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ICOM Deutschland Mitteilungen 2010

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Aktuelles<br />

Foto: Müller-Karpe<br />

Der illegale Verkauf eines antiken Goldgefäßes, die<br />

Sicherung im Römisch-Germanischen Zentralmuseum<br />

und eine geplante „Rettungsaktion“ sorgten im Sommer<br />

2009 für enorme Medienresonanz (hier F.A.Z. vom<br />

29. Juni 2009).<br />

Michael Müller-Karpe nutzte dieses Interesse, um erneut<br />

auf die fortgesetzte Antikenhehlerei hinzuweisen.<br />

Indizien, die belegen, dass archäologische Funde unbekannter Herkunft regelmäßig aus strafbaren Handlun gen<br />

herrühren und daher nicht verkehrsfähig sind:<br />

1. Archäologische Funde legaler Herkunft haben immer einen Fundort.<br />

Bei Funden illegaler Herkunft wird dieser allerdings, zur Vermeidung<br />

von Rückgabeforderungen und strafrechtlichen Konsequenzen,<br />

regelmäßig gefälscht, verschleiert oder ganz verschwiegen.<br />

2. In allen Ländern mit Fundstellen antiker Hochkulturen ist die rechtliche<br />

Situation archäologischer Funde strikt geregelt. Von Beschränkungen<br />

sind sowohl der Eigentumserwerb als auch die Ausfuhr betroffen.<br />

Die meisten Länder haben zum Schutz der archäologischen<br />

Stätten archäologisches Kulturgut ihres Territoriums zu öffentlichem<br />

Eigentum erklärt und den Handel mit diesen Objekten verboten.<br />

Auch in <strong>Deutschland</strong> bestehen solche Schatzregale (mit Ausnahme<br />

von Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen). Aber auch da, wo Antiken<br />

noch nicht im Rahmen von Schatzregalen Staatseigentum<br />

sind, gilt zumindest die Hadrianische Teilung (§ 984 BGB), d. h. der<br />

Finder erwirbt lediglich hälftig Eigentum an dem Fund. Eine Hälfte<br />

gebührt dem Eigentümer der Fundstelle. Fremd, im Sinne des Gesetzes,<br />

ist eine Sache auch bei bestehendem Miteigentum. Die Ausfuhr<br />

von Antiken steht regelmäßig unter staatlichem Genehmigungsvorbehalt.<br />

3. Insoweit Eigentumserwerb und Ausfuhr überhaupt möglich sind,<br />

entstehen dabei immer amtliche Dokumente. Antiken legaler Herkunft<br />

sind daher regelmäßig mit gültigen Papieren des Landes der<br />

Fundstelle versehen.<br />

4. Ein gutgläubiger Erwerb ohne die genannten Legalitätsnachweise<br />

wird durch § 932 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Danach ist ein „Erwerber<br />

[…] nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge<br />

grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer<br />

gehört.“ Einem Käufer kann die Tatsache, dass archäologische<br />

Funde regelmäßig von eigentumsrechtlichen Restriktionen betroffen<br />

sind und die Ausfuhr regelmäßig unter staatlichem Genehmigungsvorbehalt<br />

steht, nur vorsätzlich oder grob fahrlässig unbekannt<br />

bleiben. Diesbezügliche Bestimmungen bestehen seit vielen<br />

Generationen: die Hadri anische Teilung seit zweitausend Jahren, Exportverbote<br />

in Griechenland z. B. seit 1834, im Osmanischen Reich<br />

und seinen Nachfolgestaaten seit 1869 und im Iran seit 1930. Er muss<br />

wissen, dass sich die illegale Herkunft einem objektiven Betrachter<br />

als die überwiegend wahr schein liche geradezu aufdrängt. Das gilt<br />

insbesondere auch für Händler, die ihren Lebensunterhalt mit der<br />

Vermarktung von Sachen bestreiten, die regelmäßig von solchen<br />

Restriktionen betroffen sind.<br />

5. Auch andere, Gutgläubigkeit voraussetzende, Möglichkeiten des<br />

Eigentumserwerbs, im Wege öffentlicher Versteigerung (§ 935 BGB)<br />

oder des Ersitzens (§§ 937 ff. BGB), scheiden damit aus.<br />

6. Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB, wonach bis zum Beweis<br />

des Gegenteils der Besitzer einer Sache als deren Eigentümer gilt,<br />

wird durch das Fehlen der Nachweise, die bei Antiken legaler Herkunft<br />

regelmäßig vorhanden sind, widerlegt. Zu diesen Nachweisen<br />

zählen amtliche Fundmeldungen, gültige Exportdokumente<br />

des Landes der Fundstelle und Belege, dass die Antike bereits verbracht<br />

worden war, bevor das Herkunftsland einschlägige Gesetze<br />

und Bestimmungen in Kraft setzte.<br />

<strong>ICOM</strong> <strong>Deutschland</strong> – <strong>Mitteilungen</strong> <strong>2010</strong> | 11

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