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RECHT<br />
<strong>de</strong>r Anschaffung <strong>de</strong>s Firmenfahrzeugs. Anlässlich<br />
<strong>de</strong>s Ausschei<strong>de</strong>ns aus <strong>de</strong>m Arbeitsverhältnis<br />
aufgrund Eigenkündigung verlangte <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
eine Rückzahlung von 39/72 seiner<br />
Zuzahlung (1.300,– Euro), weil er das Fahrzeug<br />
nicht die volle steuerliche Abschreibungsdauer<br />
von sechs Jahren nutzen konnte.<br />
Verpflichtet sich <strong>de</strong>r Arbeitnehmer zur Übernahme<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Arbeitgeber entstehen<strong>de</strong>n Mehrkosten,<br />
so ist eine solche Vereinbarung für die<br />
Dauer <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses regelmäßig nicht<br />
zu beanstan<strong>de</strong>n. Der Arbeitnehmer übernimmt<br />
zwar anteilig Betriebskosten <strong>de</strong>s Arbeitgebers.<br />
Soweit er das Dienstfahrzeug dienstlich einsetzt,<br />
partizipiert <strong>de</strong>r Arbeitgeber nämlich an<br />
<strong>de</strong>m höheren Prestige eines solchen Fahrzeugs<br />
und <strong>de</strong>m dadurch gesteigerten Werbeeffekt. Der<br />
Arbeitnehmer erhält aber im Gegenzug die Befugnis,<br />
das höherwertige Fahrzeug auch privat<br />
zu nutzen.<br />
Mit <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses und<br />
<strong>de</strong>m dadurch bedingten Wegfall <strong>de</strong>r Privatnutzung<br />
<strong>de</strong>s Dienstfahrzeugs wird dieses Verhältnis<br />
zwischen Leistung und Gegenleistung gestört.<br />
Arbeitnehmer dürfen über die Beendigung <strong>de</strong>s<br />
Arbeitsverhältnisses hinaus nicht an <strong>de</strong>n Folgen<br />
ihrer eigenen Investitionsentscheidung beteiligt<br />
wer<strong>de</strong>n, weil ihre Vorteile sich auf die Dauer<br />
<strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses beschränken, während<br />
die – u. U. sogar unerwünschte – Begünstigung<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeber durch ein nach Ausstattung<br />
o<strong>de</strong>r Mo<strong>de</strong>ll teureres Dienstfahrzeug über die<br />
Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses fortwirkt.<br />
Deshalb ist nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung eine Vertragsklausel<br />
unwirksam, die <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />
verpflichtet, bei Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />
einen ihm zur Privatnutzung überlassenen<br />
Dienstwagen zurückzugeben und <strong>de</strong>nnoch<br />
für die restliche Laufzeit <strong>de</strong>s Leasingvertrags<br />
die anfallen<strong>de</strong>n Raten in einem Einmalbetrag zu<br />
zahlen.<br />
Das LAG sah hier aber keinen vergleichbaren<br />
Fall, da <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>m Arbeitnehmer bei<br />
Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses keine Kosten<br />
für <strong>de</strong>n Firmenwagen aufbür<strong>de</strong>te. Der Mitarbeiter<br />
konnte nur wegen <strong>de</strong>r Eigenkündigung<br />
das Fahrzeug lediglich nicht die gesamte steuerliche<br />
Abschreibungszeit für Neuwagen, die sechs<br />
Jahre beträgt, nutzen. Dieser Umstand führt<br />
aber nicht zu einer anteiligen Rückzahlungsverpflichtung<br />
<strong>de</strong>s Beklagten im Verhältnis <strong>de</strong>r AfA-<br />
Dauer zur tatsächlichen Nutzungsdauer (39/72)<br />
<strong>de</strong>s Fahrzeugs.<br />
Denkbar sei aber, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter hätte jedoch<br />
darlegen und ggf. beweisen müssen, dass<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeber beim Verkauf <strong>de</strong>s Gebrauchtwagens<br />
aufgrund <strong>de</strong>r von ihm finanzierten Son<strong>de</strong>rausstattungen<br />
einen um 1.300,– Euro höheren<br />
Verkaufserlös hätte erzielen können. Es besteht<br />
aber kein Erfahrungssatz, dass im Fall <strong>de</strong>r Veräußerung<br />
eines Gebrauchtwagens stets ein anteilig<br />
höherer Kaufpreis für Son<strong>de</strong>rausstattungen<br />
erzielt wird. Nicht je<strong>de</strong> Son<strong>de</strong>rausstattung beim<br />
