Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz
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§ 57 Teilung und Zusammenlegung von Kreis- und Bezirksverbänden<br />
(1) Kreis- und Bezirksverbände können durch Beschluss der Landesversammlung<br />
geteilt oder zusammengelegt werden. Für deren einvernehmliche Zusammenlegung<br />
genügt ein Beschluss des Landesvorstandes mit einfacher<br />
Mehrheit. Die Beteiligten sind anzuhören.<br />
(2) Im Falle von Änderungen in der staatlichen Verwaltungsgliederung beschließt<br />
der Landesvorstand über die zur Anpassung der Organisation des Bayerischen<br />
Roten <strong>Kreuz</strong>es notwendigen Maßnahmen im Hinblick auf die §§ 23<br />
und 33 der <strong>Satzung</strong>.<br />
§ 58 Auflösung des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es<br />
(1) Die Auflösung des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es kann von der Landesversammlung<br />
nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder<br />
beschlossen werden. Die letzten gewählten Vorstandsmitglieder gelten<br />
als Liquidatoren.<br />
(2) Das Vermögen ist ähnlichen gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zuzuführen.<br />
§ 59 Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 06. Mai 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die <strong>Satzung</strong> vom 4.<br />
Dezember 1993, zuletzt geändert am 27. November 1999, außer Kraft.<br />
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