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Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz

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Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Ihm obliegen:<br />

1. die Genehmigung des vom Landesvorstand aufgestellten Haushaltsplanes /<br />

Wirtschaftsplanes (§ 17 Abs. 2 Ziff. 2). Die Genehmigung muss spätestens<br />

bis zum 30. November des dem Geschäftsjahr vorausgehenden Jahres erfolgen.<br />

Der Haushalt kann unverändert angenommen oder als Ganzes abgelehnt<br />

werden. Es können auch jeweils die Teilhaushalte der Landesgeschäftsstelle,<br />

einer oder mehrerer Bezirksgeschäftsstellen oder der Bergwacht<br />

einzeln unverändert angenommen oder abgelehnt werden,<br />

2. die Genehmigung erheblicher Abweichungen vom Haushaltsplan / Wirtschaftsplan,<br />

die den Ausgleich des Haushalts gefährden,<br />

3. die Benennung der Abschlussprüfer auf Vorschlag des Landesvorstandes,<br />

4. die Erteilung des Prüfungsauftrages für<br />

a) den Gesamtjahresabschluss der Körperschaft <strong>Bayerisches</strong> <strong>Rotes</strong> <strong>Kreuz</strong>,<br />

b) den Jahresabschluss der Landesgeschäftsstelle, der Bezirksverbände<br />

und der Bergwacht,<br />

5. unverzüglich nach Abschluss der Prüfung, jedoch spätestens bis zum 30. Juni<br />

des auf das geprüfte Geschäftsjahr folgenden Jahres, die Feststellung des<br />

geprüften Jahresabschlusses der Landesgeschäftsstelle, der Bezirksverbände<br />

und der Bergwacht und die Entlastung der stimmberechtigten Mitglieder<br />

des Landesvorstandes, sowie der Bezirksvorstände und des Landesausschusses<br />

der Bergwacht,<br />

6. unverzüglich nach Abschluss der Prüfung, jedoch spätestens bis 30. September<br />

des auf das geprüfte Geschäftsjahr folgenden Jahres, die Feststellung<br />

des geprüften Gesamtjahresabschlusses der Körperschaft und Entlastung<br />

der stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes im Rahmen<br />

seiner Gesamtverantwortung,<br />

7. die unverzügliche Abgabe des Vorganges unter Angabe von Gründen an die<br />

Landesversammlung über den Landesvorstand, wenn der Haushaltsausschuss<br />

die stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes, eines oder<br />

mehrerer Bezirksvorstände oder des Landesausschusses der Bergwacht<br />

nach Ziffern 5 und 6 nicht entlastet,<br />

8. die Vorlage des Gesamtabschlusses der Körperschaft an die Landesversammlung<br />

mit den Prüfungsfeststellungen nach Ziffer 5,<br />

9. die Entscheidung gemäß § 27 Abs. 2 bis 4;<br />

das Nähere regelt die Geschäftsordnung für die Haushaltsausschüsse (§ 14 Abs.<br />

1 Ziff. 11).<br />

§ 16 Zusammensetzung des Landesvorstandes<br />

(1) Der Landesvorstand besteht aus<br />

1. dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten, dem Landesarzt, dem<br />

Landesschatzmeister, dem Justiziar, der Generaloberin,<br />

2. dem oder den Stellvertretern des Landesarztes und des Landesschatzmeisters,<br />

3. den Vorsitzenden der Bezirksverbände und für jeden Bezirksverband<br />

zwei weiteren Delegierten, die Mitglieder von Kreisverbandsvorständen<br />

sein müssen, darunter je Bezirksverband mindestens eine Frau,<br />

4. je zwei weiteren Delegierten der Landesausschüsse oder Landesleitun-<br />

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