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Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz

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Dienststellenleiter im Sinn des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes.<br />

Er kann an allen Sitzungen und Veranstaltungen innerhalb des Bezirksverbandsgebietes<br />

mit beratender Stimme teilnehmen. Dies gilt<br />

nicht für Verfahren vor dem Schiedsgericht.<br />

(3) Der Bezirksgeschäftsführer ist verpflichtet, den Vorstand umfassend<br />

über alle laufenden Angelegenheiten zu informieren, die für dessen<br />

Aufgabenerfüllung, insbesondere die Wahrnehmung der Leitungsfunktion,<br />

von Bedeutung sind.<br />

(4) Der Bezirksvorstand kann dem Bezirksgeschäftsführer weitere Angelegenheiten<br />

zur selbstständigen Erledigung übertragen. Er ist außerdem<br />

befugt, sich über alle Angelegenheiten der Kreisverbände und<br />

Rotkreuz-Gemeinschaften im Bereich des Bezirksverbandes zu unterrichten.<br />

Er kann insbesondere in den Kreisverbänden im Benehmen<br />

mit dem Kreisgeschäftsführer des Kreisverbandes die Einrichtungen<br />

besichtigen sowie Berichte und Akten anfordern.<br />

(5) Der Bezirksgeschäftsführer hat gegenüber den Kreisgeschäftsführern<br />

seines Bezirksverbandes ein fachliches Weisungsrecht in folgenden<br />

Fällen:<br />

- bei Verstößen gegen Gesetze, Verordnungen sowie BRK- bzw.<br />

DRK-<strong>Satzung</strong><br />

- bei Verstößen gegen verbindliche Richtlinien und Beschlüsse<br />

übergeordneter Verbandsgremien oder Organe<br />

- bei erheblicher Abweichung vom Haushaltsplan / Wirtschaftsplan,<br />

die den Ausgleich des Haushalts gefährdet<br />

- bei erkennbaren finanziellen Schwierigkeiten z.B. Überschuldung,<br />

drohender Krise oder Zahlungsunfähigkeit.<br />

Der Kreisvorsitzende ist vor einer beabsichtigten fachlichen Weisung<br />

über diese zu informieren. Innerhalb einer Frist von acht Tagen, in<br />

dringenden Fällen von 24 Stunden, hat er die Möglichkeit Abhilfe zu<br />

schaffen.<br />

Die Einzelheiten des Weisungsrechts sind durch eine Geschäftsordnung<br />

für Weisungen (§ 17 Abs. 2 Ziff. 10) zu regeln.<br />

(6) Kommt der Kreisgeschäftsführer der Weisung des Bezirksgeschäftsführers<br />

innerhalb eines Monats nicht nach, so fordert dieser den<br />

Kreisvorsitzenden auf, die Weisung disziplinarisch durchzusetzen.<br />

Kommt der Kreisverbandsvorsitzende dieser Aufforderung nicht nach,<br />

so entscheidet eine durch das Präsidium bestellte Schlichtungsstelle<br />

mit folgender Besetzung: Der ressortmäßige Landesgeschäftsführer,<br />

der örtlich zuständige Bezirksvorsitzende, ein nicht betroffener Kreisvorsitzender.<br />

Näheres ist durch eine Geschäftsordnung für Weisungen<br />

(§ 17 Abs. 2 Ziff. 10) zu regeln.<br />

Kommt der Kreisverband der Entscheidung der Schlichtungsstelle<br />

nicht nach, führt die Bezirksgeschäftsstelle die beschlossenen Maßnahmen<br />

auf Kosten des Kreisverbandes selbst durch.<br />

3. Rotkreuz-Gemeinschaften<br />

§ 44 Die Rotkreuz-Gemeinschaften<br />

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