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Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz

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schuss gemäß Absatz 3 zu übertragen sind. Für die Revision ist der Revisionsausschuss<br />

ausschließlich zuständig.<br />

(6) Der Landesvorstand besitzt gegenüber den Bezirks- oder Kreisvorständen<br />

und Rotkreuz-Gemeinschaften ein Weisungsrecht in folgenden Fällen:<br />

- bei Verstößen gegen Gesetze, Verordnungen, BRK- oder DRK-<strong>Satzung</strong><br />

sowie Richtlinien und Beschlüsse der Körperschaft<br />

- bei Verstößen gegen die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß §§ 29 Abs. 1<br />

und § 40 Abs. 1<br />

Der Landesvorstand kann nach Anhörung des betroffenen Vorstandes anordnen,<br />

dass der Bezirks- oder Kreisvorstand innerhalb einer Frist von einem<br />

Monat das Erforderliche veranlasst.<br />

Kommt der betroffene Vorstand dieser Anordnung nicht nach, kann der Landesvorstand<br />

die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten des betroffenen<br />

Bezirks- oder Kreisverbandes selbst durchführen. Kommt ein Kreisverband<br />

der Anordnung nicht nach, kann der Landesvorstand die Durchführung<br />

dem zuständigen Bezirksverband übertragen.<br />

Bei Gefahr im Verzug kann das Weisungsrecht durch das Präsidium ausgeübt<br />

werden; hierüber ist in der nächsten Sitzung des Landesvorstandes zu<br />

berichten.<br />

(7) Der Landesvorstand kann Fachausschüsse zu seiner Beratung bilden und<br />

geeignete Persönlichkeiten in diese Ausschüsse berufen.<br />

(8) Der Landesvorstand kann für Einrichtungen des Landesverbandes Kuratorien<br />

errichten und deren Besetzung und Geschäftsordnung regeln. Aufgabe von<br />

Kuratorien ist es, den Landesvorstand zu beraten und seine Beschlüsse einschließlich<br />

des Haushalts solcher Einrichtungen vorzubereiten, sowie den<br />

Haushalt entsprechend den Beschlüssen des Landesvorstandes zu vollziehen.<br />

Mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen Mitglieder des Landesvorstandes<br />

sein.<br />

§ 18 Präsidium<br />

Aus der Mitte des Landesvorstandes wird ein Präsidium gebildet, das aus folgenden<br />

Personen besteht:<br />

- dem Präsidenten,<br />

- den beiden Vizepräsidenten,<br />

- dem Landesarzt,<br />

- dem Landesschatzmeister,<br />

- dem Justiziar<br />

- je einem Vertreter der Rotkreuz-Gemeinschaften,<br />

- einem Vertreter der Bezirksverbände,<br />

- der Generaloberin,<br />

- den Landesgeschäftsführern mit beratender Stimme.<br />

§ 19 Aufgaben des Präsidiums<br />

(1) Das Präsidium erledigt alle aktuellen und dringlichen Aufgaben des Landesvorstandes,<br />

hierzu zählen insbesondere:<br />

- Entscheidungen über personal-, tarif- und versorgungsrechtliche Fragen,<br />

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