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Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz

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- fristgerechte Erstellung des Jahresabschlusses<br />

- fristgerechte Erstellung der Finanz-, Liquiditäts- und Investitionsplanung<br />

- Vermögensangelegenheiten<br />

- Personalangelegenheiten, insbesondere Einstellung und Entlassung<br />

des hauptberuflichen Personals der Landesgeschäftsstelle<br />

- Entwicklung einheitlicher und verbindlicher Richtlinien<br />

- Steuerung und Koordination der gesamtverbandlichen Rotkreuz-Arbeit<br />

und der Corporate Identity<br />

- Umsetzung und Weiterentwicklung eines verbandsweiten<br />

Controllingsystems unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit<br />

und Sparsamkeit<br />

- Vertretung des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es im Rahmen seiner Spitzenverbandstätigkeit<br />

- Dienstleistungsangebote für Bezirks- und Kreisverbände<br />

- Erledigung von durch den Landesvorstand und das Präsidium<br />

übertragenen Aufgaben.<br />

(3) Die Landesgeschäftsführer sind verpflichtet, den Landesvorstand umfassend<br />

über alle laufenden Angelegenheiten zu informieren, die für dessen<br />

Aufgabenerfüllung, insbesondere die Wahrnehmung der Leitungsfunktion<br />

von Bedeutung sind.<br />

(4) Die Landesgeschäftsführer sind verpflichtet, bei erheblichen Abweichungen<br />

vom Haushaltsplan / Wirtschaftsplan der Landesgeschäftsstelle den Landesvorstand<br />

und den Haushaltsausschuss unverzüglich zu informieren.<br />

(5) Die Landesgeschäftsführer überwachen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die<br />

Durchführung der Beschlüsse und Weisungen des Landesvorstandes und<br />

des Präsidenten.<br />

(6) Sie sind befugt, sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit über alle Angelegenheiten<br />

der Bezirks- und Kreisverbände sowie der Rotkreuz-Gemeinschaften zu<br />

unterrichten. Sie können insbesondere im Benehmen mit den Geschäftsführern<br />

der Bezirks- und Kreisverbände ihre Einrichtungen besichtigen, Berichte<br />

und Akten anfordern und die Geschäfts- und Kassenführung der Bezirksverbände<br />

sowie der Rotkreuz-Gemeinschaften prüfen, soweit diese nicht<br />

der Prüfung durch die Bezirks- und Kreisverbände unterliegen.<br />

(7) Der Sprecher der Landesgeschäftsführer hat im Rahmen seiner Zuständigkeit<br />

gegenüber den Bezirksgeschäftsführern ein fachliches Weisungsrecht<br />

in folgenden Fällen:<br />

- bei Verstößen gegen Gesetze, Verordnungen sowie BRK- oder DRK-<br />

<strong>Satzung</strong><br />

- bei Verstößen gegen verbindliche Richtlinien und Beschlüsse<br />

übergeordneter Verbandsgremien oder -organe<br />

- bei erheblichen Abweichungen vom Haushaltsplan / Wirtschaftsplan,<br />

die den Ausgleich des Haushalts gefährden,<br />

- bei erkennbaren finanziellen Schwierigkeiten z. B. Überschuldung, drohender<br />

Krisen oder Zahlungsunfähigkeit.<br />

Der Bezirksvorsitzende ist vor einer beabsichtigten fachlichen Weisung über<br />

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