Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz
Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz
Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
örtlichen Rotkreuz-Arbeit unter Beachtung der nach §§ 14, 17 und 26<br />
ergangenen Beschlüsse fest. Er wirkt bei der Bearbeitung von für den<br />
Gesamtverband bedeutsamen Fragestellungen mit. Von den Aufgaben<br />
des Kreisverbandes ist die überörtliche Tätigkeit der Bergwacht<br />
ausgenommen. Soweit gesetzliche Vorgaben eine landesweit einheitliche<br />
Steuerung und über die Grenzen von Bezirks- und Kreisverbänden<br />
hinausgehende Durchführung von Aufgaben erfordern, sind diese<br />
durch die Landesgeschäftsstelle wahrzunehmen.<br />
(2) Der Kreisverband wirkt an der Erarbeitung und Fortschreibung der<br />
Verbandsgrundsätze und -richtlinien mit.<br />
(3) Im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben erledigt der Kreisverband<br />
seine Angelegenheiten selbst, unbeschadet der Bestimmungen<br />
der §§ 14, 17, 19, 22, 34, 40, 43 und 47, näheres regelt die Rahmengeschäftsordnung<br />
für die Kreisverbände (§ 17 Abs. 2 Ziff. 10).<br />
§ 25 Gremien<br />
Die Gremien des Kreisverbandes sind:<br />
1. die Mitgliederversammlung,<br />
2. der Vorstand.<br />
§ 26 Aufgaben der Mitgliederversammlung<br />
(1) Der Mitgliederversammlung obliegen:<br />
1. die Wahl des Vorstandes, soweit nicht Vorstandsmitglieder kraft<br />
Amtes berufen sind oder vom Vorstand zu berufen sind oder von<br />
den Rotkreuz-Gemeinschaften entsandt sind,<br />
2. die Wahl der sieben Mitglieder und der drei Ersatzmitglieder des<br />
Haushaltsausschusses,<br />
3. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Bezirksversammlung<br />
und zur Landesversammlung mit der Maßgabe, dass<br />
bei Wegfall von Delegierten und Ersatzdelegierten der Vorstand<br />
die notwendigen Ersatzwahlen durchführt. Die Mitgliederversammlung<br />
kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden<br />
Mitglieder im Einzelfall beschließen, dem Vorstand des<br />
Kreisverbandes die Benennung der Delegierten und Ersatzdelegierten<br />
zu übertragen.<br />
4. die Beschlussfassung über sämtliche, das Aufgabengebiet des<br />
Kreisverbandes berührende Angelegenheiten von weittragender<br />
und grundsätzlicher Bedeutung unter Beachtung der gem. §§ 14<br />
und 17 ergangenen Beschlüsse,<br />
5. die Entgegennahme der Jahresberichte, der Finanzberichte des<br />
Schatzmeisters, der Haushaltsberichte des Haushaltsausschusses<br />
und des Revisionsergebnisses der letzten Prüfung.<br />
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle vier Jahre zusammen.<br />
Der Vorsitzende ist verpflichtet, spätestens vier Monate nach dem Abschluss<br />
von vier Geschäftsjahren die ordentliche Mitgliederversammlung<br />
einzuberufen. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vorher<br />
in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.<br />
21