Neuwagen, führt beim Wie<strong>de</strong>rverkauf zwangsläufig<br />
zu einem Mehrpreis. Es stellt daher keine<br />
unangemessene Benachteiligung <strong>de</strong>s Mitarbeiters<br />
dar, wenn ihm im Fall <strong>de</strong>s vorzeitigen Ausschei<strong>de</strong>ns<br />
seine „Investition“ in <strong>de</strong>n Firmenwagen<br />
nicht anteilig zurückgezahlt wer<strong>de</strong>n<br />
muss, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber keinen Übererlös<br />
realisiert.<br />
Arbeitnehmerhaftung für Schä<strong>de</strong>n am<br />
Firmen-Pkw – unzulässige Klausel<br />
Ferner hat sich das LAG Köln (Urteil vom<br />
25.01.2011, Az. 5 Sa 1291/10) mit <strong>de</strong>r Arbeitnehmerhaftung<br />
für Schä<strong>de</strong>n am Firmen-Pkw<br />
und zugleich mit <strong>de</strong>r diesbezüglichen AGB-<br />
Kontrolle von Vertragsbedingungen zu befassen.<br />
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
war eine schriftliche Vereinbarung <strong>de</strong>rgestalt<br />
getroffen wor<strong>de</strong>n, die lautete:<br />
„Ich versichere, dass ich das Fahrzeug ausschließlich<br />
nur zu dienstlichen Fahrten benutzen<br />
wer<strong>de</strong>. Bei Zuwi<strong>de</strong>rhandlung hafte ich im<br />
vollen Scha<strong>de</strong>nsumfang. Bei einem Scha<strong>de</strong>n<br />
während einer Dienstfahrt hafte ich mit einem<br />
Selbstkostenbeitrag in Höhe von 550,– Euro.“<br />
Das LAG Köln entschied, dass eine solche vertragliche<br />
Regelung für die Haftung für Schä<strong>de</strong>n<br />
an Firmen-Pkw, die von <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>s<br />
innerbetrieblichen Scha<strong>de</strong>nsausgleichs abweicht,<br />
<strong>als</strong> unangemessene Benachteiligung<br />
gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen kann.<br />
So könne sich <strong>de</strong>r Arbeitgeber die For<strong>de</strong>rung<br />
(zweimal 500,– Euro für Scha<strong>de</strong>nsereignisse)<br />
nicht <strong>de</strong>n zweiten Teil <strong>de</strong>r schriftlichen Vereinbarung<br />
berufen. Bei <strong>de</strong>r Vereinbarung han<strong>de</strong>lte<br />
es sich unstreitig um eine im Betrieb mehrfach<br />
verwen<strong>de</strong>te Formularbestimmung. Damit<br />
unterliegt die Bestimmung <strong>de</strong>r Inhaltskontrolle<br />
nach § 307 BGB. Die Bestimmung, bei einem<br />
Scha<strong>de</strong>n während einer Dienstfahrt jeweils mit<br />
einem Selbstkostenbeitrag in Höhe von 550,–<br />
Euro zu haften, verstößt gegen § 307 Abs. 1<br />
Satz 1 BGB. Denn es han<strong>de</strong>lt sich um eine unangemessene<br />
Benachteiligung, weil mit dieser<br />
Regelung von wesentlichen Grundgedanken<br />
<strong>de</strong>r Arbeitnehmerhaftung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1<br />
BGB) abgewichen wird. Denn nach <strong>de</strong>r vorformulierten<br />
Vertragsbedingung greift die Haftung<br />
unabhängig davon ein, ob überhaupt ein<br />
Verschul<strong>de</strong>n vorliegt und ob ein bestimmter<br />
Verschul<strong>de</strong>nsgrad erreicht ist. Zu<strong>de</strong>m wird ein<br />
Selbstkostenbeitrag festgelegt, unabhängig<br />
von <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s konkreten Scha<strong>de</strong>ns, <strong>als</strong>o<br />
auch dann, wenn <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n niedriger <strong>als</strong><br />
550,– Euro liegt, und ohne jegliche Relation<br />
zu <strong>de</strong>m Verdienst <strong>de</strong>s Mitarbeiters. Darin liegt<br />
eine unangemessene Benachteiligung, sodass<br />
diese Vertragsklausel rechtsunwirksam ist.<br />
Soweit Unternehmen ähnliche Klauseln formularmäßig<br />
verwen<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>nen Arbeitnehmer<br />
für selbst verursachte Schä<strong>de</strong>n zu einer Selbstbeteiligung<br />
herangezogen wer<strong>de</strong>n, sollte man<br />
<strong>als</strong>o dringend überprüfen, ob diesbezüglich<br />
Anpassungsbedarf besteht, im Streitfall auf<br />
eine wirksame Regelung zurückgreifen zu können.<br />
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar<br />
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.<strong>de</strong><br />
Internet: www.fischer-lohmar.<strong>de</strong>