Vertraulichkeitsvereinbarung Konzession Gas Stadt Büren
Vertraulichkeitsvereinbarung Konzession Gas Stadt Büren
Vertraulichkeitsvereinbarung Konzession Gas Stadt Büren
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<strong>Vertraulichkeitsvereinbarung</strong><br />
zwischen<br />
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im Folgenden "Interessent" genannt,<br />
und<br />
der <strong>Stadt</strong> Büren, Königstraße 6, 33142 Büren,<br />
im Folgenden "<strong>Stadt</strong>" genannt.<br />
Die <strong>Stadt</strong> beabsichtigt, ihren am 31.12.2015 endenden <strong>Konzession</strong>svertrag im <strong>Gas</strong>bereich neu<br />
abzuschließen. Die Beendigung des mit der E.ON Westfalen Weser AG bestehenden <strong>Konzession</strong>svertrages<br />
wurde form- und fristgerecht bekannt gemacht. Der Interessent hat sein Interesse am<br />
Abschluss des neuen <strong>Konzession</strong>svertrages mit der <strong>Stadt</strong> bekundet.<br />
Im Rahmen des transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens der <strong>Stadt</strong> gemäß § 46<br />
Abs. 3 EnWG werden dem Interessenten Daten und Informationen sowie sonstige Erkenntnisse und<br />
Unterlagen, insbesondere im Hinblick auf das relevante Versorgungsnetz und die Rahmenbedingungen<br />
der <strong>Konzession</strong>ierung, verfügbar gemacht und offengelegt (nachfolgend einheitlich<br />
"Informationen"). Die Wahrung der Vertraulichkeit dieser Informationen ist für die <strong>Stadt</strong> von größter<br />
Bedeutung. Die Rechte und Pflichten des Interessenten zur vertraulichen Verwendung der<br />
Informationen werden durch diese Vereinbarung verbindlich festgelegt. Die <strong>Stadt</strong> behält sich hierbei<br />
vor, im Falle eines Verstoßes des Interessenten gegen diese <strong>Vertraulichkeitsvereinbarung</strong>, diesen<br />
auch vom Auswahlverfahren auszuschließen.<br />
1. Der Interessent verpflichtet sich,<br />
1.1. alle ihm im Zusammenhang mit diesem Auswahlverfahren übergebenen Unterlagen und<br />
sonstigen schriftlich wie mündlich zur Kenntnis gebrachten Informationen ausschließlich für<br />
die Beurteilung im Rahmen dieses Auswahlverfahrens zu verwenden und sie streng<br />
vertraulich zu behandeln;<br />
1.2. keine der erhaltenen Informationen und keine Informationen über den Stand der Gespräche<br />
und/oder über mögliche Vereinbarungen hinsichtlich eines Angebotes an Dritte<br />
weiterzugeben, ohne dass eine entsprechende ausdrückliche Ermächtigung seitens der<br />
<strong>Stadt</strong> vorliegt;<br />
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1.3. mit keinem Vertreter der <strong>Stadt</strong>, Mitglied des Rates und Mitarbeiter der Verwaltung der <strong>Stadt</strong><br />
im Zusammenhang mit diesem Auswahlverfahren direkt oder indirekt in Kontakt zu treten,<br />
ohne dass eine entsprechende schriftliche Ermächtigung und/oder Einladung hierzu durch<br />
die <strong>Stadt</strong> vorliegt;<br />
1.4. alle überlassenen Unterlagen auf schriftliche Aufforderung unverzüglich an die <strong>Stadt</strong><br />
zurückzugeben oder zu vernichten, ohne Kopien zurückzuhalten, falls der Interessent nicht<br />
an einer Weiterverfolgung des Auswahlverfahrens interessiert ist oder die Verhandlungen<br />
mit dem Interessenten endgültig beendet werden oder der Interessent von der <strong>Stadt</strong> aus<br />
anderem Grund dazu schriftlich aufgefordert wird.<br />
2. Ausnahmen von der Vertraulichkeitsverpflichtung<br />
2.1. Diese <strong>Vertraulichkeitsvereinbarung</strong> bezieht sich nicht auf Informationen und Dokumente, die<br />
2.1.1. zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung im Rahmen dieses Auswahlverfahrens bereits anderweitig<br />
veröffentlicht waren,<br />
2.1.2. nach ihrer Offenlegung ihm Rahmen dieses Auswahlverfahrens ohne Verschulden des<br />
