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Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz

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von einer Woche zu erfolgen. In der Ladung sind die Tagesordnungspunkte<br />

zu benennen und, soweit möglich die relevanten Unterlagen beizufügen. In<br />

dringenden Fällen, insbesondere in Personalangelegenheiten, kann die Ladung<br />

mit einer Frist von drei Tagen erfolgen.<br />

(2) Alle Vorstände und Ausschüsse im Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong> sind beschlussfähig,<br />

wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder bzw.<br />

deren Abwesenheitsvertreter anwesend ist. Soweit eine Abwesenheitsvertretung<br />

geregelt ist, wirkt die Ladung der Mitglieder auch gegenüber deren Abwesenheitsvertretern.<br />

Wenn trotz rechtzeitiger Ladung gemäß Absatz 1 Satz<br />

1 die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, so kann unter Einhaltung der Ladungsfrist<br />

von einer Woche zu einer neuen Sitzung eingeladen werden. In<br />

dieser Sitzung ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen<br />

Mitglieder gegeben. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Im<br />

Fall der verkürzten Ladungsfrist gemäß Absatz 1 Satz 2 ist die Beschlussfähigkeit<br />

ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben.<br />

Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Während einer Sitzung tritt Beschlussunfähigkeit<br />

ein, wenn weniger als die Hälfte der stimmberechtigten<br />

Mitglieder anwesend ist und ein stimmberechtigtes Mitglied die Beschlussfähigkeit<br />

rügt oder wenn weniger als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder<br />

anwesend ist.<br />

(3) Die Mitgliederversammlungen der Kreisverbände, die Bezirksversammlungen<br />

und die Landesversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen<br />

Mitglieder beschlussfähig.<br />

(4) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der zur<br />

Zeit der Abstimmung anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit<br />

gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />

(5) Die Vorstände und Ausschüsse können jeweils zu Beginn einer Wahlperiode in<br />

ihrer konstituierenden Sitzung beschließen, dass Beschlüsse im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren gefasst werden können.<br />

(6) Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist für Entscheidungen<br />

von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig.<br />

(7) Die Sitzungen der Vorstände und Ausschüsse im Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong><br />

finden nicht öffentlich statt.<br />

§ 56 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung<br />

(1) Ein Mitglied eines Organs, Gremiums oder beschließenden Ausschusses<br />

kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss<br />

ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten<br />

bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht<br />

vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil<br />

oder Nachteil bringen kann.<br />

(2) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet das Organ,<br />

das Gremium oder der beschließende Ausschuss ohne Mitwirkung des persönlich<br />

Beteiligten.<br />

(3) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitgliedes<br />

hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das<br />

Abstimmungsergebnis entscheidend war.<br />

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