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Satzung - Bayerisches Rotes Kreuz

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Ende der Mitgliedschaft ausdrücklich hinzuweisen.<br />

(3) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Bayerischen Roten<br />

<strong>Kreuz</strong>.<br />

(4) Mit Beendigung der aktiven Mitgliedschaft (§ 7 Abs. 2) endet die Mitgliedschaft<br />

im Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong>, sofern diese nur auf der beendeten aktiven<br />

Tätigkeit beruhte.<br />

§ 11 Ordnungsmaßnahmen, Schiedsgerichtsbarkeit<br />

(1) Wer erheblich oder wiederholt seine Mitgliedspflichten verletzt oder das Ansehen<br />

des Roten <strong>Kreuz</strong>es schädigt, kann aus einer Rotkreuz-Gemeinschaft<br />

oder dem Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong> ausgeschlossen werden.<br />

(2) Wer sich sonst für ein Amt als ungeeignet oder untragbar erweist, kann aus<br />

diesem Amt auf Zeit oder auf Dauer abberufen werden.<br />

(3) Mitglieder von Rotkreuz-Gemeinschaften oder der Schwesternschaft vom Roten<br />

<strong>Kreuz</strong> in Bayern unterliegen darüber hinaus den in der Ordnung der jeweiligen<br />

Rotkreuz-Gemeinschaft bzw. den <strong>Satzung</strong>en der Schwesternschaften<br />

festgelegten Ordnungsmaßnahmen.<br />

(4) a) Für den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Bayerischen Roten <strong>Kreuz</strong><br />

ist zuständig:<br />

- der Vorstand des Kreisverbandes für Mitglieder seines Bereichs, bei<br />

Mitgliedern von Rotkreuz-Gemeinschaften jedoch nur dann, wenn die<br />

Rotkreuz-Gemeinschaft selbst trotz Aufforderung durch den Vorstand<br />

nicht tätig wird,<br />

- der Vorstand des Bezirksverbandes für Mitglieder, soweit diese auch<br />

eine Funktion auf Bezirksverbandsebene,<br />

- der Vorstand des Landesverbandes für Mitglieder, soweit diese auch<br />

eine Funktion auf der Ebene des Landesverbandes innehaben.<br />

Bei Funktionen auf verschiedenen Ebenen ist die jeweils höchste Ebene<br />

zuständig.<br />

b) Entsprechendes gilt für die Abberufung aus einem Rotkreuz-Amt. Mit der<br />

Abberufung ist, soweit erforderlich, gleichzeitig die kommissarische Vertretung<br />

zu regeln.<br />

(5) Der Ausschluss aus einer Rotkreuz-Gemeinschaft erfolgt durch die nach der<br />

betreffenden Ordnung zuständigen Gremien.<br />

(6) Bei Widerspruch gegen eine Maßnahme nach Absatz 1 und Absatz 2 entscheidet<br />

das zuständige Schiedsgericht über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme.<br />

Für die Dauer des Verfahrens ruhen die durch die Maßnahme betroffenen<br />

Mitgliedschaftsrechte, es sei denn, der Vorsitzende des Schiedsgerichts<br />

trifft im Wege der vorläufigen Anordnung eine gegenteilige Entscheidung. Der<br />

Widerspruch muss spätestens vier Wochen nach Eröffnung der Maßnahme<br />

beim Schiedsgericht eingegangen sein. Der Verwaltungsrechtsweg gegen die<br />

Entscheidung des Schiedsgerichts ist, soweit zulässig, ausgeschlossen.<br />

(7) Die Schiedsordnung ist Bestandteil der <strong>Satzung</strong>.<br />

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