Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz
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III. Landesverband (Körperschaft)<br />
§ 12 Organe<br />
Die Organe des Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>es sind:<br />
1. die Landesversammlung<br />
2. der Landesvorstand<br />
3. der Präsident<br />
§ 13 Zusammensetzung der Landesversammlung<br />
(1) Die Landesversammlung ist das oberste Organ des Bayerischen Roten<br />
<strong>Kreuz</strong>es. Sie setzt sich zusammen aus:<br />
1. den Delegierten jedes Kreisverbandes und zwar<br />
a) dem Vorsitzenden und je zwei weiteren Delegierten jedes Kreisverbandes,<br />
b) bei Kreisverbänden mit mehr als 10.000 Mitgliedern je einem weiteren<br />
Delegierten für jede angefangenen 10.000 Mitglieder,<br />
2. dem Vorsitzenden und vier weiteren Delegierten jedes Bezirksverbandes,<br />
3. bis zu 20 Delegierten jeder Rotkreuz-Gemeinschaft. Das Auswahlverfahren<br />
regeln die Ordnungen der Rotkreuz-Gemeinschaften,<br />
4. den Oberinnen der Schwesternschaften,<br />
5. dem Präsidenten,<br />
den beiden Vizepräsidenten,<br />
der Generaloberin,<br />
dem Landesarzt und seines oder seiner beiden Stellvertreter,<br />
dem Landesschatzmeister und seines oder seiner beiden Stellvertreter,<br />
dem Justiziar,<br />
den Landesgeschäftsführern.<br />
(2) Die Landesversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Sie<br />
muss einberufen werden, wenn das Interesse des Landesverbandes es erfordert<br />
oder zwei Bezirksverbände, ein Drittel der Kreisverbände oder die<br />
Landesausschüsse von zwei Rotkreuz-Gemeinschaften es verlangen. Die<br />
Landesversammlung wird mit einer Frist von sechs Wochen vom Präsidenten<br />
schriftlich einberufen.<br />
(3) Anträge an die Landesversammlung müssen spätestens vier Wochen vor deren<br />
Zusammentritt schriftlich bei der Landesgeschäftsstelle eingegangen<br />
sein. Spätestens drei Wochen vor der Landesversammlung erfolgt der Versand<br />
aller eingegangenen Anträge in Papierform über die jeweils zuständigen<br />
Geschäftsstellen zur Weitergabe an die Mitglieder der BRK Landesversammlung<br />
nach § 13 Abs. 1 dieser <strong>Satzung</strong>.<br />
Anträge, die erst in der Landesversammlung gestellt werden, müssen von<br />
mindestens 20 % der anwesenden Delegierten unterstützt werden.<br />
Anträge mit finanziellen Auswirkungen und Anträge auf <strong>Satzung</strong>sänderung können<br />
in der Landesversammlung nicht mehr gestellt werden.<br />
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