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RECHT<br />

<strong>de</strong>r Anschaffung <strong>de</strong>s Firmenfahrzeugs. Anlässlich<br />

<strong>de</strong>s Ausschei<strong>de</strong>ns aus <strong>de</strong>m Arbeitsverhältnis<br />

aufgrund Eigenkündigung verlangte <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

eine Rückzahlung von 39/72 seiner<br />

Zuzahlung (1.300,– Euro), weil er das Fahrzeug<br />

nicht die volle steuerliche Abschreibungsdauer<br />

von sechs Jahren nutzen konnte.<br />

Verpflichtet sich <strong>de</strong>r Arbeitnehmer zur Übernahme<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Arbeitgeber entstehen<strong>de</strong>n Mehrkosten,<br />

so ist eine solche Vereinbarung für die<br />

Dauer <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses regelmäßig nicht<br />

zu beanstan<strong>de</strong>n. Der Arbeitnehmer übernimmt<br />

zwar anteilig Betriebskosten <strong>de</strong>s Arbeitgebers.<br />

Soweit er das Dienstfahrzeug dienstlich einsetzt,<br />

partizipiert <strong>de</strong>r Arbeitgeber nämlich an<br />

<strong>de</strong>m höheren Prestige eines solchen Fahrzeugs<br />

und <strong>de</strong>m dadurch gesteigerten Werbeeffekt. Der<br />

Arbeitnehmer erhält aber im Gegenzug die Befugnis,<br />

das höherwertige Fahrzeug auch privat<br />

zu nutzen.<br />

Mit <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses und<br />

<strong>de</strong>m dadurch bedingten Wegfall <strong>de</strong>r Privatnutzung<br />

<strong>de</strong>s Dienstfahrzeugs wird dieses Verhältnis<br />

zwischen Leistung und Gegenleistung gestört.<br />

Arbeitnehmer dürfen über die Beendigung <strong>de</strong>s<br />

Arbeitsverhältnisses hinaus nicht an <strong>de</strong>n Folgen<br />

ihrer eigenen Investitionsentscheidung beteiligt<br />

wer<strong>de</strong>n, weil ihre Vorteile sich auf die Dauer<br />

<strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses beschränken, während<br />

die – u. U. sogar unerwünschte – Begünstigung<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber durch ein nach Ausstattung<br />

o<strong>de</strong>r Mo<strong>de</strong>ll teureres Dienstfahrzeug über die<br />

Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses fortwirkt.<br />

Deshalb ist nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung eine Vertragsklausel<br />

unwirksam, die <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />

verpflichtet, bei Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />

einen ihm zur Privatnutzung überlassenen<br />

Dienstwagen zurückzugeben und <strong>de</strong>nnoch<br />

für die restliche Laufzeit <strong>de</strong>s Leasingvertrags<br />

die anfallen<strong>de</strong>n Raten in einem Einmalbetrag zu<br />

zahlen.<br />

Das LAG sah hier aber keinen vergleichbaren<br />

Fall, da <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>m Arbeitnehmer bei<br />

Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses keine Kosten<br />

für <strong>de</strong>n Firmenwagen aufbür<strong>de</strong>te. Der Mitarbeiter<br />

konnte nur wegen <strong>de</strong>r Eigenkündigung<br />

das Fahrzeug lediglich nicht die gesamte steuerliche<br />

Abschreibungszeit für Neuwagen, die sechs<br />

Jahre beträgt, nutzen. Dieser Umstand führt<br />

aber nicht zu einer anteiligen Rückzahlungsverpflichtung<br />

<strong>de</strong>s Beklagten im Verhältnis <strong>de</strong>r AfA-<br />

Dauer zur tatsächlichen Nutzungsdauer (39/72)<br />

<strong>de</strong>s Fahrzeugs.<br />

Denkbar sei aber, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter hätte jedoch<br />

darlegen und ggf. beweisen müssen, dass<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber beim Verkauf <strong>de</strong>s Gebrauchtwagens<br />

aufgrund <strong>de</strong>r von ihm finanzierten Son<strong>de</strong>rausstattungen<br />

einen um 1.300,– Euro höheren<br />

Verkaufserlös hätte erzielen können. Es besteht<br />

aber kein Erfahrungssatz, dass im Fall <strong>de</strong>r Veräußerung<br />

eines Gebrauchtwagens stets ein anteilig<br />

höherer Kaufpreis für Son<strong>de</strong>rausstattungen<br />

erzielt wird. Nicht je<strong>de</strong> Son<strong>de</strong>rausstattung beim<br />

