Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz
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sam oder durch den beschließenden Finanzausschuss erteilt werden kann.<br />
(3) Über die übrigen Vermögensteile sind jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereiches<br />
die Bezirks- und Kreisverbände zur Verfügung und Verwaltung befugt.<br />
Dies gilt nicht für landesverbandseigenes Gerät der Rotkreuz-<br />
Gemeinschaften. Zur Bewirtschaftung des Vermögens der Körperschaft nach<br />
den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist die Steuerung der<br />
liquiden Mittel vorzusehen, die alle Verbandsgliederungen erfasst. Näheres<br />
regelt die Finanzwirtschaftsordnung, die von der Landesversammlung erlassen<br />
wird.<br />
(4) Die Erklärung, dass die nach Absatz 2 erforderliche Genehmigung oder die<br />
nach § 17 Abs. 2 Ziff. 15 erforderliche Zustimmung erteilt wurde, wird im Außenverhältnis<br />
durch einen Landesgeschäftsführer abgegeben.<br />
§ 48 Gemeinnützigkeit<br />
(1) Das Bayerische Rote <strong>Kreuz</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige<br />
und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte<br />
Zwecke“ der Abgabenordnung.<br />
(2) Das Bayerische Rote <strong>Kreuz</strong> ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie<br />
eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />
(3) Mittel des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke<br />
verwendet werden.<br />
(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts<br />
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dies zulassen.<br />
(5) Die Mitglieder des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es dürfen für ihre Eigenschaft als<br />
Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es erhalten.<br />
Das Bayerische Rote <strong>Kreuz</strong> darf keine Personen durch Ausgaben, die dem<br />
Zweck des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es fremd sind, oder durch unverhältnismäßig<br />
hohe Vergütungen begünstigen.<br />
§ 49 Mittelbewirtschaftung<br />
(1) Die Kreisverbände verwenden ihre Mittel selbstständig im Rahmen ihres<br />
Haushaltsplanes/Wirtschaftsplanes. Den Rot-<strong>Kreuz</strong>-Gemeinschaften sind zur<br />
Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichend Mittel zur Verfügung zu stellen, soweit<br />
Haushalts- und Finanzplanung dies ermöglichen.<br />
(2) Für die Aufgaben der Bezirksverbände und der Landesgeschäftsstelle führen<br />
die Kreisverbände an die Landesgeschäftsstelle einen Teil ihrer Einnahmen<br />
ab, über dessen Art und Höhe die Landesversammlung beschließt. Den Rotkreuz-Gemeinschaften<br />
sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichend Mittel<br />
zur Verfügung zu stellen, soweit Haushalts- und Finanzplanung dies ermöglichen.<br />
(3) Über die Verteilung der Mittel nach Absatz 2 und der sonstigen Mittel der<br />
Landesgeschäftsstelle beschließt das Präsidium.<br />
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