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DIENSTREISE<br />

Wissenswertes<br />

aus <strong>de</strong>m Lohnsteuerrecht<br />

Ob Geschenke, Nutzungsüberlassungen o<strong>de</strong>r Reisekosten<br />

– immer hat das Finanzamt ein Wörtchen mitzure<strong>de</strong>n<br />

und erblickt steuerrelevante Tatbestän<strong>de</strong>. So wer<strong>de</strong>n<br />

Unternehmen nicht nur originär mit <strong>de</strong>n Kosten belastet,<br />

son<strong>de</strong>rn wer<strong>de</strong>n oftm<strong>als</strong> auch noch zu<strong>de</strong>m vom Fiskus zur<br />

Kasse gebeten. Manchmal hat dieser jedoch ein Einsehen.<br />

Überlassung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten an<br />

Arbeitnehmer<br />

Kaum ein Außendienstmitarbeiter ist in <strong>de</strong>r heutigen Zeit neben einem Firmenwagen<br />

nicht auch mit einem Personal-Computer, einem Tablet und einem<br />

Mobilfunktelefon ausgestattet. E-Mails von unterwegs, Bestellungen,<br />

Gesprächsprotokolle und die ständige Erreichbarkeit für die eigene Firma<br />

sowie für die Kun<strong>de</strong>n sind heutzutage nicht mehr wegzu<strong>de</strong>nken. Der Steuergesetzgeber<br />

hat diesem Umstand bereits vor einigen Jahren dadurch<br />

Rechnung getragen, dass er die Vorteile <strong>de</strong>s Arbeitnehmers aus <strong>de</strong>r privaten<br />

Nutzung von betrieblichen Personal-Computer und Telekommunikationsgeräten<br />

steuerfrei gestellt hat (§ 3 Nr. 45 EStG alte Fassung). Die Neufassung<br />

dieser Vorschrift stellt nunmehr auf Vorteile aus <strong>de</strong>r privaten Nutzung von<br />

betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten<br />

mit ihrem Zubehör, aus <strong>de</strong>r privaten Nutzung überlassener System- und<br />

Anwen<strong>de</strong>rprogramme, die <strong>de</strong>r Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt,<br />

und Vorteile aus <strong>de</strong>n im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten<br />

Dienstleistungen ab. Zu<strong>de</strong>m soll diese günstige Vorschrift rückwirkend ab<br />

<strong>de</strong>m Veranlagungszeitraum 2000 (!) Anwendung fin<strong>de</strong>n.<br />

Durch diese Vorschrift soll einerseits die private Verwendung von Geräten<br />

wie Smartphones o<strong>de</strong>r Tablets endgültig steuerfrei gestellt wer<strong>de</strong>n, an<strong>de</strong>rerseits<br />

aber auch die geldwerten Vorteile <strong>de</strong>s Arbeitnehmers aus <strong>de</strong>r privaten<br />

Nutzung von System- und Anwen<strong>de</strong>rprogrammen, die ihm vom Arbeitgeber<br />

o<strong>de</strong>r aufgrund <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich o<strong>de</strong>r<br />

verbilligt überlassen wer<strong>de</strong>n. Wichtig ist nur, dass diese Software auch im<br />

Betrieb <strong>de</strong>s Unternehmers benutzt wird.<br />

Personalrabatt bei Jahreswagen<br />

Seit Jahren tobt in <strong>de</strong>r Automobilhan<strong>de</strong>lsbranche die sogenannte Rabattschlacht.<br />

Mitarbeiter von Automobilherstellern, Automobilhan<strong>de</strong>lsunternehmen<br />

o<strong>de</strong>r aber solchen Arbeitgebern, die ihren Mitarbeitern <strong>de</strong>n<br />

günstigen Bezug von Fahrzeugen im Rahmen von Großabnehmerverträgen<br />

ermöglichen, sahen sich jedoch immer mit <strong>de</strong>r Vorschrift <strong>de</strong>s § 8 Abs. 3<br />

EStG konfrontiert, nach <strong>de</strong>r sie sich einen Teil <strong>de</strong>s vom Arbeitgeber gewährten<br />

Nachlasses <strong>als</strong> geldwerten Vorteil anrechnen lassen mussten. Dies führt<br />

dazu, dass Arbeitnehmer oftm<strong>als</strong> schlechter gestellt waren <strong>als</strong> freie Kun<strong>de</strong>n,<br />

die möglicherweise noch einen höheren Rabatt <strong>als</strong> <strong>de</strong>r Arbeitnehmer im Verhandlungswege<br />

erzielten, <strong>de</strong>r Arbeitnehmer aber sogar noch zur Lohnsteuer<br />

herangezogen wird.<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s geldwerten Vorteils sieht das Schreiben <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>sfinanzministeriums vom 18.12.2009 unter Verweis auf die Schwierigkeiten<br />

bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s sogenannten tatsächlichen Angebotspreises<br />

vor, dass <strong>als</strong> Endpreis die um 80 Prozent <strong>de</strong>s durchschnittlichen Nachlasses<br />

vermin<strong>de</strong>rte unverbindliche Preisempfehlung heranzuziehen ist. Liegt <strong>als</strong>o<br />

<strong>de</strong>r vom Arbeitnehmer gezahlte Preis unter diesem Wert, so ist diese Differenz<br />

lohnsteuerpflichtig.<br />

Der Bun<strong>de</strong>sfinanzhof hat mit Urteilen vom 26.07.2012 (VI R 30/9 und VI R<br />

27/11) dieser nachteiligen Regelung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung eine Abfuhr erteilt.<br />

Nach Auffassung <strong>de</strong>r obersten Finanzrichter sei es nicht erkennbar, aus<br />

welchem Grund ein Arbeitnehmer Rabatte lohnversteuern soll, die auch ein<br />

Dritter, <strong>de</strong>r in keinerlei arbeitsrechtlicher Beziehung zum rabattgewähren<strong>de</strong>n<br />

Arbeitgeber stehe, erhalte. Allerdings trägt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer die Beweislast<br />

dafür, bei welchem Händler er zu welchem konkreten Preis einen<br />

vergleichbaren Pkw erwerben kann.<br />

Die Entwicklung <strong>de</strong>r Rechtsprechung ist sowohl <strong>als</strong> Arbeitgeber <strong>als</strong> auch aus<br />

Arbeitnehmersicht zu begrüßen, da einer Scheinlohnbesteuerung nunmehr<br />

wirksam begegnet wer<strong>de</strong>n kann.<br />

66<br />

<strong>Flotte</strong>nmanagement 1/2013

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