Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz
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2. Bezirksverbände<br />
(2) Der Kreisgeschäftsführer ist verpflichtet, den Vorstand umfassend<br />
über alle laufenden Angelegenheiten zu informieren, die für dessen<br />
Aufgabenerfüllung, insbesondere die Wahrnehmung der Leitungsfunktion,<br />
von Bedeutung sind.<br />
(3) Der Kreisgeschäftsführer ist verpflichtet, bei Bekannt werden erheblicher<br />
Abweichungen vom Haushaltsplan / Wirtschaftsplan den Vorstand<br />
und bei solchen, die den Ausgleich des Haushalts gefährden,<br />
auch den Haushaltsausschuss unverzüglich zu informieren.<br />
(4) Der Kreisgeschäftsführer leitet die Kreisgeschäftsstelle, ist Dienstvorgesetzter<br />
des beim Kreisverband tätigen Personals und Dienststellenleiter<br />
im Sinne des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes. Er<br />
kann an allen Sitzungen und Veranstaltungen innerhalb des Kreisverbandes<br />
mit beratender Stimme teilnehmen.<br />
(5) Der Vorstand des Kreisverbandes kann dem Kreisgeschäftsführer weitere<br />
Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.<br />
§ 33 Bezirksgebiet<br />
(1) Die Bezirksverbände erstrecken sich auf einen oder mehrere Regierungsbezirke.<br />
Sie führen die Bezeichnung:<br />
<strong>Bayerisches</strong> <strong>Rotes</strong> <strong>Kreuz</strong> - Bezirksverband ...<br />
(2) Der Sitz eines Bezirksverbandes wird vom Landesvorstand im Einvernehmen<br />
mit dem Vorstand des Bezirksverbandes bestimmt.<br />
§ 34 Aufgaben des Bezirksverbandes<br />
(1) Der Bezirksverband hat unter Berücksichtigung des in § 3 Abs. 4 niedergelegten<br />
Grundsatzes der Subsidiarität die Aufgaben des Roten<br />
<strong>Kreuz</strong>es in seinem Gebiet durchzuführen, soweit diese nicht durch die<br />
Kreisverbände übernommen werden (§ 24 Abs. 1). Ihm obliegen die<br />
regionale strategische Planung und die Organisation gemeinschafts-<br />
wie auch kreisverbandsübergreifender Aktionen.<br />
(2) Er koordiniert die Rotkreuz-Arbeit in seinem Gebiet, berät und unterstützt<br />
die Kreisverbände und die Rotkreuz-Gemeinschaften in der Erfüllung<br />
ihrer Aufgaben und fördert ihre Zusammenarbeit. Zur Unterstützung<br />
der Kreisverbände bietet er im Bedarfsfall eigene Dienstleistungen<br />
an.<br />
(3) Der Bezirksverband wirkt an der Erarbeitung und Fortschreibung der<br />
Verbandsgrundsätze und -richtlinien mit. Er überwacht die Einhaltung<br />
der gesetzlichen Vorgaben, der BRK- und DRK-<strong>Satzung</strong>, des örtlichen<br />
Handlungsrahmens wie die wirtschaftliche Situation. Er kontrolliert die<br />
Durchführung von Weisungen und achtet auf ihre Einhaltung.<br />
(4) Im Rahmen dieser Aufgaben erledigt er seine Angelegenheiten unbeschadet<br />
der Bestimmungen der §§ 14, 17, 19, 22 und 47 selbst. Näheres<br />
regelt die Rahmengeschäftsordnung für die Bezirksverbände.<br />
§ 35 Gremien<br />
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