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Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz

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(4) Die vom Haushaltsausschuss des Landesverbandes beschlossenen Haushaltsmittel<br />

sowie außerordentliche Einnahmen bewirtschaften die Landesgeschäftsstelle<br />

und die Bezirksgeschäftsstellen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer<br />

Geschäftsführung selbst.<br />

§ 50 Geschäftsjahr<br />

VI. Revision<br />

Das Geschäftsjahr für das Bayerische Rote <strong>Kreuz</strong> ist das Kalenderjahr.<br />

§ 51 Verfahren<br />

(1) Die interne Revision des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es ist als zentrale Stabsstelle<br />

bei der Landesgeschäftsstelle eingerichtet. Sie darf keine revisionsfremden<br />

Aufgaben wahrnehmen. Die Dienstaufsicht über den Leiter der internen<br />

Revision übt der Sprecher der Landesgeschäftsführer aus.<br />

(2) Die interne Revision nimmt ihre Aufgaben selbstständig und unabhängig<br />

wahr; sie plant ihre Prüfungen selbst; ein Weisungsrecht besteht nicht. Sie<br />

berichtet regelmäßig dem Präsidium, dem Revisionsausschuss sowie der<br />

Landesversammlung im Rahmen ihrer Tagung. Über wesentliche Feststellungen,<br />

insbesondere solche, die die Landesgeschäftsführung betreffen, ist<br />

der Präsident unverzüglich zu unterrichten.<br />

(3) Der Präsident, das Präsidium, der Revisionsausschuss sowie der Sprecher<br />

der Landesgeschäftsführer können in Abstimmung mit dem Leiter der internen<br />

Revision weitere Prüfungen anordnen.<br />

(4) Die interne Revision prüft alle Dienststellen und Einrichtungen des BRK sowie<br />

seine Tochtergesellschaften. Die Zuständigkeiten der internen Revision<br />

bei juristischen Personen nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. r regelt sich nach<br />

den jeweiligen Vertragsbeziehungen zwischen diesen und dem Bayerischen<br />

Roten <strong>Kreuz</strong>.<br />

Bestehen eigene interne Revisionen, so haben diese eine Berichtspflicht gegenüber<br />

der BRK-Revision. Berichte von externen Prüfungen sind gleichfalls<br />

der BRK-Revision zur Kenntnis zu geben.<br />

(5) Die interne Revision prüft nach anerkannten Standards und einem mittelfristigen<br />

Prüfplan das Rechnungswesen, die Aufbau- und Ablauforganisation sowie<br />

die Ordnungsmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung.<br />

Die interne Revision unterstützt die Organisation bei Erreichung ihrer Ziele,<br />

indem sie mit einem systematischen und zielgerichteten Ansatz die Effektivität<br />

des Risikomanagements, die Effektivität der Kontrollen und die Effektivität<br />

der Führungsprozesse und Überwachungsprozesse bewertet und verbessern<br />

hilft. Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung<br />

geltenden Vorschriften und Grundsätze.<br />

(6) Die jährliche Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreisverbände durch die interne<br />

Revision erstreckt sich auf die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit<br />

des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften.<br />

Diese Prüfberichte sind dem jeweils zuständigen Haushaltsausschuss<br />

vorzulegen.<br />

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