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RECHT<br />

Ein qualifizierter Dienstwagenüberlassungsvertrag<br />

schützt vor späteren Streitigkeiten<br />

Gera<strong>de</strong> beim Ausspruch einer außeror<strong>de</strong>ntlichen<br />

Kündigung steht nicht immer mit Sicherheit fest,<br />

ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung<br />

rechtlich aufgelöst wur<strong>de</strong>, insbeson<strong>de</strong>re ob ein<br />

wichtiger Grund im Sinne <strong>de</strong>s § 626 Abs. 1 BGB<br />

vorgelegen hat. Darüber besteht frühestens Klarheit,<br />

wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage<br />

erhebt und das Verfahren gewinnt.<br />

Aufgrund <strong>de</strong>r Ungewissheit über <strong>de</strong>n Fortbestand<br />

<strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses, die durch die außeror<strong>de</strong>ntliche<br />

Kündigung begrün<strong>de</strong>t wird, besteht<br />

zunächst grundsätzlich ein Herausgabeanspruch<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers am Firmenfahrzeug, und zwar<br />

ungeachtet <strong>de</strong>r Frage, ob die Kündigung wirksam<br />

ist o<strong>de</strong>r nicht. Insoweit ist das Recht zum Besitz<br />

nicht an<strong>de</strong>rs zu beurteilen <strong>als</strong> Vergütungsansprüche<br />

o<strong>de</strong>r ein Weiterbeschäftigungsanspruch, die<br />

ebenfalls davon abhängen, ob das Arbeitsverhältnis<br />

durch die Kündigung been<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>.<br />

Etwas an<strong>de</strong>res kann nur gelten, wenn die betreffen<strong>de</strong><br />

Kündigung offensichtlich unwirksam ist.<br />

Ist die Kündigung offensichtlich unwirksam, besteht<br />

eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass<br />

<strong>de</strong>r Arbeitnehmer im Prozess obsiegt und er <strong>de</strong>swegen<br />

seit <strong>de</strong>m tatsächlichen Ausschei<strong>de</strong>n aus<br />

<strong>de</strong>m Arbeitsverhältnis einen Anspruch darauf<br />

hatte und künftig haben wird, dass ihm das Fahrzeug<br />

weiter zur Verfügung gestellt wird. In diesem<br />

Falle kann das Interesse <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

an <strong>de</strong>r tatsächlichen Nutzung überwiegen.<br />

Vorliegend hatte <strong>de</strong>r Arbeitnehmer sich seit <strong>de</strong>m<br />

Herausgabeverlangen <strong>de</strong>s Arbeitgebers darauf<br />

berufen, nicht zur Rückgabe <strong>de</strong>s Fahrzeugs verpflichtet<br />

zu sein, weil er eine entsprechen<strong>de</strong> vertragliche<br />

Vereinbarung nicht unterzeichnet habe.<br />

Eine <strong>de</strong>rartige Vereinbarung lag tatsächlich nicht<br />

vor. Hier zeigt sich, wie be<strong>de</strong>utsam es in <strong>de</strong>r Praxis<br />

ist, mehrere Regelwerke, die sich auf die Dienstwagenüberlassung<br />

beziehen, möglichst zu synchronisieren.<br />

Der Arbeitgeber machte geltend,<br />

<strong>de</strong>r Arbeitnehmer habe durch Unterzeichnung<br />

<strong>de</strong>r Dienstwagenregelung zugleich auch die Regelungen<br />

im Kfz-Überlassungsvertrag anerkannt.<br />

Dieser Schluss ist in<strong>de</strong>s nicht zwingend. Denn die<br />

Regelungswerke sind nicht einheitlich. Während<br />

es in <strong>de</strong>r Dienstwagenregelung heißt, das Fahrzeug<br />

sei spätestens mit Ablauf <strong>de</strong>s Anstellungsverhältnisses<br />

an <strong>de</strong>n Arbeitgeber zurückzugeben<br />

(was ja streitig war), war dagegen nach <strong>de</strong>m Kfz-<br />

Überlassungsvertrag das Fahrzeug bereits im<br />

Falle einer Kündigung umgehend am Betriebssitz<br />

zurückzugeben. Nach dieser Regelung wird die<br />

Rückgabepflicht bereits mit <strong>de</strong>m bloßen Ausspruch<br />

einer Kündigung ausgelöst.<br />

Der Arbeitnehmer war vorliegend fest davon<br />

überzeugt, er habe trotz <strong>de</strong>r außeror<strong>de</strong>ntlichen<br />

