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RECHT<br />

Dabei stellte das BAG zunächst erneut klar war,<br />

dass die Wi<strong>de</strong>rrufsregelung in einem Dienstwagenvertrag<br />

<strong>de</strong>r AGB-Kontrolle i. S. d. § 305 Abs.<br />

1 Satz 1 BGB unterliegt, wenn ein Dienstwagenvertrag<br />

vorformulierte Bedingungen enthält,<br />

welche <strong>de</strong>r Arbeitgeber bei Überlassung von<br />

Dienstwagen mehreren Arbeitnehmern gestellt<br />

hat.<br />

Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur<br />

privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil<br />

und Sachbezug dar. Sie ist ein steuer- und abgabenpflichtiger<br />

Teil <strong>de</strong>s geschul<strong>de</strong>ten Arbeitsentgelts<br />

und damit Teil <strong>de</strong>r Arbeitsvergütung. Die<br />

Gebrauchsüberlassung ist eine regelmäßig zusätzliche<br />

Gegenleistung für die geschul<strong>de</strong>te Arbeitsleistung.<br />

Sie ist so lange geschul<strong>de</strong>t, wie <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss. Diese<br />

Rechtslage wird durch das vertraglich vereinbarte<br />

Wi<strong>de</strong>rrufsrecht geän<strong>de</strong>rt, <strong>de</strong>nn ohne <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rrufsvorbehalt<br />

ist <strong>de</strong>r Arbeitgeber nach § 611<br />

Abs. 1 BGB verpflichtet, <strong>de</strong>m Arbeitnehmer während<br />

<strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses die vereinbarte Privatnutzung<br />

eines Dienstwagens zu ermöglichen.<br />

Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die <strong>de</strong>m<br />

Verwen<strong>de</strong>r das Recht einräumen, die Hauptleistungspflichten<br />

einzuschränken, zu verän<strong>de</strong>rn,<br />

auszugestalten o<strong>de</strong>r zu modifizieren, unterliegen<br />

daher einer AGB-Inhaltskontrolle, § 307 Abs. 3<br />

BGB.<br />

Im Ergebnis sei aber die Wi<strong>de</strong>rrufsregelung im<br />

Dienstwagenvertrag, das heißt <strong>de</strong>r arbeitgeberseitige<br />

Vorbehalt, die Überlassung <strong>de</strong>s Dienstwagens<br />

zu wi<strong>de</strong>rrufen, wenn und solange <strong>de</strong>r<br />

Pkw für dienstliche Zwecke seitens <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

nicht benötigt wer<strong>de</strong>, was insbeson<strong>de</strong>re<br />

dann <strong>de</strong>r Fall sei, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

nach Kündigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses von<br />

<strong>de</strong>r Arbeitsleistung freigestellt wer<strong>de</strong>, wirksam<br />

und nicht zu beanstan<strong>de</strong>n. Dabei – so das BAG<br />

– genüge dies <strong>de</strong>m Transparenzgebot, weil ausdrücklich<br />

klargestellt sei, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

im Falle einer Freistellung mit <strong>de</strong>m Entzug<br />

<strong>de</strong>r Privatnutzung rechnen muss. Den formellen<br />

Grün<strong>de</strong>n sei Genüge getan, weil zumin<strong>de</strong>st die<br />

Richtung angegeben sei, aus welcher <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rruf<br />

möglich sein soll, wie beispielsweise wirtschaftliche<br />

Grün<strong>de</strong>, Leistung o<strong>de</strong>r Verhalten <strong>de</strong>s<br />

Arbeitnehmers.<br />

Auch sah das BAG die Wi<strong>de</strong>rrufsklausel materiell<br />

<strong>als</strong> wirksam an. Nach § 308 Nr. 4 BGB ist die<br />

Vereinbarung eines Wi<strong>de</strong>rrufsrechts zumutbar,<br />

wenn <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rruf nicht grundlos erfolgen soll,<br />

son<strong>de</strong>rn wegen <strong>de</strong>r unsicheren Entwicklung <strong>de</strong>r<br />

