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DIENSTREISE<br />

Mehraufwendungen für Verpflegung<br />

En<strong>de</strong> letzten Jahres wur<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>m Entwurf <strong>de</strong>s Gesetzes zur Än<strong>de</strong>rung und<br />

Vereinfachung <strong>de</strong>r Unternehmensbesteuerung und <strong>de</strong>s steuerlichen Reisekostenrechts<br />

eine Verbesserung <strong>de</strong>r Regelungen zu <strong>de</strong>n Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen<br />

angekündigt. Jene, die sich erhofft hatten,<br />

dass die Verpflegungspauschalen nach vielen Jahren erhöht wer<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n<br />

enttäuscht sein. Bereits En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r 80er-Jahre war die Höchstpauschale bei<br />

DM 46,00 (= 23,13 Euro) <strong>als</strong>o annähernd auf <strong>de</strong>m bis heute gelten<strong>de</strong>n Niveau<br />

von 24,– Euro. Sicher mag es aus Arbeitgebersicht aus Kostengrün<strong>de</strong>n begrüßenswert<br />

sein, dass die lohnsteuerlichen Sätze insoweit auch durch die<br />

geplante Vereinfachung <strong>de</strong>s steuerlichen Reisekostenrechts in <strong>de</strong>n Höchstsätzen<br />

nicht angehoben wer<strong>de</strong>n, jedoch kann dies auf Dauer im Wettbewerb<br />

um engagierte Mitarbeiter einen negativen Anreiz darstellen.<br />

Im politischen Wirrwarr wur<strong>de</strong>n jedoch einige geplante Steuerän<strong>de</strong>rungen<br />

im Jahre 2012 nicht verabschie<strong>de</strong>t, worunter auch das Gesetz zur Än<strong>de</strong>rung<br />

und Vereinfachung <strong>de</strong>r Unternehmensbesteuerung und <strong>de</strong>s steuerlichen Reisekostenrechts<br />

fällt. Die ab <strong>de</strong>m Veranlagungszeitraum 2014 erstm<strong>als</strong> gelten<strong>de</strong>n<br />

Vereinfachungen stellen sich im Überblick wie folgt dar:<br />

Pauschale<br />

Verpflegungspauschalen<br />

Abwesenheitsdauer<br />

bis 31.12.2013 ab 01.01.2014<br />

6,00 EUR mind. 8 Std. --<br />

12,00 EUR An- u. Abreisetag<br />

mind. 14 Std.<br />

bei Übernachtungen<br />

mehr <strong>als</strong> 8 Std., wenn<br />

keine Übernachtung<br />

24,00 EUR 24 Std. 24 Std.<br />

Unterkunftskosten bei längerfristiger Auswärtstätigkeit<br />

Ist ein Arbeitnehmer für einen Arbeitgeber längerfristig auswärts tätig, so<br />

kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber grundsätzlich die Übernachtungskosten bei Hotelunterbringung<br />

in <strong>de</strong>r tatsächlich angefallenen Höhe abziehen.<br />

Durch das Gesetz zur Än<strong>de</strong>rung und Vereinfachung <strong>de</strong>r Unternehmensbesteuerung<br />

und <strong>de</strong>s steuerlichen Reisekostenrechts soll die Abzugsfähigkeit<br />

künftig jedoch dahingehend eingeschränkt wer<strong>de</strong>n, dass bei einer Auswärtstätigkeit<br />

von mehr <strong>als</strong> 48 Monaten an <strong>de</strong>rselben Tätigkeitsstätte die Übernachtungskosten<br />

nach Ablauf dieses Zeitraums maximal in <strong>de</strong>r Höhe wie bei<br />

einer doppelten Haushaltsführung abgezogen wer<strong>de</strong>n können. Für die doppelte<br />

Haushaltsführung sieht die geplante Gesetzesän<strong>de</strong>rung eine Beschränkung<br />

an Unterkunftskosten (Miete inkl. Betriebskosten) von höchstens<br />

1.000,– Euro im Monat vor.<br />

Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit<br />

Auch hier sieht die Vereinfachung <strong>de</strong>s steuerlichen Reisekostenrechts ab<br />

