Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz
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Dienststellenleiter im Sinn des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes.<br />
Er kann an allen Sitzungen und Veranstaltungen innerhalb des Bezirksverbandsgebietes<br />
mit beratender Stimme teilnehmen. Dies gilt<br />
nicht für Verfahren vor dem Schiedsgericht.<br />
(3) Der Bezirksgeschäftsführer ist verpflichtet, den Vorstand umfassend<br />
über alle laufenden Angelegenheiten zu informieren, die für dessen<br />
Aufgabenerfüllung, insbesondere die Wahrnehmung der Leitungsfunktion,<br />
von Bedeutung sind.<br />
(4) Der Bezirksvorstand kann dem Bezirksgeschäftsführer weitere Angelegenheiten<br />
zur selbstständigen Erledigung übertragen. Er ist außerdem<br />
befugt, sich über alle Angelegenheiten der Kreisverbände und<br />
Rotkreuz-Gemeinschaften im Bereich des Bezirksverbandes zu unterrichten.<br />
Er kann insbesondere in den Kreisverbänden im Benehmen<br />
mit dem Kreisgeschäftsführer des Kreisverbandes die Einrichtungen<br />
besichtigen sowie Berichte und Akten anfordern.<br />
(5) Der Bezirksgeschäftsführer hat gegenüber den Kreisgeschäftsführern<br />
seines Bezirksverbandes ein fachliches Weisungsrecht in folgenden<br />
Fällen:<br />
- bei Verstößen gegen Gesetze, Verordnungen sowie BRK- bzw.<br />
DRK-<strong>Satzung</strong><br />
- bei Verstößen gegen verbindliche Richtlinien und Beschlüsse<br />
übergeordneter Verbandsgremien oder Organe<br />
- bei erheblicher Abweichung vom Haushaltsplan / Wirtschaftsplan,<br />
die den Ausgleich des Haushalts gefährdet<br />
- bei erkennbaren finanziellen Schwierigkeiten z.B. Überschuldung,<br />
drohender Krise oder Zahlungsunfähigkeit.<br />
Der Kreisvorsitzende ist vor einer beabsichtigten fachlichen Weisung<br />
über diese zu informieren. Innerhalb einer Frist von acht Tagen, in<br />
dringenden Fällen von 24 Stunden, hat er die Möglichkeit Abhilfe zu<br />
schaffen.<br />
Die Einzelheiten des Weisungsrechts sind durch eine Geschäftsordnung<br />
für Weisungen (§ 17 Abs. 2 Ziff. 10) zu regeln.<br />
(6) Kommt der Kreisgeschäftsführer der Weisung des Bezirksgeschäftsführers<br />
innerhalb eines Monats nicht nach, so fordert dieser den<br />
Kreisvorsitzenden auf, die Weisung disziplinarisch durchzusetzen.<br />
Kommt der Kreisverbandsvorsitzende dieser Aufforderung nicht nach,<br />
so entscheidet eine durch das Präsidium bestellte Schlichtungsstelle<br />
mit folgender Besetzung: Der ressortmäßige Landesgeschäftsführer,<br />
der örtlich zuständige Bezirksvorsitzende, ein nicht betroffener Kreisvorsitzender.<br />
Näheres ist durch eine Geschäftsordnung für Weisungen<br />
(§ 17 Abs. 2 Ziff. 10) zu regeln.<br />
Kommt der Kreisverband der Entscheidung der Schlichtungsstelle<br />
nicht nach, führt die Bezirksgeschäftsstelle die beschlossenen Maßnahmen<br />
auf Kosten des Kreisverbandes selbst durch.<br />
3. Rotkreuz-Gemeinschaften<br />
§ 44 Die Rotkreuz-Gemeinschaften<br />
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