Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz
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Ende der Mitgliedschaft ausdrücklich hinzuweisen.<br />
(3) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Bayerischen Roten<br />
<strong>Kreuz</strong>.<br />
(4) Mit Beendigung der aktiven Mitgliedschaft (§ 7 Abs. 2) endet die Mitgliedschaft<br />
im Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>, sofern diese nur auf der beendeten aktiven<br />
Tätigkeit beruhte.<br />
§ 11 Ordnungsmaßnahmen, Schiedsgerichtsbarkeit<br />
(1) Wer erheblich oder wiederholt seine Mitgliedspflichten verletzt oder das Ansehen<br />
des Roten <strong>Kreuz</strong>es schädigt, kann aus einer Rotkreuz-Gemeinschaft<br />
oder dem Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong> ausgeschlossen werden.<br />
(2) Wer sich sonst für ein Amt als ungeeignet oder untragbar erweist, kann aus<br />
diesem Amt auf Zeit oder auf Dauer abberufen werden.<br />
(3) Mitglieder von Rotkreuz-Gemeinschaften oder der Schwesternschaft vom Roten<br />
<strong>Kreuz</strong> in Bayern unterliegen darüber hinaus den in der Ordnung der jeweiligen<br />
Rotkreuz-Gemeinschaft bzw. den <strong>Satzung</strong>en der Schwesternschaften<br />
festgelegten Ordnungsmaßnahmen.<br />
(4) a) Für den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong><br />
ist zuständig:<br />
- der Vorstand des Kreisverbandes für Mitglieder seines Bereichs, bei<br />
Mitgliedern von Rotkreuz-Gemeinschaften jedoch nur dann, wenn die<br />
Rotkreuz-Gemeinschaft selbst trotz Aufforderung durch den Vorstand<br />
nicht tätig wird,<br />
- der Vorstand des Bezirksverbandes für Mitglieder, soweit diese auch<br />
eine Funktion auf Bezirksverbandsebene,<br />
- der Vorstand des Landesverbandes für Mitglieder, soweit diese auch<br />
eine Funktion auf der Ebene des Landesverbandes innehaben.<br />
Bei Funktionen auf verschiedenen Ebenen ist die jeweils höchste Ebene<br />
zuständig.<br />
b) Entsprechendes gilt für die Abberufung aus einem Rotkreuz-Amt. Mit der<br />
Abberufung ist, soweit erforderlich, gleichzeitig die kommissarische Vertretung<br />
zu regeln.<br />
(5) Der Ausschluss aus einer Rotkreuz-Gemeinschaft erfolgt durch die nach der<br />
betreffenden Ordnung zuständigen Gremien.<br />
(6) Bei Widerspruch gegen eine Maßnahme nach Absatz 1 und Absatz 2 entscheidet<br />
das zuständige Schiedsgericht über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme.<br />
Für die Dauer des Verfahrens ruhen die durch die Maßnahme betroffenen<br />
Mitgliedschaftsrechte, es sei denn, der Vorsitzende des Schiedsgerichts<br />
trifft im Wege der vorläufigen Anordnung eine gegenteilige Entscheidung. Der<br />
Widerspruch muss spätestens vier Wochen nach Eröffnung der Maßnahme<br />
beim Schiedsgericht eingegangen sein. Der Verwaltungsrechtsweg gegen die<br />
Entscheidung des Schiedsgerichts ist, soweit zulässig, ausgeschlossen.<br />
(7) Die Schiedsordnung ist Bestandteil der <strong>Satzung</strong>.<br />
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