Kündigung weiterhin einen Anspruch auf die<br />

Nutzung <strong>de</strong>s Fahrzeugs, weil die Kündigung aus<br />

seiner Sicht unwirksam war. Dies be<strong>de</strong>utet, dass<br />

die Weigerung, das Fahrzeug herauszugeben,<br />

keine vorsätzliche Vertragsverletzung darstellt,<br />

son<strong>de</strong>rn auf <strong>de</strong>r – f<strong>als</strong>chen – Annahme beruht,<br />

nicht zur Herausgabe verpflichtet zu sein. Daher<br />

bedurfte es vor einer Kündigung einer erfolglosen<br />

Abmahnung, <strong>als</strong>o <strong>de</strong>s Hinweises <strong>de</strong>s Arbeitgebers,<br />

er wer<strong>de</strong>, falls das Fahrzeug nicht herausgeben<br />

wer<strong>de</strong>, eine weitere außeror<strong>de</strong>ntliche<br />

Kündigung aussprechen. Diese Abmahnung hätte<br />

zwar möglicherweise keine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtsansicht<br />

<strong>de</strong>s Mitarbeiters bewirkt. Dieser hätte<br />

aber dann entschei<strong>de</strong>n können, entwe<strong>de</strong>r seinen<br />

Rechtsstandpunkt durchzusetzen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Pkw<br />

doch herauszugeben, um seinen Arbeitsplatz<br />

nicht weiter zu gefähr<strong>de</strong>n.<br />

Diese Grundsätze wer<strong>de</strong>n letztendlich auch dann<br />

angewen<strong>de</strong>t, wenn die Fahrzeuge im Fuhrpark im<br />

Eigentum <strong>de</strong>s Arbeitgebers stehen. Dies ergibt<br />

sich aus einer Entscheidung <strong>de</strong>s LAG Hamm/Westfalen<br />

(Urteil vom 12.04.2011, Az. 19 Sa 1966/10;<br />

Revision Az. 5 AZR 737/11): Wur<strong>de</strong> ein Arbeitsverhältnis<br />

durch wirksame außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung<br />

fristlos been<strong>de</strong>t, hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

keinen Besitzanspruch mehr auf das ihm auch zur<br />

privaten Nutzung überlassene Firmenfahrzeug.<br />

Der Arbeitgeber hat gemäß § 985 BGB <strong>als</strong> Eigentümer<br />

einen Anspruch auf Herausgabe <strong>de</strong>s Pkw<br />

gegen <strong>de</strong>n Arbeitnehmer <strong>als</strong> Besitzer <strong>de</strong>s Pkw. Ein<br />

Besitzrecht gemäß § 986 BGB steht <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />

nicht zu, <strong>de</strong>nn er hat keinen Anspruch<br />

mehr auf Überlassung <strong>de</strong>s Pkw aus <strong>de</strong>m Arbeitsvertrag.<br />

Das Arbeitsverhältnis war bereits durch<br />

eine wirksame Kündigung mit sofortiger Wirkung<br />

been<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n. Unabhängig davon steht <strong>de</strong>m<br />

Mitarbeiter auch <strong>de</strong>shalb ein Besitzrecht nicht zu,<br />

weil er keinen Lohnanspruch gegen <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

aus <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>s Annahmeverzuges<br />

gemäß § 615 BGB mehr hatte.<br />

Rückzahlung eines Eigenanteils zu <strong>de</strong>n Anschaffungskosten<br />

<strong>de</strong>s Firmenwagens?<br />

Ein an<strong>de</strong>rer interessanter Streitpunkt, <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r<br />

Entziehung <strong>de</strong>s Dienstwagens regelmäßig auftreten<br />

kann, ist die Rückzahlung eines Eigenanteils<br />

zu <strong>de</strong>n Anschaffungskosten <strong>de</strong>s Firmenwagens.<br />

Hiermit hat sich das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil<br />

vom 20.09.2012, Az. 10 Sa 180/12; Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong><br />

Az. 9 AZN 2421/12) befasst.<br />

Ein Anspruch <strong>de</strong>s Arbeitnehmers auf Rückzahlung<br />

von 1.300,– Euro netto wegen seiner „Investition“<br />

in <strong>de</strong>n Firmenwagen wur<strong>de</strong> aber abgelehnt.<br />

Zwischen <strong>de</strong>n Parteien war vereinbart, dass <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber <strong>de</strong>m Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug<br />

zu einem Listenpreis von netto 25.000 Euro<br />

zur Verfügung stellt. Weiter war vereinbart, dass<br />

<strong>de</strong>r Arbeitnehmer die tatsächlichen Mehrkosten<br />

<strong>de</strong>r Anschaffung trägt, wenn er sich ein Fahrzeug<br />

wünscht, das teurer ist. Insoweit leistete <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

eine Zuzahlung von 2.400,– Euro bei<br />

62 <strong>Flotte</strong>nmanagement 1/2013

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