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RECHT<br />

Privatnutzung überlassen war, stellt sich regelmäßig<br />

die Frage, ob <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />

dafür zu entschädigen hat. Bereits das<br />

BAG (Urteil vom 21.03.2012, Az. 5 AZR 651/10)<br />

hatte klargestellt, dass für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>s rechtswidrigen<br />

Wi<strong>de</strong>rrufs <strong>de</strong>r Dienstwagenüberlassung<br />

eine Entschädigung zu zahlen ist.<br />

Dies hat auch das LAG Hamm/Westfalen (Urteil<br />

vom 12.04.2011, Az. 19 Sa 1960/10; Revision<br />

Az. 5 AZR 734/11) so beurteilt. Denn bei <strong>de</strong>r arbeitsvertraglich<br />

bestehen<strong>de</strong>n Verpflichtung zur<br />

Überlassung eines Pkw zur privaten Nutzung<br />

han<strong>de</strong>lt es sich um einen zeitabschnittsweise<br />

zu gewähren<strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>s Vergütungsanspruchs.<br />

Ein Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch wegen <strong>de</strong>r Vorenthaltung<br />

<strong>de</strong>r Nutzung eines zur privaten Nutzung<br />

überlassenen Pkw besteht dann aber nicht, wenn<br />

trotz fortbestehen<strong>de</strong>n Arbeitsverhältnisses kein<br />

Vergütungsanspruch besteht.<br />

Nutzungsausfallentschädigung bei privater<br />

Nutzungsmöglichkeit bei Auslandseinsatz<br />

Das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 31.01.2012,<br />

Az. 3 Sa 552/11) hatte sich mit <strong>de</strong>r Frage zu befassen,<br />

ob die Vereinbarung über eine Dienstwagenüberlassung<br />

im Ausland eine Verpflichtung<br />

zur Dienstwagenbereitstellung für Privatnutzung<br />

im Inland beinhaltet. Dies wur<strong>de</strong> aber im<br />

Ergebnis verneint. Denn bei einem zulässigen<br />

Einsatz <strong>de</strong>s Arbeitnehmers im Ausland bestehe<br />

kein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung<br />

wegen Vorenthaltung <strong>de</strong>r privaten<br />

Dienstwagennutzung, wenn <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />

<strong>de</strong>r überlassene Dienstwagen dort auch zur Privatnutzung<br />

zur Verfügung stehe und die abgeschlossene<br />

Vereinbarung <strong>de</strong>n Arbeitgeber nicht<br />

zur Überlassung eines weiteren Fahrzeugs im<br />

Inland (Deutschland) zum Zwecke einer reinen<br />

Privatnutzung verpflichten wür<strong>de</strong>. Im Hinblick<br />

darauf, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter weisungsgemäß<br />

mit <strong>de</strong>m ihm überlassenen Dienstwagen nach<br />

Finnland gereist ist und dort die ihm obliegen<strong>de</strong><br />

Arbeitstätigkeit verrichtet hat, war <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

nicht verpflichtet, <strong>de</strong>m Mitarbeiter neben<br />

<strong>de</strong>m in Finnland befindlichen Dienstwagen zusätzlich<br />

noch ein weiteres Fahrzeug in Deutschland<br />

zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen.<br />

Soweit <strong>de</strong>r Mitarbeiter von <strong>de</strong>r ihm vonseiten <strong>de</strong>s<br />

Arbeitgebers angebotenen Möglichkeit Gebrauch<br />

gemacht hatte, mit <strong>de</strong>m Flugzeug zu seiner Familie<br />

nach Deutschland zu reisen, und seine Freizeit<br />

nicht in Finnland, son<strong>de</strong>rn in Deutschland<br />

verbracht hat, begrün<strong>de</strong>t dies keinen Anspruch<br />

auf Überlassung eines weiteren Fahrzeugs in<br />

Deutschland zur reinen Privatnutzung. Je<strong>de</strong>nfalls<br />

hatte <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>m Mitarbeiter die<br />

ihm mit <strong>de</strong>r Überlassung <strong>de</strong>s Dienstwagens eingeräumte<br />

private Nutzungsmöglichkeit we<strong>de</strong>r<br />

vertragswidrig entzogen noch beschränkt. Mangels<br />

Pflichtverletzung <strong>de</strong>s Arbeitgebers bestand<br />

daher kein Anspruch <strong>de</strong>s Mitarbeiters auf die gefor<strong>de</strong>rte<br />

Nutzungsausfallentschädigung.<br />

Anspruch <strong>de</strong>s Arbeitgebers auf Rückgabe <strong>de</strong>s<br />

Firmenwagens<br />

Eine weitere Fallgruppe von Entscheidungen betrifft<br />

die Rückgabe <strong>de</strong>s Dienstwagens, meist im<br />

Zusammenhang mit fristlosen Kündigungen. Ist<br />

ein Arbeitsverhältnis außeror<strong>de</strong>ntlich fristlos<br />

gekündigt, ist ein <strong>de</strong>m Arbeitnehmer überlassener<br />

Dienstwagen – auch ohne entsprechen<strong>de</strong><br />

vertragliche Regelung – regelmäßig mit Kündigungszugang<br />

an <strong>de</strong>n Arbeitgeber zurückzugeben,<br />

und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug<br />

auch zur Privatnutzung überlassen wor<strong>de</strong>n<br />

ist o<strong>de</strong>r nicht.<br />

So entschied das LAG Nürnberg (Urteil vom<br />

25.01.2011, Az. 7 Sa 521/10), dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

im Falle <strong>de</strong>r arbeitgeberseitigen or<strong>de</strong>ntlichen<br />

o<strong>de</strong>r außeror<strong>de</strong>ntlichen Kündigung<br />

unabhängig von <strong>de</strong>r Frage, ob diese Kündigung<br />

wirksam ist, auf Verlangen <strong>de</strong>s Arbeitgebers zur<br />

Herausgabe <strong>de</strong>s ihm überlassenen Pkw verpflichtet<br />

ist. Verweigert <strong>de</strong>r Arbeitnehmer die Herausgabe<br />

<strong>de</strong>s Fahrzeugs, kann dies für sich wie<strong>de</strong>rum<br />

einen Grund für eine außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung<br />

darstellen, wobei im Einzelfall aber eine<br />

vorherige Abmahnung geboten sein kann.<br />

Der Arbeitnehmer kann je<strong>de</strong>nfalls dann gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Herausgabeverlangen <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

ein Recht zum Besitz einwen<strong>de</strong>n, wenn ein<br />

vertraglicher Anspruch auf Überlassung <strong>de</strong>s<br />

Dienstwagens besteht. Das Recht zum Besitz<br />

en<strong>de</strong>t aber wie die Lohnzahlungspflicht o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigungsanspruch regelmäßig dann,<br />

wenn das Arbeitsverhältnis been<strong>de</strong>t wird. Grundsätzlich<br />

ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer <strong>als</strong>o verpflichtet,<br />

bei Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses die<br />

<strong>de</strong>m Arbeitgeber zustehen<strong>de</strong>n Gegenstän<strong>de</strong>, sei<br />

es nun Eigentum o<strong>de</strong>r Leasinggut – <strong>als</strong>o auch das<br />

Dienstfahrzeug – herauszugeben.<br />

(Fortsetzung auf S. 62)<br />

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