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Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz

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stand (§ 16 Abs. 1 Ziff. 4). Für die beiden Vertreter im Landesvorstand<br />

ist für jeden Landesausschuss oder jede Landesleitung ein Abwesenheitsvertreter<br />

aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder zu wählen.<br />

Dieser nimmt stimmberechtigt an Sitzungen des Landesvorstandes<br />

teil, wenn mindestens einer der beiden Delegierten (§ 16 Abs. 1<br />

Ziffer 4) an der Teilnahme verhindert ist.<br />

(4) In den Bezirksausschüssen der Rotkreuz-Gemeinschaften besitzen<br />

die Beauftragten des Bezirksverbandes nur beratende Stimme.<br />

4. Schwesternschaften<br />

§ 46 Organisation und Aufgaben der Schwesternschaften<br />

(1) Die Schwestern sind in Schwesternschaften zusammengefasst, die<br />

den "Verband der Schwesternschaften vom Roten <strong>Kreuz</strong> in Bayern<br />

e.V." bilden.<br />

(2) Der Verband gibt sich eine eigene <strong>Satzung</strong>. Die Bestimmungen dieser<br />

<strong>Satzung</strong> über Rechtsstellung, Zweck und Aufgaben, Mitgliedschaft,<br />

Vorstand, Schlichtungsausschuss und Auflösung können nur mit Zustimmung<br />

des Landesvorstandes erlassen und geändert werden.<br />

(3) Es ist ausschließlich Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften<br />

und seiner Mitgliedsverbände in der beruflichen Kranken- und Kinderkrankenpflege<br />

allein oder gemeinsam mit dem Bayerischen Roten<br />

<strong>Kreuz</strong> aus- und fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften<br />

zu entscheiden und einheitliche Regeln für die Berufsausübung<br />

der Schwestern zu treffen. Der Präsident des Bayerischen Roten<br />

<strong>Kreuz</strong>es oder dessen Vertreter soll dem geschäftsführenden Vorstand<br />

der in seinem Bereich tätigen Schwesternschaften als Mitglied<br />

angehören.<br />

V. Vermögen, Gemeinnützigkeit<br />

§ 47 Vermögen, Verfügungsbefugnis<br />

(1) Das gesamte Vermögen des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es ist Körperschaftsvermögen<br />

und bildet eine rechtliche Einheit. Ausgenommen hiervon ist das<br />

Vermögen der Schwesternschaften und ihres Verbandes. Das BRK verwaltet<br />

sein Vermögen sicher, wirtschaftlich und sparsam.<br />

(2) Rechtsgeschäfte über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte können außer<br />

vom Landesverband auch von den Bezirks- und Kreisverbänden im Rahmen<br />

ihres örtlichen und sachlichen Aufgabenbereiches für das Bayerische Rote<br />

<strong>Kreuz</strong> - Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in München - getätigt werden.<br />

Sie bedürfen der Genehmigung. Der Landesvorstand kann eine Wertgrenze<br />

festlegen, bei deren Unterschreiten die Genehmigungspflicht nach Satz 2 entfällt.<br />

Der Landesvorstand kann ferner Wertgrenzen festlegen, bis zu welchen die<br />

Genehmigung durch Landesgeschäftsführer und Landesschatzmeister gemein-<br />

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