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Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz

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III. Landesverband (Körperschaft)<br />

§ 12 Organe<br />

Die Organe des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es sind:<br />

1. die Landesversammlung<br />

2. der Landesvorstand<br />

3. der Präsident<br />

§ 13 Zusammensetzung der Landesversammlung<br />

(1) Die Landesversammlung ist das oberste Organ des Bayerischen Roten<br />

<strong>Kreuz</strong>es. Sie setzt sich zusammen aus:<br />

1. den Delegierten jedes Kreisverbandes und zwar<br />

a) dem Vorsitzenden und je zwei weiteren Delegierten jedes Kreisverbandes,<br />

b) bei Kreisverbänden mit mehr als 10.000 Mitgliedern je einem weiteren<br />

Delegierten für jede angefangenen 10.000 Mitglieder,<br />

2. dem Vorsitzenden und vier weiteren Delegierten jedes Bezirksverbandes,<br />

3. bis zu 20 Delegierten jeder Rotkreuz-Gemeinschaft. Das Auswahlverfahren<br />

regeln die Ordnungen der Rotkreuz-Gemeinschaften,<br />

4. den Oberinnen der Schwesternschaften,<br />

5. dem Präsidenten,<br />

den beiden Vizepräsidenten,<br />

der Generaloberin,<br />

dem Landesarzt und seines oder seiner beiden Stellvertreter,<br />

dem Landesschatzmeister und seines oder seiner beiden Stellvertreter,<br />

dem Justiziar,<br />

den Landesgeschäftsführern.<br />

(2) Die Landesversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Sie<br />

muss einberufen werden, wenn das Interesse des Landesverbandes es erfordert<br />

oder zwei Bezirksverbände, ein Drittel der Kreisverbände oder die<br />

Landesausschüsse von zwei Rotkreuz-Gemeinschaften es verlangen. Die<br />

Landesversammlung wird mit einer Frist von sechs Wochen vom Präsidenten<br />

schriftlich einberufen.<br />

(3) Anträge an die Landesversammlung müssen spätestens vier Wochen vor deren<br />

Zusammentritt schriftlich bei der Landesgeschäftsstelle eingegangen<br />

sein. Spätestens drei Wochen vor der Landesversammlung erfolgt der Versand<br />

aller eingegangenen Anträge in Papierform über die jeweils zuständigen<br />

Geschäftsstellen zur Weitergabe an die Mitglieder der BRK Landesversammlung<br />

nach § 13 Abs. 1 dieser <strong>Satzung</strong>.<br />

Anträge, die erst in der Landesversammlung gestellt werden, müssen von<br />

mindestens 20 % der anwesenden Delegierten unterstützt werden.<br />

Anträge mit finanziellen Auswirkungen und Anträge auf <strong>Satzung</strong>sänderung können<br />

in der Landesversammlung nicht mehr gestellt werden.<br />

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