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Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz

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Die Gremien des Bezirksverbandes sind<br />

1. die Bezirksversammlung<br />

2. der Vorstand.<br />

§ 36 Zusammensetzung der Bezirksversammlung<br />

Die Bezirksversammlung besteht aus:<br />

1. dem Vorsitzenden und je vier weiteren Delegierten jedes Kreisverbandes<br />

mit nicht mehr als 10.000 Mitgliedern und bei Kreisverbänden mit<br />

mehr als 10.000 Mitgliedern je einem weiteren Delegierten für jede<br />

angefangenen 5.000 Mitglieder; hierbei sollen die Frauen angemessen<br />

vertreten sein,<br />

2. den Mitgliedern des Vorstandes des Bezirksverbandes,<br />

3. je einer Delegierten der Schwesternbeiräte der im Bereich des Bezirksverbandes<br />

bestehenden Schwesternschaften vom Bayerischen<br />

Roten <strong>Kreuz</strong>,<br />

4. je einem Mitglied der Bezirksausschüsse, Bezirksleitungen oder Regionalleitungen<br />

der Rotkreuz-Gemeinschaften.<br />

§ 37 Aufgaben der Bezirksversammlung<br />

Der Bezirksversammlung obliegen:<br />

1. die Wahl des Vorstandes, soweit nicht Vorstandsmitglieder kraft Amtes<br />

berufen sind oder vom Vorstand zu berufen oder von den Rotkreuz-<br />

Gemeinschaften entsandt sind,<br />

2. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landesversammlung<br />

mit der Maßgabe, dass bei Wegfall von Delegierten und Ersatzdelegierten<br />

der Vorstand die notwendigen Ersatzwahlen durchführt,<br />

3. die Beschlussfassung über sämtliche das Aufgabengebiet des Bezirksverbandes<br />

berührenden Angelegenheiten von weittragender und<br />

grundsätzlicher Bedeutung,<br />

4. die Entgegennahme der Tätigkeits- und Finanzberichte des Bezirksverbandsvorstandes<br />

und des Revisionsergebnisses der letzten Prüfung,<br />

5. die Wahl des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes beim Bezirksverband<br />

und seines Stellvertreters.<br />

§ 38 Einberufung der Bezirksversammlung<br />

(1) Die Bezirksversammlung tritt mindestens alle vier Jahre zusammen.<br />

Der Vorsitzende ist verpflichtet, spätestens sechs Monate nach Abschluss<br />

von vier Geschäftsjahren die ordentliche Bezirksversammlung<br />

einzuberufen. Die Einladung soll mindestens zwei Wochen vorher<br />

schriftlich erfolgen.<br />

(2) Außerordentliche Bezirksversammlungen müssen vom Vorsitzenden<br />

einberufen werden,<br />

1. wenn ein Drittel der Kreisverbände es beantragt,<br />

2. wenn das Interesse des Bezirksverbandes es erfordert,<br />

3. wenn der Landesvorstand es verlangt.<br />

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