Bezirksverband ihrer Hauptwohnung zuständig; für den<br />

Präsidenten und die Vizepräsidenten ist das Schiedsgericht beim Landesverband<br />

zuständig.<br />

(2) Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes beim Landesverband überträgt die<br />

Entscheidung dem Schiedsgericht eines benachbarten Bezirksverbandes, wenn ein<br />

Mitglied des Vorstandes des Bezirksverbandes vom Verfahren betroffen oder das<br />

zuständige Schiedsgericht rechtlich oder tatsächlich verhindert ist.<br />

§ 6 Einleitung des Schiedsverfahrens<br />

Ein Schiedsverfahren wird eingeleitet durch:<br />

(1) Einlegung von Widerspruch gegen eine Maßnahme nach § 10 Abs. 2 oder § 11 Abs.<br />

6 der <strong>Satzung</strong> oder gegen eine Disziplinarmaßnahme nach der Ordnung einer<br />

Gemeinschaft. Der Widerspruch muss innerhalb von vier Wochen nach der<br />

Bekanntgabe der Maßnahme an den Betroffenen eingelegt werden;<br />

(2) Antrag gegen sich selbst durch jedes Mitglied des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es, um<br />

sich vom Verdacht einer Pflichtverletzung zu reinigen.<br />

§ 7 Verfahren<br />

(1) Die Schiedsgerichte sind unabhängig; sie sind nur an die allgemeinen Gesetze und<br />

das satzungsgemäße Recht des Roten <strong>Kreuz</strong>es gebunden.<br />

(2) Sie entscheiden in einem freigestellten Verfahren unter Beachtung der herrschenden<br />

Grundsätze rechtsstaatlicher Verfahren.<br />

(3) In den Verfahren nach § 6 Ziff. 1 ist vor der Entscheidung in der Sache selbst, mündlich<br />

zu verhandeln. Der Betroffene kann hierauf jedoch verzichten.<br />

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