Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz
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Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Ihm obliegen:<br />
1. die Genehmigung des vom Landesvorstand aufgestellten Haushaltsplanes /<br />
Wirtschaftsplanes (§ 17 Abs. 2 Ziff. 2). Die Genehmigung muss spätestens<br />
bis zum 30. November des dem Geschäftsjahr vorausgehenden Jahres erfolgen.<br />
Der Haushalt kann unverändert angenommen oder als Ganzes abgelehnt<br />
werden. Es können auch jeweils die Teilhaushalte der Landesgeschäftsstelle,<br />
einer oder mehrerer Bezirksgeschäftsstellen oder der Bergwacht<br />
einzeln unverändert angenommen oder abgelehnt werden,<br />
2. die Genehmigung erheblicher Abweichungen vom Haushaltsplan / Wirtschaftsplan,<br />
die den Ausgleich des Haushalts gefährden,<br />
3. die Benennung der Abschlussprüfer auf Vorschlag des Landesvorstandes,<br />
4. die Erteilung des Prüfungsauftrages für<br />
a) den Gesamtjahresabschluss der Körperschaft <strong>Bayerisches</strong> <strong>Rotes</strong> <strong>Kreuz</strong>,<br />
b) den Jahresabschluss der Landesgeschäftsstelle, der Bezirksverbände<br />
und der Bergwacht,<br />
5. unverzüglich nach Abschluss der Prüfung, jedoch spätestens bis zum 30. Juni<br />
des auf das geprüfte Geschäftsjahr folgenden Jahres, die Feststellung des<br />
geprüften Jahresabschlusses der Landesgeschäftsstelle, der Bezirksverbände<br />
und der Bergwacht und die Entlastung der stimmberechtigten Mitglieder<br />
des Landesvorstandes, sowie der Bezirksvorstände und des Landesausschusses<br />
der Bergwacht,<br />
6. unverzüglich nach Abschluss der Prüfung, jedoch spätestens bis 30. September<br />
des auf das geprüfte Geschäftsjahr folgenden Jahres, die Feststellung<br />
des geprüften Gesamtjahresabschlusses der Körperschaft und Entlastung<br />
der stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes im Rahmen<br />
seiner Gesamtverantwortung,<br />
7. die unverzügliche Abgabe des Vorganges unter Angabe von Gründen an die<br />
Landesversammlung über den Landesvorstand, wenn der Haushaltsausschuss<br />
die stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes, eines oder<br />
mehrerer Bezirksvorstände oder des Landesausschusses der Bergwacht<br />
nach Ziffern 5 und 6 nicht entlastet,<br />
8. die Vorlage des Gesamtabschlusses der Körperschaft an die Landesversammlung<br />
mit den Prüfungsfeststellungen nach Ziffer 5,<br />
9. die Entscheidung gemäß § 27 Abs. 2 bis 4;<br />
das Nähere regelt die Geschäftsordnung für die Haushaltsausschüsse (§ 14 Abs.<br />
1 Ziff. 11).<br />
§ 16 Zusammensetzung des Landesvorstandes<br />
(1) Der Landesvorstand besteht aus<br />
1. dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten, dem Landesarzt, dem<br />
Landesschatzmeister, dem Justiziar, der Generaloberin,<br />
2. dem oder den Stellvertretern des Landesarztes und des Landesschatzmeisters,<br />
3. den Vorsitzenden der Bezirksverbände und für jeden Bezirksverband<br />
zwei weiteren Delegierten, die Mitglieder von Kreisverbandsvorständen<br />
sein müssen, darunter je Bezirksverband mindestens eine Frau,<br />
4. je zwei weiteren Delegierten der Landesausschüsse oder Landesleitun-<br />
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