Interessenten anderweitig veröffentlicht werden,<br />
2.1.3. der Interessent nachweislich schon vor Offenlegung im Rahmen dieses Auswahlverfahrens<br />
in seinem Besitz hatte und/oder<br />
2.1.4. der Interessent sich nachweislich unabhängig von den im Rahmen dieses<br />
Auswahlverfahrens vorgelegten Informationen unter Beachtung dieser<br />
<strong>Vertraulichkeitsvereinbarung</strong> verschafft hat.<br />
2.2. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gemäß Ziffer 1. dieser <strong>Vertraulichkeitsvereinbarung</strong> gilt<br />
ferner nicht, wenn in steuer- und/oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie in<br />
gerichtlichen Verfahren eine Verpflichtung zur Offenlegung der Informationen besteht.<br />
Ferner gilt die Verpflichtung zur Vertraulichkeit dann nicht, wenn der Interessent aufgrund<br />
der Anforderung eines Wirtschaftsprüfers, einer Aufsichtsbehörde oder anderweitig<br />
zuständigen staatlichen Stelle oder in Befolgung gesetzlicher Bestimmungen bzw. sonstiger<br />
Rechtsnormen zur Offenlegung der Informationen verpflichtet ist. Ein solcher Sachverhalt ist,<br />
soweit rechtlich zulässig, der <strong>Stadt</strong> unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />
3. Die <strong>Stadt</strong> verpflichtet sich, nach Maßgabe der oben genannten Kriterien ebenfalls zur<br />
Vertraulichkeit bezüglich der Informationen und Dokumente, die ihr vom Interessenten im<br />
Zuge dieses Auswahlverfahrens vorgelegt werden.<br />
4. Dritte<br />
4.1. Dritte im Sinne dieser <strong>Vertraulichkeitsvereinbarung</strong> sind auch Mitarbeiter der beiden Parteien<br />
sowie der mit den beiden Parteien i. S. d. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, soweit<br />
die Mitarbeiter nicht nachweislich direkt mit der Prüfung und Beurteilung der Informationen<br />
im Auswahlverfahren betraut sind.<br />
4.2. Keine Dritte im Sinne dieser Vereinbarung sind die zur Berufsverschwiegenheit<br />
verpflichteten Berater der Parteien. Die Parteien verpflichten sich jedoch, auf Aufforderung<br />
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der jeweils anderen Partei, alle externen Berater, denen Zugang zu den Informationen<br />
gewährt wurde, schriftlich zu benennen.<br />
5. Darüber hinaus wird Folgendes vereinbart:<br />
5.1. Durch diese Vereinbarung wird keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der<br />
Informationen übernommen.<br />
5.2. Die Parteien verpflichten sich, für jeden Fall der Verletzung dieser<br />
<strong>Vertraulichkeitsvereinbarung</strong> eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 zu zahlen. Das<br />
Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, welcher durch die Verletzung<br />
dieser Vereinbarung entsteht, bleibt hiervon unberührt.<br />
5.3. Sollten Teile dieser <strong>Vertraulichkeitsvereinbarung</strong> unwirksam oder undurchführbar sein oder<br />
werden oder eine Regelungslücke enthalten, so behält die <strong>Vertraulichkeitsvereinbarung</strong><br />
insgesamt ihre Wirksamkeit. An die Stelle der unwirksamen Klausel oder zur Schließung der<br />
Regelungslücke tritt eine wirtschaftlich entsprechende, wirksame Vereinbarung, die dem<br />
Gewollten am nächsten kommt.<br />
5.4. Diese <strong>Vertraulichkeitsvereinbarung</strong> wird mit ihrer Unterzeichnung wirksam und endet drei<br />
Jahre nach dem Tag der Unterzeichnung.<br />
5.5. Auf die Regelungen dieser <strong>Vertraulichkeitsvereinbarung</strong> findet das Recht der<br />
Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Der Gerichtsstand ist Paderborn.<br />
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Büren,<br />
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<strong>Stadt</strong> Büren<br />
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