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Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz

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2. Bezirksverbände<br />

(2) Der Kreisgeschäftsführer ist verpflichtet, den Vorstand umfassend<br />

über alle laufenden Angelegenheiten zu informieren, die für dessen<br />

Aufgabenerfüllung, insbesondere die Wahrnehmung der Leitungsfunktion,<br />

von Bedeutung sind.<br />

(3) Der Kreisgeschäftsführer ist verpflichtet, bei Bekannt werden erheblicher<br />

Abweichungen vom Haushaltsplan / Wirtschaftsplan den Vorstand<br />

und bei solchen, die den Ausgleich des Haushalts gefährden,<br />

auch den Haushaltsausschuss unverzüglich zu informieren.<br />

(4) Der Kreisgeschäftsführer leitet die Kreisgeschäftsstelle, ist Dienstvorgesetzter<br />

des beim Kreisverband tätigen Personals und Dienststellenleiter<br />

im Sinne des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes. Er<br />

kann an allen Sitzungen und Veranstaltungen innerhalb des Kreisverbandes<br />

mit beratender Stimme teilnehmen.<br />

(5) Der Vorstand des Kreisverbandes kann dem Kreisgeschäftsführer weitere<br />

Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.<br />

§ 33 Bezirksgebiet<br />

(1) Die Bezirksverbände erstrecken sich auf einen oder mehrere Regierungsbezirke.<br />

Sie führen die Bezeichnung:<br />

<strong>Bayerisches</strong> <strong>Rotes</strong> <strong>Kreuz</strong> - Bezirksverband ...<br />

(2) Der Sitz eines Bezirksverbandes wird vom Landesvorstand im Einvernehmen<br />

mit dem Vorstand des Bezirksverbandes bestimmt.<br />

§ 34 Aufgaben des Bezirksverbandes<br />

(1) Der Bezirksverband hat unter Berücksichtigung des in § 3 Abs. 4 niedergelegten<br />

Grundsatzes der Subsidiarität die Aufgaben des Roten<br />

<strong>Kreuz</strong>es in seinem Gebiet durchzuführen, soweit diese nicht durch die<br />

Kreisverbände übernommen werden (§ 24 Abs. 1). Ihm obliegen die<br />

regionale strategische Planung und die Organisation gemeinschafts-<br />

wie auch kreisverbandsübergreifender Aktionen.<br />

(2) Er koordiniert die Rotkreuz-Arbeit in seinem Gebiet, berät und unterstützt<br />

die Kreisverbände und die Rotkreuz-Gemeinschaften in der Erfüllung<br />

ihrer Aufgaben und fördert ihre Zusammenarbeit. Zur Unterstützung<br />

der Kreisverbände bietet er im Bedarfsfall eigene Dienstleistungen<br />

an.<br />

(3) Der Bezirksverband wirkt an der Erarbeitung und Fortschreibung der<br />

Verbandsgrundsätze und -richtlinien mit. Er überwacht die Einhaltung<br />

der gesetzlichen Vorgaben, der BRK- und DRK-<strong>Satzung</strong>, des örtlichen<br />

Handlungsrahmens wie die wirtschaftliche Situation. Er kontrolliert die<br />

Durchführung von Weisungen und achtet auf ihre Einhaltung.<br />

(4) Im Rahmen dieser Aufgaben erledigt er seine Angelegenheiten unbeschadet<br />

der Bestimmungen der §§ 14, 17, 19, 22 und 47 selbst. Näheres<br />

regelt die Rahmengeschäftsordnung für die Bezirksverbände.<br />

§ 35 Gremien<br />

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