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Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz

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IV. Gliederung<br />

diese zu informieren. Innerhalb einer Frist von acht Tagen, in dringenden<br />

Fällen von 24 Stunden, hat er die Möglichkeit für Abhilfe zu sorgen.<br />

Die Einzelheiten des Weisungsrechts der Landesgeschäftsführer sind durch<br />

eine Geschäftsordnung für Weisungen (§ 17 Abs. 2 Ziff. 10) zu regeln.<br />

(8) Kommt der Bezirksgeschäftsführer der Weisung eines Landesgeschäftsführers<br />

nicht innerhalb eines Monats nach, so fordert dieser den Bezirksvorsitzenden<br />

auf, die Weisung disziplinarisch durchzusetzen. Kommt der Bezirksvorsitzende<br />

dieser Aufforderung nicht nach, so entscheidet eine durch<br />

das Präsidium bestellte Schlichtungsstelle mit folgender Besetzung: der<br />

Präsident, ein Landesgeschäftsführer sowie ein nicht betroffener Bezirksvorsitzender.<br />

Das Verfahren regelt eine Geschäftsordnung für Weisungen (§<br />

17 Abs. 2 Ziff. 10).<br />

(9) Kommt der Bezirksverband der Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht<br />

nach, führt die Landesgeschäftsstelle die beschlossene Maßnahme selbst<br />

auf Kosten des Bezirksverbandes durch.<br />

(10) Die Landesgeschäftsführer können beratend an allen Sitzungen und Veranstaltungen<br />

des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es teilnehmen. Dies gilt nicht für<br />

Verfahren vor dem Schiedsgericht.<br />

1. Kreisverbände<br />

§ 23 Kreisgebiet<br />

(1) Die Kreisverbände erstrecken sich auf das Gebiet einer oder mehrerer<br />

Kreisverwaltungsbehörden. Sie führen die Bezeichnung:<br />

<strong>Bayerisches</strong> <strong>Rotes</strong> <strong>Kreuz</strong> - Kreisverband ...<br />

(2) Der Sitz eines Kreisverbandes wird vom Landesvorstand im Einvernehmen<br />

mit dem Vorstand des Kreisverbandes und im Benehmen mit<br />

dem Vorstand des Bezirksverbandes bestimmt.<br />

(3) Der Kreisverband besteht aus den in seinem Gebiet aktiven und fördernden<br />

Mitgliedern.<br />

(4) Mehrere Kreisverbände können sich einvernehmlich bei der Erfüllung<br />

bestimmter Aufgaben zusammenschließen. Ein Kreisverband kann die<br />

Erledigung bestimmter Aufgaben einvernehmlich einem anderen<br />

Kreisverband übertragen.<br />

§ 24 Aufgaben des Kreisverbandes<br />

(1) Der Kreisverband hat die Aufgaben des Roten <strong>Kreuz</strong>es in seinem Gebiet<br />

durchzuführen. Er ist grundsätzlich originär zuständig für die operativen<br />

Aufgaben in seinem Gebiet, insbesondere für die Durchführung<br />

des mobilen Rettungsdienstes, der ambulanten Pflege und den<br />

Betrieb von Alten- und Pflegeheimen. Er repräsentiert das Rote <strong>Kreuz</strong><br />

im Kreisverbandsgebiet und stellt dabei die Finanzierung der örtlichen<br />

Arbeit sicher unter Zugrundelegung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit<br />

und Sparsamkeit. Dabei legt er die Ziele und den Rahmen der<br />

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