Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz
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von einer Woche zu erfolgen. In der Ladung sind die Tagesordnungspunkte<br />
zu benennen und, soweit möglich die relevanten Unterlagen beizufügen. In<br />
dringenden Fällen, insbesondere in Personalangelegenheiten, kann die Ladung<br />
mit einer Frist von drei Tagen erfolgen.<br />
(2) Alle Vorstände und Ausschüsse im Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong> sind beschlussfähig,<br />
wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder bzw.<br />
deren Abwesenheitsvertreter anwesend ist. Soweit eine Abwesenheitsvertretung<br />
geregelt ist, wirkt die Ladung der Mitglieder auch gegenüber deren Abwesenheitsvertretern.<br />
Wenn trotz rechtzeitiger Ladung gemäß Absatz 1 Satz<br />
1 die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, so kann unter Einhaltung der Ladungsfrist<br />
von einer Woche zu einer neuen Sitzung eingeladen werden. In<br />
dieser Sitzung ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen<br />
Mitglieder gegeben. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Im<br />
Fall der verkürzten Ladungsfrist gemäß Absatz 1 Satz 2 ist die Beschlussfähigkeit<br />
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben.<br />
Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Während einer Sitzung tritt Beschlussunfähigkeit<br />
ein, wenn weniger als die Hälfte der stimmberechtigten<br />
Mitglieder anwesend ist und ein stimmberechtigtes Mitglied die Beschlussfähigkeit<br />
rügt oder wenn weniger als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder<br />
anwesend ist.<br />
(3) Die Mitgliederversammlungen der Kreisverbände, die Bezirksversammlungen<br />
und die Landesversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen<br />
Mitglieder beschlussfähig.<br />
(4) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der zur<br />
Zeit der Abstimmung anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit<br />
gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />
(5) Die Vorstände und Ausschüsse können jeweils zu Beginn einer Wahlperiode in<br />
ihrer konstituierenden Sitzung beschließen, dass Beschlüsse im schriftlichen<br />
Umlaufverfahren gefasst werden können.<br />
(6) Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist für Entscheidungen<br />
von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig.<br />
(7) Die Sitzungen der Vorstände und Ausschüsse im Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong><br />
finden nicht öffentlich statt.<br />
§ 56 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung<br />
(1) Ein Mitglied eines Organs, Gremiums oder beschließenden Ausschusses<br />
kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss<br />
ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten<br />
bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht<br />
vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil<br />
oder Nachteil bringen kann.<br />
(2) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet das Organ,<br />
das Gremium oder der beschließende Ausschuss ohne Mitwirkung des persönlich<br />
Beteiligten.<br />
(3) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitgliedes<br />
hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das<br />
Abstimmungsergebnis entscheidend war.<br />
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