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Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz

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§ 14 Aufgaben der Landesversammlung<br />

(1) Der Landesversammlung obliegen:<br />

1. die Wahl des Präsidenten,<br />

der beiden Vizepräsidenten,<br />

des Landesarztes und seines oder seiner beiden Stellvertreter,<br />

des Landesschatzmeisters und seines oder seiner beiden Stellvertreter,<br />

des Justiziars;<br />

der Präsident oder einer der Vizepräsidenten muss eine Frau sein.<br />

2. die Wahl der sieben Mitglieder und der drei Ersatzmitglieder des Haushaltsausschusses,<br />

3. die Wahl des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes des Landesverbandes<br />

und seines Stellvertreters,<br />

4. die Beschlussfassung über Angelegenheiten des Bayerischen Roten<br />

<strong>Kreuz</strong>es von weittragender und grundsätzlicher Bedeutung,<br />

5. die Beschlussfassung über die Bildung und Auflösung von Rotkreuz-<br />

Gemeinschaften,<br />

6. die Beschlussfassung über <strong>Satzung</strong>sänderungen,<br />

7. die Festsetzung der Mindestbeiträge der Mitglieder (§ 9 Absatz 6) und<br />

der finanziellen Leistungen der Kreisverbände für die Landesgeschäftsstelle<br />

und die Bezirksverbände,<br />

8. die Entgegennahme der Tätigkeits- und Finanzberichte des Landesvorstandes,<br />

9. die Entlastung<br />

a) der stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes sowie der<br />

Bezirksvorstände und des Landesausschusses der Bergwacht für<br />

die Teilabschlüsse der Landesgeschäftsstelle, der Bezirksverbände<br />

und der Bergwacht, soweit nicht der Haushaltsausschuss Entlastung<br />

erteilt hat,<br />

b) der stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes für den Gesamtjahresabschluss<br />

der Körperschaft, soweit nicht der Haushaltsausschuss<br />

Entlastung erteilt hat,<br />

10. die Beschlussfassung über die Auflösung des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es<br />

nach Maßgabe des § 58,<br />

11. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für die Landesversammlung<br />

und die Haushaltsausschüsse (§§ 15 Satz 4 letzter Halbsatz,<br />

27 Abs. 5) sowie die Finanzwirtschaftsordnung (§ 47 Abs. 3).<br />

(2) Änderungen der <strong>Satzung</strong> und Beschlüsse über die Festsetzung finanzieller<br />

Leistungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.<br />

§ 15 Haushaltsausschuss<br />

Der Haushaltsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, die Mitglieder der Landesversammlung<br />

sein müssen und nicht dem Landesvorstand angehören. Die<br />

nach § 14 Abs. 1 Ziffer 2 gewählten Ersatzmitglieder treten in der Reihenfolge der<br />

höchsten Stimmenzahl an die Stelle eines Mitglieds, wenn es gemäß Feststellung<br />

des Haushaltsausschusses auf Dauer verhindert ist. Er wählt aus seiner Mitte den<br />

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