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Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz

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gen der Rotkreuz-Gemeinschaften,<br />

5. einer Delegierten der Schwesternschaften,<br />

6. weiteren bis zu fünf vom Landesvorstand berufenen Persönlichkeiten, die<br />

für die Rotkreuz-Arbeit von besonderer Bedeutung sind,<br />

7. den Landesgeschäftsführern mit beratender Stimme.<br />

(2) Ist jemand in doppelter Funktion Mitglied des Landesvorstandes, so wird er in<br />

den Funktionen nach den Ziffern 3 bis 5 des Absatzes 1 von seinem Stellvertreter<br />

vertreten, sofern er in dieser Funktion einen gewählten Stellvertreter<br />

hat. Ist mindestens einer der beiden Delegierten der Landesausschüsse oder<br />

Landesleitungen der Rotkreuz-Gemeinschaften verhindert, so wird er durch<br />

den gewählten Abwesenheitsvertreter des Landesausschusses oder der Landesleitung<br />

(§ 45 Abs. 3) vertreten.<br />

(3) Der Landesvorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Konventionsbeauftragten,<br />

soweit nicht der Justiziar diese Aufgabe wahrnimmt.<br />

§ 17 Aufgaben des Landesvorstandes<br />

(1) Der Landesvorstand leitet das Bayerische Rote <strong>Kreuz</strong> und entscheidet in allen<br />

wichtigen Angelegenheiten.<br />

(2) Dem Landesvorstand obliegen insbesondere:<br />

1. die strategische Ausrichtung und verbandspolitische Zielsetzung des<br />

Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es und dessen Einrichtungen,<br />

2. die abschließende Aufstellung des Haushaltsplanes / Wirtschaftsplanes.<br />

Dieser umfasst die Haushalte<br />

a) der Landesgeschäftsstelle<br />

b) sowie der Bezirksgeschäftsstellen<br />

c) den vom Landesausschuss der Bergwacht aufgestellten Haushalt,<br />

3. die Beschlussfassung über die Jahresabschlüsse zur Vorlage an den<br />

Haushaltsausschuss, nämlich<br />

a) den Gesamtjahresabschluss der Körperschaft <strong>Bayerisches</strong> <strong>Rotes</strong><br />

<strong>Kreuz</strong>,<br />

b) den Jahresabschluss der Landesgeschäftsstelle, der Bezirksverbände<br />

und der Bergwacht,<br />

4. der Erlass von Richtlinien in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung<br />

und von besonderer Tragweite, soweit nicht die Landesversammlung<br />

nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 zuständig ist,<br />

5. die Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit der Gliederungen des<br />

Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es,<br />

6. die Benennung der Vertreter des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es in der<br />

Bundesversammlung und in den Ausschüssen des Deutschen Roten<br />

<strong>Kreuz</strong>es,<br />

7. die Benennung der Vertreter des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es im Landesgesundheitsrat<br />

und in anderen entsprechenden Gremien auf Landesebene,<br />

in denen das Bayerische Rote <strong>Kreuz</strong> vertreten ist,<br />

8. der Erlass der Ordnungen der Rotkreuz-Gemeinschaften nach Maßgabe<br />

des § 44,<br />

9. der Erlass einer Verwaltungsordnung, einer Revisionsordnung, sowie<br />

sonstiger Vorschriftensammlungen,<br />

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