Verhältnisse <strong>als</strong> Instrument <strong>de</strong>r Anpassung notwendig<br />

ist. Der Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r privaten Nutzung<br />

eines Dienstwagens im Zusammenhang mit einer<br />

(wirksamen) Freistellung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers ist<br />

zumutbar. Der Arbeitnehmer muss bis zum Kündigungstermin<br />

keine Arbeitsleistung erbringen,<br />

insbeson<strong>de</strong>re entfallen Dienstfahrten mit <strong>de</strong>m<br />

Pkw. Die Wi<strong>de</strong>rrufsklausel verknüpft die dienstliche<br />

und private Nutzung sachgerecht.<br />

einer Auslauffrist bei <strong>de</strong>r Ausübungskontrolle<br />

in Betracht zu ziehen. Auch bedarf <strong>de</strong>r Entzug<br />

<strong>de</strong>r Privatnutzung <strong>de</strong>s Dienstwagens keiner Än<strong>de</strong>rungskündigung,<br />

wenn durch <strong>de</strong>n Wegfall <strong>de</strong>r<br />

privaten Nutzungsmöglichkeit das Verhältnis<br />

von Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis<br />

nicht grundlegend berührt ist. Das ist <strong>de</strong>r<br />

Fall, wenn weniger <strong>als</strong> 25 Prozent <strong>de</strong>s regelmäßigen<br />

Verdienstes betroffen sind.<br />

Gleichwohl hat das BAG angenommen, dass <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber vorliegend das Wi<strong>de</strong>rrufsrecht nicht<br />

gemäß § 315 BGB wirksam ausgeübt und damit<br />

eine gegenüber <strong>de</strong>m Arbeitnehmer bestehen<strong>de</strong><br />

Vertragspflicht verletzt habe. Die Erklärung<br />

<strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs stellt eine Leistungsbestimmung<br />

durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber nach § 315 Abs. 1 BGB<br />

dar, weshalb <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rruf im Einzelfall billigem<br />

Ermessen entsprechen muss. Die Gesamtbewertung<br />

<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>rseitigen Interessen kann nämlich<br />

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AM 18.04.2013 IN<br />

GLADBECK<br />

dazu führen, dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber einen Dienstwagen<br />

nur unter Einräumung einer Auslauffrist<br />

zurückfor<strong>de</strong>rn darf. Im Einzelfall kann das Interesse<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers, <strong>de</strong>n von ihm versteuerten<br />

Vorteil auch real nutzen zu können, das abstrakte<br />

Interesse <strong>de</strong>s Arbeitgebers am sofortigen<br />

Entzug <strong>de</strong>s Dienstwagens überwiegen. Im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r Gesamtbewertung <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>rseitigen<br />

Interessen überwog das Interesse <strong>de</strong>s Arbeitnehmers,<br />

das Fahrzeug – sein einziger Pkw – bis<br />

zum Monatsen<strong>de</strong> nutzen zu dürfen. Zwar stellte<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber einen Dienstwagen generell nur<br />

<strong>de</strong>n Außendienstmitarbeitern zum Besuch bei<br />

Kun<strong>de</strong>nunternehmen zur Verfügung. Aber es gab<br />

keine Grün<strong>de</strong>, warum er das Fahrzeug unmittelbar<br />

nach <strong>de</strong>r Eigenkündigung <strong>de</strong>s Mitarbeiters<br />

zurückgefor<strong>de</strong>rt hat. Auch ist die steuerrechtliche<br />

Lage zu berücksichtigen. Hiernach war <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG verpflichtet,<br />

die private, mit 277,– Euro bewertete<br />

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Der Umstand, dass die Wi<strong>de</strong>rrufsklausel keine<br />

Ankündigungs- beziehungsweise Auslauffrist<br />

enthält, macht sie nach Ansicht <strong>de</strong>s BAG nicht<br />

unwirksam. Für eine solche Frist gibt es keinen<br />

Ansatz im Gesetz. Vielmehr ist die Einräumung<br />

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