2014 Än<strong>de</strong>rungen vor. Wird <strong>de</strong>m Arbeitnehmer eine Mahlzeit zur Verfügung<br />

gestellt, sei es vom Arbeitgeber o<strong>de</strong>r von einem Dritten, so ist diese Mahlzeit<br />

mit <strong>de</strong>m amtlichen Sachbezugswert steuerlich zu erfassen, wenn <strong>de</strong>r Preis für<br />

die Mahlzeit 60,– Euro nicht übersteigt. Erhält <strong>de</strong>r Arbeitnehmer die Mahlzeit<br />

im Rahmen einer Auswärtstätigkeit, für die Verpflegungsmehraufwand<br />

abgerechnet wer<strong>de</strong>n kann und soll die Besteuerung <strong>de</strong>r Mahlzeit mit <strong>de</strong>n<br />

amtlichen Sachbezugswerten unterbleiben, so ist die Verpflegungspauschale<br />

jedoch nach <strong>de</strong>r Neuregelung <strong>de</strong>s § 9 Abs. 4a S. 8 EStG-Entwurf in <strong>de</strong>r Fassung<br />

<strong>de</strong>s Gesetzes zur Vereinfachung und Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Unternehmensbesteuerung<br />

und <strong>de</strong>s steuerlichen Reisekostenrechts zu kürzen. Dabei sind für ein<br />

Frühstück 20 Prozent, für ein Mittag- o<strong>de</strong>r Aben<strong>de</strong>ssen 40 Prozent <strong>de</strong>s Satzes<br />

von 24,– Euro anzusetzen. Kommt <strong>als</strong>o bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit<br />

<strong>de</strong>r Höchstbetrag von 24,– Euro zum Zuge und wer<strong>de</strong>n Frühstück<br />

und ein Mittagessen vom Arbeitgeber übernommen, so beträgt <strong>de</strong>r maximale<br />

steuerfrei zu erstatten<strong>de</strong> Pflegepauschbetrag 40 Prozent von 24,– Euro =<br />

9,60 Euro. Für <strong>de</strong>n Fall, dass wegen zu geringer Abwesenheitsdauer keine<br />

Verpflegungspauschale in Betracht kommt, und erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter eine<br />

Mahlzeit gestellt, so kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>n Sachbezugswert pauschal mit<br />

25 Prozent versteuern.<br />

Geschenke an Arbeitnehmer und an Geschäftsfreun<strong>de</strong><br />

Dass sich <strong>de</strong>r Fiskus nur eingeschränkt an Betriebsausgaben in Form von<br />

Autor<br />

Wolfgang Küster ist geschäftsführen<strong>de</strong>r<br />

Ge sell schafter bei <strong>de</strong>r DORNBACH GmbH in Koblenz.<br />

Neben <strong>de</strong>r Wirtschafts prüfung stellt die<br />

steuerrechtliche und be triebswirt schaftliche<br />

Bera tung <strong>de</strong>r mittel ständischen Klientel einen<br />

Schwerpunkt seiner Tätigkeit dar. Unterneh men<br />

<strong>de</strong>r Automobilbranche sowie Produktions- und<br />

Großhan<strong>de</strong>lsunter nehmen gehören zu <strong>de</strong>n von<br />

Wolfgang Küster be treuten Mandanten. DORN-<br />

BACH ist <strong>de</strong>rzeit mit 17 Standorten in Deutschland<br />

vertreten (www.dornbach.<strong>de</strong>).<br />

Geschenken beteiligen möchte, hat er schon vor vielen Jahren durch die<br />

Regelung <strong>de</strong>s § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG zum Ausdruck gebracht und <strong>de</strong>n Abzug<br />

nur zugelassen, wenn die Kosten pro Kun<strong>de</strong> im Jahr <strong>de</strong>n Betrag von<br />

insgesamt 35,– Euro nicht übersteigen. Damit aber nicht genug, <strong>de</strong>nn mit<br />

§37b EStG hat sich <strong>de</strong>r Fiskus zu<strong>de</strong>m die Grundlage dafür geschaffen, dass<br />

die Sachzuwendungen in Form von Geschenken o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren betrieblich<br />

veranlassten Zuwendungen mit einem Pausch<strong>als</strong>teuersatz von 30 Prozent<br />

versteuert wer<strong>de</strong>n. Dies gilt auch, wenn die betrieblich veranlasste Zuwendung<br />

an Arbeitnehmer erfolgt, soweit sie nicht in Geld besteht. Mit dieser<br />

Pauschalbesteuerung ist allerdings gewährleistet, dass <strong>de</strong>r Empfänger<br />

