Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz
Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz
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- fristgerechte Erstellung des Jahresabschlusses<br />
- fristgerechte Erstellung der Finanz-, Liquiditäts- und Investitionsplanung<br />
- Vermögensangelegenheiten<br />
- Personalangelegenheiten, insbesondere Einstellung und Entlassung<br />
des hauptberuflichen Personals der Landesgeschäftsstelle<br />
- Entwicklung einheitlicher und verbindlicher Richtlinien<br />
- Steuerung und Koordination der gesamtverbandlichen Rotkreuz-Arbeit<br />
und der Corporate Identity<br />
- Umsetzung und Weiterentwicklung eines verbandsweiten<br />
Controllingsystems unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit<br />
und Sparsamkeit<br />
- Vertretung des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es im Rahmen seiner Spitzenverbandstätigkeit<br />
- Dienstleistungsangebote für Bezirks- und Kreisverbände<br />
- Erledigung von durch den Landesvorstand und das Präsidium<br />
übertragenen Aufgaben.<br />
(3) Die Landesgeschäftsführer sind verpflichtet, den Landesvorstand umfassend<br />
über alle laufenden Angelegenheiten zu informieren, die für dessen<br />
Aufgabenerfüllung, insbesondere die Wahrnehmung der Leitungsfunktion<br />
von Bedeutung sind.<br />
(4) Die Landesgeschäftsführer sind verpflichtet, bei erheblichen Abweichungen<br />
vom Haushaltsplan / Wirtschaftsplan der Landesgeschäftsstelle den Landesvorstand<br />
und den Haushaltsausschuss unverzüglich zu informieren.<br />
(5) Die Landesgeschäftsführer überwachen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die<br />
Durchführung der Beschlüsse und Weisungen des Landesvorstandes und<br />
des Präsidenten.<br />
(6) Sie sind befugt, sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit über alle Angelegenheiten<br />
der Bezirks- und Kreisverbände sowie der Rotkreuz-Gemeinschaften zu<br />
unterrichten. Sie können insbesondere im Benehmen mit den Geschäftsführern<br />
der Bezirks- und Kreisverbände ihre Einrichtungen besichtigen, Berichte<br />
und Akten anfordern und die Geschäfts- und Kassenführung der Bezirksverbände<br />
sowie der Rotkreuz-Gemeinschaften prüfen, soweit diese nicht<br />
der Prüfung durch die Bezirks- und Kreisverbände unterliegen.<br />
(7) Der Sprecher der Landesgeschäftsführer hat im Rahmen seiner Zuständigkeit<br />
gegenüber den Bezirksgeschäftsführern ein fachliches Weisungsrecht<br />
in folgenden Fällen:<br />
- bei Verstößen gegen Gesetze, Verordnungen sowie BRK- oder DRK-<br />
<strong>Satzung</strong><br />
- bei Verstößen gegen verbindliche Richtlinien und Beschlüsse<br />
übergeordneter Verbandsgremien oder -organe<br />
- bei erheblichen Abweichungen vom Haushaltsplan / Wirtschaftsplan,<br />
die den Ausgleich des Haushalts gefährden,<br />
- bei erkennbaren finanziellen Schwierigkeiten z. B. Überschuldung, drohender<br />
Krisen oder Zahlungsunfähigkeit.<br />
Der Bezirksvorsitzende ist vor einer beabsichtigten fachlichen Weisung über<br />
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