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RECHT<br />

Nutzung für <strong>de</strong>n gesamten Monat zu versteuern,<br />

obwohl er über diese Nutzung für 22 Tage nicht<br />

mehr verfügen konnte. Damit führte <strong>de</strong>r Entzug<br />

<strong>de</strong>s Pkw nicht nur zum Nutzungsausfall, son<strong>de</strong>rn<br />

darüber hinaus zu einer spürbaren Min<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s Nettoeinkommens. Im Ergebnis hatte die<br />

Eigenkündigung <strong>de</strong>s Mitarbeiters die Kürzung<br />

<strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Bezüge zur Folge. Das Interesse<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers, <strong>de</strong>n von ihm versteuerten<br />

Vorteil auch real nutzen zu können, überwiege<br />

daher das abstrakte Interesse <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

am sofortigen Entzug <strong>de</strong>s Dienstwagens.<br />

Kommt <strong>de</strong>r Arbeitgeber seiner Vertragspflicht,<br />

<strong>de</strong>m Arbeitnehmer die Nutzung <strong>de</strong>s Dienstwagens<br />

zu Privatzwecken weiter zu ermöglichen,<br />

nicht nach, hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nach § 280<br />

Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 283 Satz 1 BGB Anspruch<br />

auf Ersatz <strong>de</strong>s hierdurch verursachten Scha<strong>de</strong>ns.<br />

Zur Berechnung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns ist eine Nutzungsausfallentschädigung<br />

auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r<br />

steuerlichen Bewertung <strong>de</strong>r privaten Nutzungsmöglichkeit<br />

mit monatlich 1 Prozent <strong>de</strong>s Listenpreises<br />

<strong>de</strong>s Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />

Erstzulassung anerkannt. Nach § 249 Abs. 1 BGB<br />

hat <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r zum Scha<strong>de</strong>nsersatz verpflichtet<br />

ist, <strong>de</strong>n Zustand herzustellen, <strong>de</strong>r bestehen<br />

wür<strong>de</strong>, wenn <strong>de</strong>r zum Ersatz verpflichten<strong>de</strong> Umstand<br />

nicht eingetreten wäre. Demgemäß war <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer so zu stellen, wie er stehen wür<strong>de</strong>,<br />

wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>n Vertrag ordnungsgemäß<br />

erfüllt hätte. Zur Berechnung ist eine Nutzungsausfallentschädigung<br />

auf <strong>de</strong>r Grundlage<br />

<strong>de</strong>r steuerlichen Bewertung <strong>de</strong>r privaten Nutzungsmöglichkeit<br />

mit monatlich 1 Prozent <strong>de</strong>s<br />

Listenpreises <strong>de</strong>s Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Erstzulassung anerkannt. Daher bestand ein<br />

Anspruch auf eine kalen<strong>de</strong>rtägliche Nutzungsausfallentschädigung<br />

für 22 Tage. Der Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch<br />

besteht nicht <strong>als</strong> Nettovergütung.<br />

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist die private<br />

Nutzung <strong>de</strong>s Dienstwagens zu versteuern. Der<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch wegen <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m Beklagten<br />

zu vertreten<strong>de</strong>n Unmöglichkeit dieses<br />

Naturallohnanspruchs tritt an <strong>de</strong>ssen Stelle und<br />

ist steuerlich in gleicher Weise zu behan<strong>de</strong>ln.<br />

Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Privatnutzung <strong>de</strong>s Dienstwagens<br />

bei lang dauern<strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit<br />

Eine an<strong>de</strong>re Fallgestaltung <strong>de</strong>r Entziehung <strong>de</strong>s<br />

Dienstwagens betrifft die Frage <strong>de</strong>r lang andauern<strong>de</strong>n<br />

Arbeitsunfähigkeit. Der Entscheidung<br />

<strong>de</strong>s BAG (Urteil vom 14.12.2010 , Az. 9 AZR<br />

631/09) lag ein in <strong>de</strong>r Praxis durchaus <strong>de</strong>s Öfteren<br />

vorkommen<strong>de</strong>r Sachverhalt zugrun<strong>de</strong>: Der<br />

Arbeitnehmer war bei einem Unternehmen <strong>als</strong><br />

Bauleiter beschäftigt. Das Unternehmen stellt<br />

ihm arbeitsvertraglich für seine Tätigkeit einen<br />

Pkw „auch zur privaten Nutzung“ zur Verfügung.<br />

Dann erkrankte <strong>de</strong>r Arbeitnehmer jedoch und<br />

war längere Zeit arbeitsunfähig. Nach<strong>de</strong>m sein<br />

Entgeltfortzahlungsanspruch zum 13. April 2008<br />

en<strong>de</strong>te, gab er auf Verlangen <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

<strong>de</strong>n Dienstwagen am 13. November 2008 zurück.<br />

Erst nach Wie<strong>de</strong>raufnahme <strong>de</strong>r Arbeit am 18. Dezember<br />

2008 überließ <strong>de</strong>r Arbeitgeber wie<strong>de</strong>r einen<br />

Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Der<br />

Arbeitnehmer verlangte <strong>de</strong>shalb Nutzungsausfallentschädigung<br />

für die Zeit vom 13. November<br />

bis 15. Dezember 2008. In <strong>de</strong>n Vorinstanzen wur<strong>de</strong><br />

seine Klage abgewiesen und auch die Revision<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers war ohne Erfolg.<br />

Hierbei hat das BAG entschie<strong>de</strong>n, dass wenn <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber <strong>de</strong>m Arbeitnehmer das Recht einräumt,<br />

<strong>de</strong>n überlassenen Dienstwagen privat zu<br />

nutzen, dies einen geldwerten Vorteil und Sachbezug<br />

darstellt. Der Arbeitnehmer kann nach<br />

§275 Abs. 1 i. V. m. § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283<br />

Satz 1 BGB dann Nutzungsausfallentschädigung<br />

verlangen in Höhe <strong>de</strong>r steuerlichen Bewertung<br />

<strong>de</strong>r privaten Nutzungsmöglichkeit, wenn ihm<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig<br />

entzieht. Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw<br />

zur privaten Nutzung ist eine zusätzliche Gegenleistung<br />

für die geschul<strong>de</strong>te Arbeitsleistung. Sie<br />

ist ein steuer- und abgabenpflichtiger Teil <strong>de</strong>s geschul<strong>de</strong>ten<br />

Arbeitsentgelts und damit Teil <strong>de</strong>r Arbeitsvergütung.<br />

Damit ist sie regelmäßig nur so<br />

lange geschul<strong>de</strong>t, wie <strong>de</strong>r Arbeitgeber überhaupt<br />

Arbeitsentgelt schul<strong>de</strong>t. Das ist für Zeiten <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht<br />

mehr nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht,<br />

nicht <strong>de</strong>r Fall.<br />

Die Entscheidung ist insoweit wichtig für die Vereinbarung<br />

von Wi<strong>de</strong>rrufsmöglichkeiten im Krankheitsfalle.<br />

Sie stellt klar, dass nach Ablauf <strong>de</strong>r<br />

Entgeltfortzahlungspflicht im Falle <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit<br />

die Dienstwagenüberlassung <strong>als</strong> Teil<br />

<strong>de</strong>r Arbeitsvergütung nicht mehr geschul<strong>de</strong>t ist.<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatz wegen Entziehung eines<br />

Dienstwagens mit Privatnutzung<br />

Wird ein Dienstfahrzeug entzogen, das auch zur<br />

DER FIAT FREEMONT<br />

mtl. ab € 269,- *<br />

60 <strong>Flotte</strong>nmanagement 1/2013

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