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Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz

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sam oder durch den beschließenden Finanzausschuss erteilt werden kann.<br />

(3) Über die übrigen Vermögensteile sind jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereiches<br />

die Bezirks- und Kreisverbände zur Verfügung und Verwaltung befugt.<br />

Dies gilt nicht für landesverbandseigenes Gerät der Rotkreuz-<br />

Gemeinschaften. Zur Bewirtschaftung des Vermögens der Körperschaft nach<br />

den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist die Steuerung der<br />

liquiden Mittel vorzusehen, die alle Verbandsgliederungen erfasst. Näheres<br />

regelt die Finanzwirtschaftsordnung, die von der Landesversammlung erlassen<br />

wird.<br />

(4) Die Erklärung, dass die nach Absatz 2 erforderliche Genehmigung oder die<br />

nach § 17 Abs. 2 Ziff. 15 erforderliche Zustimmung erteilt wurde, wird im Außenverhältnis<br />

durch einen Landesgeschäftsführer abgegeben.<br />

§ 48 Gemeinnützigkeit<br />

(1) Das Bayerische Rote <strong>Kreuz</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige<br />

und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte<br />

Zwecke“ der Abgabenordnung.<br />

(2) Das Bayerische Rote <strong>Kreuz</strong> ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie<br />

eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

(3) Mittel des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke<br />

verwendet werden.<br />

(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts<br />

„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dies zulassen.<br />

(5) Die Mitglieder des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es dürfen für ihre Eigenschaft als<br />

Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es erhalten.<br />

Das Bayerische Rote <strong>Kreuz</strong> darf keine Personen durch Ausgaben, die dem<br />

Zweck des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es fremd sind, oder durch unverhältnismäßig<br />

hohe Vergütungen begünstigen.<br />

§ 49 Mittelbewirtschaftung<br />

(1) Die Kreisverbände verwenden ihre Mittel selbstständig im Rahmen ihres<br />

Haushaltsplanes/Wirtschaftsplanes. Den Rot-<strong>Kreuz</strong>-Gemeinschaften sind zur<br />

Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichend Mittel zur Verfügung zu stellen, soweit<br />

Haushalts- und Finanzplanung dies ermöglichen.<br />

(2) Für die Aufgaben der Bezirksverbände und der Landesgeschäftsstelle führen<br />

die Kreisverbände an die Landesgeschäftsstelle einen Teil ihrer Einnahmen<br />

ab, über dessen Art und Höhe die Landesversammlung beschließt. Den Rotkreuz-Gemeinschaften<br />

sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichend Mittel<br />

zur Verfügung zu stellen, soweit Haushalts- und Finanzplanung dies ermöglichen.<br />

(3) Über die Verteilung der Mittel nach Absatz 2 und der sonstigen Mittel der<br />

Landesgeschäftsstelle beschließt das Präsidium.<br />

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