26.10.2012 Aufrufe

Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz

Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz

Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 57 Teilung und Zusammenlegung von Kreis- und Bezirksverbänden<br />

(1) Kreis- und Bezirksverbände können durch Beschluss der Landesversammlung<br />

geteilt oder zusammengelegt werden. Für deren einvernehmliche Zusammenlegung<br />

genügt ein Beschluss des Landesvorstandes mit einfacher<br />

Mehrheit. Die Beteiligten sind anzuhören.<br />

(2) Im Falle von Änderungen in der staatlichen Verwaltungsgliederung beschließt<br />

der Landesvorstand über die zur Anpassung der Organisation des Bayerischen<br />

Roten <strong>Kreuz</strong>es notwendigen Maßnahmen im Hinblick auf die §§ 23<br />

und 33 der <strong>Satzung</strong>.<br />

§ 58 Auflösung des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es<br />

(1) Die Auflösung des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es kann von der Landesversammlung<br />

nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder<br />

beschlossen werden. Die letzten gewählten Vorstandsmitglieder gelten<br />

als Liquidatoren.<br />

(2) Das Vermögen ist ähnlichen gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zuzuführen.<br />

§ 59 Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 06. Mai 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die <strong>Satzung</strong> vom 4.<br />

Dezember 1993, zuletzt geändert am 27. November 1999, außer Kraft.<br />

36

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!