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DIENSTREISE<br />
Mehraufwendungen für Verpflegung<br />
En<strong>de</strong> letzten Jahres wur<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>m Entwurf <strong>de</strong>s Gesetzes zur Än<strong>de</strong>rung und<br />
Vereinfachung <strong>de</strong>r Unternehmensbesteuerung und <strong>de</strong>s steuerlichen Reisekostenrechts<br />
eine Verbesserung <strong>de</strong>r Regelungen zu <strong>de</strong>n Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen<br />
angekündigt. Jene, die sich erhofft hatten,<br />
dass die Verpflegungspauschalen nach vielen Jahren erhöht wer<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n<br />
enttäuscht sein. Bereits En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r 80er-Jahre war die Höchstpauschale bei<br />
DM 46,00 (= 23,13 Euro) <strong>als</strong>o annähernd auf <strong>de</strong>m bis heute gelten<strong>de</strong>n Niveau<br />
von 24,– Euro. Sicher mag es aus Arbeitgebersicht aus Kostengrün<strong>de</strong>n begrüßenswert<br />
sein, dass die lohnsteuerlichen Sätze insoweit auch durch die<br />
geplante Vereinfachung <strong>de</strong>s steuerlichen Reisekostenrechts in <strong>de</strong>n Höchstsätzen<br />
nicht angehoben wer<strong>de</strong>n, jedoch kann dies auf Dauer im Wettbewerb<br />
um engagierte Mitarbeiter einen negativen Anreiz darstellen.<br />
Im politischen Wirrwarr wur<strong>de</strong>n jedoch einige geplante Steuerän<strong>de</strong>rungen<br />
im Jahre 2012 nicht verabschie<strong>de</strong>t, worunter auch das Gesetz zur Än<strong>de</strong>rung<br />
und Vereinfachung <strong>de</strong>r Unternehmensbesteuerung und <strong>de</strong>s steuerlichen Reisekostenrechts<br />
fällt. Die ab <strong>de</strong>m Veranlagungszeitraum 2014 erstm<strong>als</strong> gelten<strong>de</strong>n<br />
Vereinfachungen stellen sich im Überblick wie folgt dar:<br />
Pauschale<br />
Verpflegungspauschalen<br />
Abwesenheitsdauer<br />
bis 31.12.2013 ab 01.01.2014<br />
6,00 EUR mind. 8 Std. --<br />
12,00 EUR An- u. Abreisetag<br />
mind. 14 Std.<br />
bei Übernachtungen<br />
mehr <strong>als</strong> 8 Std., wenn<br />
keine Übernachtung<br />
24,00 EUR 24 Std. 24 Std.<br />
Unterkunftskosten bei längerfristiger Auswärtstätigkeit<br />
Ist ein Arbeitnehmer für einen Arbeitgeber längerfristig auswärts tätig, so<br />
kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber grundsätzlich die Übernachtungskosten bei Hotelunterbringung<br />
in <strong>de</strong>r tatsächlich angefallenen Höhe abziehen.<br />
Durch das Gesetz zur Än<strong>de</strong>rung und Vereinfachung <strong>de</strong>r Unternehmensbesteuerung<br />
und <strong>de</strong>s steuerlichen Reisekostenrechts soll die Abzugsfähigkeit<br />
künftig jedoch dahingehend eingeschränkt wer<strong>de</strong>n, dass bei einer Auswärtstätigkeit<br />
von mehr <strong>als</strong> 48 Monaten an <strong>de</strong>rselben Tätigkeitsstätte die Übernachtungskosten<br />
nach Ablauf dieses Zeitraums maximal in <strong>de</strong>r Höhe wie bei<br />
einer doppelten Haushaltsführung abgezogen wer<strong>de</strong>n können. Für die doppelte<br />
Haushaltsführung sieht die geplante Gesetzesän<strong>de</strong>rung eine Beschränkung<br />
an Unterkunftskosten (Miete inkl. Betriebskosten) von höchstens<br />
1.000,– Euro im Monat vor.<br />
Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit<br />
Auch hier sieht die Vereinfachung <strong>de</strong>s steuerlichen Reisekostenrechts ab<br />
2014 Än<strong>de</strong>rungen vor. Wird <strong>de</strong>m Arbeitnehmer eine Mahlzeit zur Verfügung<br />
gestellt, sei es vom Arbeitgeber o<strong>de</strong>r von einem Dritten, so ist diese Mahlzeit<br />
