Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz
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§ 14 Aufgaben der Landesversammlung<br />
(1) Der Landesversammlung obliegen:<br />
1. die Wahl des Präsidenten,<br />
der beiden Vizepräsidenten,<br />
des Landesarztes und seines oder seiner beiden Stellvertreter,<br />
des Landesschatzmeisters und seines oder seiner beiden Stellvertreter,<br />
des Justiziars;<br />
der Präsident oder einer der Vizepräsidenten muss eine Frau sein.<br />
2. die Wahl der sieben Mitglieder und der drei Ersatzmitglieder des Haushaltsausschusses,<br />
3. die Wahl des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes des Landesverbandes<br />
und seines Stellvertreters,<br />
4. die Beschlussfassung über Angelegenheiten des Bayerischen Roten<br />
<strong>Kreuz</strong>es von weittragender und grundsätzlicher Bedeutung,<br />
5. die Beschlussfassung über die Bildung und Auflösung von Rotkreuz-<br />
Gemeinschaften,<br />
6. die Beschlussfassung über <strong>Satzung</strong>sänderungen,<br />
7. die Festsetzung der Mindestbeiträge der Mitglieder (§ 9 Absatz 6) und<br />
der finanziellen Leistungen der Kreisverbände für die Landesgeschäftsstelle<br />
und die Bezirksverbände,<br />
8. die Entgegennahme der Tätigkeits- und Finanzberichte des Landesvorstandes,<br />
9. die Entlastung<br />
a) der stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes sowie der<br />
Bezirksvorstände und des Landesausschusses der Bergwacht für<br />
die Teilabschlüsse der Landesgeschäftsstelle, der Bezirksverbände<br />
und der Bergwacht, soweit nicht der Haushaltsausschuss Entlastung<br />
erteilt hat,<br />
b) der stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes für den Gesamtjahresabschluss<br />
der Körperschaft, soweit nicht der Haushaltsausschuss<br />
Entlastung erteilt hat,<br />
10. die Beschlussfassung über die Auflösung des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es<br />
nach Maßgabe des § 58,<br />
11. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für die Landesversammlung<br />
und die Haushaltsausschüsse (§§ 15 Satz 4 letzter Halbsatz,<br />
27 Abs. 5) sowie die Finanzwirtschaftsordnung (§ 47 Abs. 3).<br />
(2) Änderungen der <strong>Satzung</strong> und Beschlüsse über die Festsetzung finanzieller<br />
Leistungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.<br />
§ 15 Haushaltsausschuss<br />
Der Haushaltsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, die Mitglieder der Landesversammlung<br />
sein müssen und nicht dem Landesvorstand angehören. Die<br />
nach § 14 Abs. 1 Ziffer 2 gewählten Ersatzmitglieder treten in der Reihenfolge der<br />
höchsten Stimmenzahl an die Stelle eines Mitglieds, wenn es gemäß Feststellung<br />
des Haushaltsausschusses auf Dauer verhindert ist. Er wählt aus seiner Mitte den<br />
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