<strong>de</strong>r Zuwendung keine weitere Steuerlast darauf zu tragen hat. Die Regelung<br />

gilt kalen<strong>de</strong>rjahresbezogen und ist auf einen maximalen Betrag von<br />

10.000,– Euro beschränkt.<br />

Nunmehr hat die Oberfinanzdirektion Rheinland (Verfügung vom 28.03.2012,<br />

<strong>de</strong>m die Oberfinanzdirektion Frankfurt mit Verfügung vom 10.10.2012 gefolgt<br />

ist) diese harte Regelung dahingehend abgemil<strong>de</strong>rt, dass Sachzuwendungen<br />

an Dritte anlässlich eines beson<strong>de</strong>ren persönlichen Ereignisses wie<br />

Geburtstag, Jubiläum o<strong>de</strong>r Hochzeit mit einem Wert bis zu 40,– Euro aus<br />

<strong>de</strong>m Anwendungsbereich dieser Pauschalbesteuerung herausgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n. Alle an<strong>de</strong>ren Geschenke müssen jedoch in die Bemessungsgrundlage<br />

einbezogen wer<strong>de</strong>n.<br />

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch auf ein Revisionsverfahren<br />

vor <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sfinanzhof (BFH VI R 52/11), <strong>de</strong>m ein Urteil <strong>de</strong>s Finanzgerichts<br />

Hamburg vom 20.09.2011 (II K 41/11) vorangegangen ist. Danach<br />

hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfinanzhof zu prüfen, ob § 37b EStG auch auf solche Geschenke<br />

an Nichtarbeitnehmer anzuwen<strong>de</strong>n ist, <strong>de</strong>ren Wert weniger <strong>als</strong> 35,– Euro<br />

beträgt und daher bereits <strong>als</strong> abzugsfähige Betriebsausgabe behan<strong>de</strong>lt<br />

wur<strong>de</strong> und ob die Anwendung <strong>de</strong>r Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG<br />

davon abhängt, dass die betreffen<strong>de</strong> Zuwendung beim Empfänger tatsächlich<br />

einen einkommensteuerpflichtigen Zufluss begrün<strong>de</strong>t.<br />

Es empfiehlt sich hier, gegen die Pauschalbesteuerung unter Bezugnahme<br />

auf das anhängige Revisionsverfahren Einspruch einzulegen.<br />

1-%-Regelung auch bei Fahrrä<strong>de</strong>rn<br />

Die Besteuerung geldwerter Vorteile aus <strong>de</strong>r Überlassung betrieblicher Pkw<br />

zur privaten Nutzung ist bekanntermaßen kein Grund <strong>de</strong>r Freu<strong>de</strong>. Während<br />

auf <strong>de</strong>r einen Seite die Dienstwageninhaber unter <strong>de</strong>r Steuerlast lei<strong>de</strong>n,<br />

beklagen an<strong>de</strong>rerseits Umweltschützer und Finanzpolitiker, dass durch die<br />

geringe Besteuerung spritfressen<strong>de</strong> Fahrzeuge von <strong>de</strong>r Steuer abgesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n können und dies zu Steuerausfällen in Milliar<strong>de</strong>nhöhe führt.<br />

Offensichtlich nehmen aber auch schon viele Firmen <strong>de</strong>n Umweltschutz<br />

ernst und setzen Dienstfahrrä<strong>de</strong>r ein. Man <strong>de</strong>nke beispielsweise an Fahrradkuriere<br />

in Großstädten. Dass dies ein Beitrag zum Umweltschutz sein<br />

dürfte, steht außer Frage.<br />

Wie unglaubwürdig Steuerpolitik sein kann, zeigt sich in <strong>de</strong>m koordinierten<br />

Län<strong>de</strong>rerlass vom 23.11.2012 zur steuerlichen Behandlung <strong>de</strong>r Überlassung<br />

von (Elektro-)Fahrrä<strong>de</strong>rn. Dort wird geregelt, dass wenn ein Arbeitgeber<br />

o<strong>de</strong>r aufgrund <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses ein Dritter <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />

ein Fahrrad zur privaten Nutzung überlässt, für die Besteuerung dasselbe<br />

gilt, wie für Dienstfahrzeuge. Umweltschutz hin – Umweltschutz her: Hoch<br />

lebe die 1-%-Regelung.<br />

<strong>Flotte</strong>nmanagement 1/2013 67

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