mit <strong>de</strong>m amtlichen Sachbezugswert steuerlich zu erfassen, wenn <strong>de</strong>r Preis für<br />
die Mahlzeit 60,– Euro nicht übersteigt. Erhält <strong>de</strong>r Arbeitnehmer die Mahlzeit<br />
im Rahmen einer Auswärtstätigkeit, für die Verpflegungsmehraufwand<br />
abgerechnet wer<strong>de</strong>n kann und soll die Besteuerung <strong>de</strong>r Mahlzeit mit <strong>de</strong>n<br />
amtlichen Sachbezugswerten unterbleiben, so ist die Verpflegungspauschale<br />
jedoch nach <strong>de</strong>r Neuregelung <strong>de</strong>s § 9 Abs. 4a S. 8 EStG-Entwurf in <strong>de</strong>r Fassung<br />
<strong>de</strong>s Gesetzes zur Vereinfachung und Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Unternehmensbesteuerung<br />
und <strong>de</strong>s steuerlichen Reisekostenrechts zu kürzen. Dabei sind für ein<br />
Frühstück 20 Prozent, für ein Mittag- o<strong>de</strong>r Aben<strong>de</strong>ssen 40 Prozent <strong>de</strong>s Satzes<br />
von 24,– Euro anzusetzen. Kommt <strong>als</strong>o bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit<br />
<strong>de</strong>r Höchstbetrag von 24,– Euro zum Zuge und wer<strong>de</strong>n Frühstück<br />
und ein Mittagessen vom Arbeitgeber übernommen, so beträgt <strong>de</strong>r maximale<br />
steuerfrei zu erstatten<strong>de</strong> Pflegepauschbetrag 40 Prozent von 24,– Euro =<br />
9,60 Euro. Für <strong>de</strong>n Fall, dass wegen zu geringer Abwesenheitsdauer keine<br />
Verpflegungspauschale in Betracht kommt, und erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter eine<br />
Mahlzeit gestellt, so kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>n Sachbezugswert pauschal mit<br />
25 Prozent versteuern.<br />
Geschenke an Arbeitnehmer und an Geschäftsfreun<strong>de</strong><br />
Dass sich <strong>de</strong>r Fiskus nur eingeschränkt an Betriebsausgaben in Form von<br />
Autor<br />
Wolfgang Küster ist geschäftsführen<strong>de</strong>r<br />
Ge sell schafter bei <strong>de</strong>r DORNBACH GmbH in Koblenz.<br />
Neben <strong>de</strong>r Wirtschafts prüfung stellt die<br />
steuerrechtliche und be triebswirt schaftliche<br />
Bera tung <strong>de</strong>r mittel ständischen Klientel einen<br />
Schwerpunkt seiner Tätigkeit dar. Unterneh men<br />
<strong>de</strong>r Automobilbranche sowie Produktions- und<br />
Großhan<strong>de</strong>lsunter nehmen gehören zu <strong>de</strong>n von<br />
Wolfgang Küster be treuten Mandanten. DORN-<br />
BACH ist <strong>de</strong>rzeit mit 17 Standorten in Deutschland<br />
vertreten (www.dornbach.<strong>de</strong>).<br />
Geschenken beteiligen möchte, hat er schon vor vielen Jahren durch die<br />
Regelung <strong>de</strong>s § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG zum Ausdruck gebracht und <strong>de</strong>n Abzug<br />
nur zugelassen, wenn die Kosten pro Kun<strong>de</strong> im Jahr <strong>de</strong>n Betrag von<br />
insgesamt 35,– Euro nicht übersteigen. Damit aber nicht genug, <strong>de</strong>nn mit<br />
§37b EStG hat sich <strong>de</strong>r Fiskus zu<strong>de</strong>m die Grundlage dafür geschaffen, dass<br />
die Sachzuwendungen in Form von Geschenken o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren betrieblich<br />
veranlassten Zuwendungen mit einem Pausch<strong>als</strong>teuersatz von 30 Prozent<br />
versteuert wer<strong>de</strong>n. Dies gilt auch, wenn die betrieblich veranlasste Zuwendung<br />
an Arbeitnehmer erfolgt, soweit sie nicht in Geld besteht. Mit dieser<br />
Pauschalbesteuerung ist allerdings gewährleistet, dass <strong>de</strong>r Empfänger<br />
