Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz
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IV. Gliederung<br />
diese zu informieren. Innerhalb einer Frist von acht Tagen, in dringenden<br />
Fällen von 24 Stunden, hat er die Möglichkeit für Abhilfe zu sorgen.<br />
Die Einzelheiten des Weisungsrechts der Landesgeschäftsführer sind durch<br />
eine Geschäftsordnung für Weisungen (§ 17 Abs. 2 Ziff. 10) zu regeln.<br />
(8) Kommt der Bezirksgeschäftsführer der Weisung eines Landesgeschäftsführers<br />
nicht innerhalb eines Monats nach, so fordert dieser den Bezirksvorsitzenden<br />
auf, die Weisung disziplinarisch durchzusetzen. Kommt der Bezirksvorsitzende<br />
dieser Aufforderung nicht nach, so entscheidet eine durch<br />
das Präsidium bestellte Schlichtungsstelle mit folgender Besetzung: der<br />
Präsident, ein Landesgeschäftsführer sowie ein nicht betroffener Bezirksvorsitzender.<br />
Das Verfahren regelt eine Geschäftsordnung für Weisungen (§<br />
17 Abs. 2 Ziff. 10).<br />
(9) Kommt der Bezirksverband der Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht<br />
nach, führt die Landesgeschäftsstelle die beschlossene Maßnahme selbst<br />
auf Kosten des Bezirksverbandes durch.<br />
(10) Die Landesgeschäftsführer können beratend an allen Sitzungen und Veranstaltungen<br />
des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es teilnehmen. Dies gilt nicht für<br />
Verfahren vor dem Schiedsgericht.<br />
1. Kreisverbände<br />
§ 23 Kreisgebiet<br />
(1) Die Kreisverbände erstrecken sich auf das Gebiet einer oder mehrerer<br />
Kreisverwaltungsbehörden. Sie führen die Bezeichnung:<br />
<strong>Bayerisches</strong> <strong>Rotes</strong> <strong>Kreuz</strong> - Kreisverband ...<br />
(2) Der Sitz eines Kreisverbandes wird vom Landesvorstand im Einvernehmen<br />
mit dem Vorstand des Kreisverbandes und im Benehmen mit<br />
dem Vorstand des Bezirksverbandes bestimmt.<br />
(3) Der Kreisverband besteht aus den in seinem Gebiet aktiven und fördernden<br />
Mitgliedern.<br />
(4) Mehrere Kreisverbände können sich einvernehmlich bei der Erfüllung<br />
bestimmter Aufgaben zusammenschließen. Ein Kreisverband kann die<br />
Erledigung bestimmter Aufgaben einvernehmlich einem anderen<br />
Kreisverband übertragen.<br />
§ 24 Aufgaben des Kreisverbandes<br />
(1) Der Kreisverband hat die Aufgaben des Roten <strong>Kreuz</strong>es in seinem Gebiet<br />
durchzuführen. Er ist grundsätzlich originär zuständig für die operativen<br />
Aufgaben in seinem Gebiet, insbesondere für die Durchführung<br />
des mobilen Rettungsdienstes, der ambulanten Pflege und den<br />
Betrieb von Alten- und Pflegeheimen. Er repräsentiert das Rote <strong>Kreuz</strong><br />
im Kreisverbandsgebiet und stellt dabei die Finanzierung der örtlichen<br />
Arbeit sicher unter Zugrundelegung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit<br />
und Sparsamkeit. Dabei legt er die Ziele und den Rahmen der<br />
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