Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz
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- Ausübung des Weisungsrechts im Sinn des § 17 Abs. 6 bei Gefahr im<br />
Verzug. Das Präsidium hat dem Landesvorstand hierüber in der nächsten<br />
Sitzung zu berichten.<br />
Das Präsidium ist ferner zuständig für<br />
- den Beschluss über die bedarfsgerechte Verteilung der Mittel gemäß §<br />
49 Abs. 3,<br />
- für Aufgaben, die ihm vom Landesvorstand gemäß § 17 Abs. 5 zur<br />
selbstständigen Erledigung übertragen werden.<br />
(2) Über seine Tätigkeit ist der Landesvorstand in dessen nächster Sitzung zu<br />
unterrichten.<br />
§ 20 Präsident<br />
(1) Der Präsident vertritt das Bayerische Rote <strong>Kreuz</strong>. Er führt den Vorsitz in der<br />
Landesversammlung, dem Landesvorstand, dem Präsidium sowie dem<br />
Finanz- und Revisionsausschuss; er beruft diese Organe und Ausschüsse<br />
ein. Den Vorsitz im Finanzausschuss kann er dem Landesschatzmeister<br />
übertragen. Den Vorsitz im Revisionsausschuss kann er auf einen<br />
Vizepräsidenten übertragen. Er wird, wenn er verhindert ist, durch die<br />
Vizepräsidenten vertreten. Die Reihenfolge bestimmt die Landesversammlung.<br />
Der Präsident kann den beiden Vizepräsidenten über die<br />
Abwesenheitsvertretung hinaus einvernehmlich bestimmte Aufgaben<br />
übertragen.<br />
(2) Besondere Aufgaben des Präsidenten sind:<br />
1. die Anordnung von Einsätzen des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es in Notfällen<br />
größeren Ausmaßes,<br />
2. die Bestellung und Abberufung der Landesgeschäftsführer und ihrer<br />
Stellvertreter im Einvernehmen mit dem Landesvorstand,<br />
3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 7 Abs. 7,<br />
(3) Der Präsident kann beratend an allen Sitzungen und Veranstaltungen des<br />
Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es teilnehmen. Dies gilt nicht für Verfahren vor dem<br />
Schiedsgericht.<br />
(4) Der Präsident kann außerordentliche Vorstandssitzungen in Kreis- und Bezirksverbänden<br />
einberufen, wenn es im Rotkreuz-Interesse erforderlich ist. Er<br />
unterrichtet darüber unverzüglich den Landesvorstand.<br />
(5) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es<br />
sowie in Fällen der Eilmaßnahmen im Sinn des § 26 4 der <strong>Satzung</strong> des Deutschen<br />
Roten <strong>Kreuz</strong>es kann der Präsident bei Gefahr im Verzuge den im Landesverband<br />
zusammengefassten Gliederungen unmittelbar Weisungen erteilen.<br />
Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Präsident soll, bevor<br />
er tätig wird, die Betroffenen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet,<br />
sobald der Landesvorstand zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.<br />
Die betroffenen Gliederungen können die Entscheidung des Landesvorstandes<br />
über die Maßnahmen des Präsidenten verlangen. Dieser Antrag hat kei-<br />
4 § 26 Abs. 1: Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten <strong>Kreuz</strong>es kann der Präsident bei<br />
Gefahr im Verzuge den im Deutschen Roten <strong>Kreuz</strong> zusammengefassten Verbänden, Organisationen und Einrichtungen<br />
unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Präsident soll, bevor er<br />
tätig wird, die betroffenen Verbände, Organisationen und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet,<br />
sobald das Präsidium zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.<br />
Abs. 2: Die betroffenen Mitgliedsverbände können die Entscheidung des Präsidiums über die Maßnahmen des Präsidenten<br />
verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.<br />
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