<strong>de</strong>r Zuwendung keine weitere Steuerlast darauf zu tragen hat. Die Regelung<br />
gilt kalen<strong>de</strong>rjahresbezogen und ist auf einen maximalen Betrag von<br />
10.000,– Euro beschränkt.<br />
Nunmehr hat die Oberfinanzdirektion Rheinland (Verfügung vom 28.03.2012,<br />
<strong>de</strong>m die Oberfinanzdirektion Frankfurt mit Verfügung vom 10.10.2012 gefolgt<br />
ist) diese harte Regelung dahingehend abgemil<strong>de</strong>rt, dass Sachzuwendungen<br />
an Dritte anlässlich eines beson<strong>de</strong>ren persönlichen Ereignisses wie<br />
Geburtstag, Jubiläum o<strong>de</strong>r Hochzeit mit einem Wert bis zu 40,– Euro aus<br />
<strong>de</strong>m Anwendungsbereich dieser Pauschalbesteuerung herausgenommen<br />
wer<strong>de</strong>n. Alle an<strong>de</strong>ren Geschenke müssen jedoch in die Bemessungsgrundlage<br />
einbezogen wer<strong>de</strong>n.<br />
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch auf ein Revisionsverfahren<br />
vor <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sfinanzhof (BFH VI R 52/11), <strong>de</strong>m ein Urteil <strong>de</strong>s Finanzgerichts<br />
Hamburg vom 20.09.2011 (II K 41/11) vorangegangen ist. Danach<br />
hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfinanzhof zu prüfen, ob § 37b EStG auch auf solche Geschenke<br />
an Nichtarbeitnehmer anzuwen<strong>de</strong>n ist, <strong>de</strong>ren Wert weniger <strong>als</strong> 35,– Euro<br />
beträgt und daher bereits <strong>als</strong> abzugsfähige Betriebsausgabe behan<strong>de</strong>lt<br />
wur<strong>de</strong> und ob die Anwendung <strong>de</strong>r Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG<br />
davon abhängt, dass die betreffen<strong>de</strong> Zuwendung beim Empfänger tatsächlich<br />
einen einkommensteuerpflichtigen Zufluss begrün<strong>de</strong>t.<br />
Es empfiehlt sich hier, gegen die Pauschalbesteuerung unter Bezugnahme<br />
auf das anhängige Revisionsverfahren Einspruch einzulegen.<br />
1-%-Regelung auch bei Fahrrä<strong>de</strong>rn<br />
Die Besteuerung geldwerter Vorteile aus <strong>de</strong>r Überlassung betrieblicher Pkw<br />
zur privaten Nutzung ist bekanntermaßen kein Grund <strong>de</strong>r Freu<strong>de</strong>. Während<br />
auf <strong>de</strong>r einen Seite die Dienstwageninhaber unter <strong>de</strong>r Steuerlast lei<strong>de</strong>n,<br />
beklagen an<strong>de</strong>rerseits Umweltschützer und Finanzpolitiker, dass durch die<br />
geringe Besteuerung spritfressen<strong>de</strong> Fahrzeuge von <strong>de</strong>r Steuer abgesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n können und dies zu Steuerausfällen in Milliar<strong>de</strong>nhöhe führt.<br />
Offensichtlich nehmen aber auch schon viele Firmen <strong>de</strong>n Umweltschutz<br />
ernst und setzen Dienstfahrrä<strong>de</strong>r ein. Man <strong>de</strong>nke beispielsweise an Fahrradkuriere<br />
in Großstädten. Dass dies ein Beitrag zum Umweltschutz sein<br />
dürfte, steht außer Frage.<br />
Wie unglaubwürdig Steuerpolitik sein kann, zeigt sich in <strong>de</strong>m koordinierten<br />
Län<strong>de</strong>rerlass vom 23.11.2012 zur steuerlichen Behandlung <strong>de</strong>r Überlassung<br />
von (Elektro-)Fahrrä<strong>de</strong>rn. Dort wird geregelt, dass wenn ein Arbeitgeber<br />
o<strong>de</strong>r aufgrund <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses ein Dritter <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />
ein Fahrrad zur privaten Nutzung überlässt, für die Besteuerung dasselbe<br />
gilt, wie für Dienstfahrzeuge. Umweltschutz hin – Umweltschutz her: Hoch<br />
lebe die 1-%-Regelung.<br />
<strong>Flotte</strong>nmanagement 1/2013 67