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Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz

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örtlichen Rotkreuz-Arbeit unter Beachtung der nach §§ 14, 17 und 26<br />

ergangenen Beschlüsse fest. Er wirkt bei der Bearbeitung von für den<br />

Gesamtverband bedeutsamen Fragestellungen mit. Von den Aufgaben<br />

des Kreisverbandes ist die überörtliche Tätigkeit der Bergwacht<br />

ausgenommen. Soweit gesetzliche Vorgaben eine landesweit einheitliche<br />

Steuerung und über die Grenzen von Bezirks- und Kreisverbänden<br />

hinausgehende Durchführung von Aufgaben erfordern, sind diese<br />

durch die Landesgeschäftsstelle wahrzunehmen.<br />

(2) Der Kreisverband wirkt an der Erarbeitung und Fortschreibung der<br />

Verbandsgrundsätze und -richtlinien mit.<br />

(3) Im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben erledigt der Kreisverband<br />

seine Angelegenheiten selbst, unbeschadet der Bestimmungen<br />

der §§ 14, 17, 19, 22, 34, 40, 43 und 47, näheres regelt die Rahmengeschäftsordnung<br />

für die Kreisverbände (§ 17 Abs. 2 Ziff. 10).<br />

§ 25 Gremien<br />

Die Gremien des Kreisverbandes sind:<br />

1. die Mitgliederversammlung,<br />

2. der Vorstand.<br />

§ 26 Aufgaben der Mitgliederversammlung<br />

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen:<br />

1. die Wahl des Vorstandes, soweit nicht Vorstandsmitglieder kraft<br />

Amtes berufen sind oder vom Vorstand zu berufen sind oder von<br />

den Rotkreuz-Gemeinschaften entsandt sind,<br />

2. die Wahl der sieben Mitglieder und der drei Ersatzmitglieder des<br />

Haushaltsausschusses,<br />

3. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Bezirksversammlung<br />

und zur Landesversammlung mit der Maßgabe, dass<br />

bei Wegfall von Delegierten und Ersatzdelegierten der Vorstand<br />

die notwendigen Ersatzwahlen durchführt. Die Mitgliederversammlung<br />

kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden<br />

Mitglieder im Einzelfall beschließen, dem Vorstand des<br />

Kreisverbandes die Benennung der Delegierten und Ersatzdelegierten<br />

zu übertragen.<br />

4. die Beschlussfassung über sämtliche, das Aufgabengebiet des<br />

Kreisverbandes berührende Angelegenheiten von weittragender<br />

und grundsätzlicher Bedeutung unter Beachtung der gem. §§ 14<br />

und 17 ergangenen Beschlüsse,<br />

5. die Entgegennahme der Jahresberichte, der Finanzberichte des<br />

Schatzmeisters, der Haushaltsberichte des Haushaltsausschusses<br />

und des Revisionsergebnisses der letzten Prüfung.<br />

(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle vier Jahre zusammen.<br />

Der Vorsitzende ist verpflichtet, spätestens vier Monate nach dem Abschluss<br />

von vier Geschäftsjahren die ordentliche Mitgliederversammlung<br />

einzuberufen. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vorher<br />

in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.<br />

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