Neuwagen, führt beim Wie<strong>de</strong>rverkauf zwangsläufig<br />

zu einem Mehrpreis. Es stellt daher keine<br />

unangemessene Benachteiligung <strong>de</strong>s Mitarbeiters<br />

dar, wenn ihm im Fall <strong>de</strong>s vorzeitigen Ausschei<strong>de</strong>ns<br />

seine „Investition“ in <strong>de</strong>n Firmenwagen<br />

nicht anteilig zurückgezahlt wer<strong>de</strong>n<br />

muss, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber keinen Übererlös<br />

realisiert.<br />

Arbeitnehmerhaftung für Schä<strong>de</strong>n am<br />

Firmen-Pkw – unzulässige Klausel<br />

Ferner hat sich das LAG Köln (Urteil vom<br />

25.01.2011, Az. 5 Sa 1291/10) mit <strong>de</strong>r Arbeitnehmerhaftung<br />

für Schä<strong>de</strong>n am Firmen-Pkw<br />

und zugleich mit <strong>de</strong>r diesbezüglichen AGB-<br />

Kontrolle von Vertragsbedingungen zu befassen.<br />

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

war eine schriftliche Vereinbarung <strong>de</strong>rgestalt<br />

getroffen wor<strong>de</strong>n, die lautete:<br />

„Ich versichere, dass ich das Fahrzeug ausschließlich<br />

nur zu dienstlichen Fahrten benutzen<br />

wer<strong>de</strong>. Bei Zuwi<strong>de</strong>rhandlung hafte ich im<br />

vollen Scha<strong>de</strong>nsumfang. Bei einem Scha<strong>de</strong>n<br />

während einer Dienstfahrt hafte ich mit einem<br />

Selbstkostenbeitrag in Höhe von 550,– Euro.“<br />

Das LAG Köln entschied, dass eine solche vertragliche<br />

Regelung für die Haftung für Schä<strong>de</strong>n<br />

an Firmen-Pkw, die von <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>s<br />

innerbetrieblichen Scha<strong>de</strong>nsausgleichs abweicht,<br />

<strong>als</strong> unangemessene Benachteiligung<br />

gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen kann.<br />

So könne sich <strong>de</strong>r Arbeitgeber die For<strong>de</strong>rung<br />

(zweimal 500,– Euro für Scha<strong>de</strong>nsereignisse)<br />

nicht <strong>de</strong>n zweiten Teil <strong>de</strong>r schriftlichen Vereinbarung<br />

berufen. Bei <strong>de</strong>r Vereinbarung han<strong>de</strong>lte<br />

es sich unstreitig um eine im Betrieb mehrfach<br />

verwen<strong>de</strong>te Formularbestimmung. Damit<br />

unterliegt die Bestimmung <strong>de</strong>r Inhaltskontrolle<br />

nach § 307 BGB. Die Bestimmung, bei einem<br />

Scha<strong>de</strong>n während einer Dienstfahrt jeweils mit<br />

einem Selbstkostenbeitrag in Höhe von 550,–<br />

Euro zu haften, verstößt gegen § 307 Abs. 1<br />

Satz 1 BGB. Denn es han<strong>de</strong>lt sich um eine unangemessene<br />

Benachteiligung, weil mit dieser<br />

Regelung von wesentlichen Grundgedanken<br />

<strong>de</strong>r Arbeitnehmerhaftung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1<br />

BGB) abgewichen wird. Denn nach <strong>de</strong>r vorformulierten<br />

Vertragsbedingung greift die Haftung<br />

unabhängig davon ein, ob überhaupt ein<br />

Verschul<strong>de</strong>n vorliegt und ob ein bestimmter<br />

Verschul<strong>de</strong>nsgrad erreicht ist. Zu<strong>de</strong>m wird ein<br />

Selbstkostenbeitrag festgelegt, unabhängig<br />

von <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s konkreten Scha<strong>de</strong>ns, <strong>als</strong>o<br />

auch dann, wenn <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n niedriger <strong>als</strong><br />

550,– Euro liegt, und ohne jegliche Relation<br />

zu <strong>de</strong>m Verdienst <strong>de</strong>s Mitarbeiters. Darin liegt<br />

eine unangemessene Benachteiligung, sodass<br />

diese Vertragsklausel rechtsunwirksam ist.<br />

Soweit Unternehmen ähnliche Klauseln formularmäßig<br />

verwen<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>nen Arbeitnehmer<br />

für selbst verursachte Schä<strong>de</strong>n zu einer Selbstbeteiligung<br />

herangezogen wer<strong>de</strong>n, sollte man<br />

<strong>als</strong>o dringend überprüfen, ob diesbezüglich<br />

Anpassungsbedarf besteht, im Streitfall auf<br />

eine wirksame Regelung zurückgreifen zu können.<br />

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar<br />

Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.<strong>de</strong><br />

Internet: www.fischer-lohmar.<strong>de</strong>

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