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RECHT<br />
Dienstwagenüberlassung<br />
und Arbeitsrecht<br />
Eine Auswahl aktueller fuhrparkrelevanter Entscheidungen <strong>de</strong>r Arbeitsgerichte<br />
Der Dienstwagenüberlassungsvertrag gehört<br />
zum Kernbereich <strong>de</strong>s Arbeitsrechts. Die Dienstwagenüberlassung<br />
wird üblicherweise entwe<strong>de</strong>r<br />
direkt im Arbeitsvertrag o<strong>de</strong>r – besser – in einem<br />
separaten schriftlichen Dienstwagenüberlassungsvertrag<br />
<strong>als</strong> Ergänzung zum Arbeitsvertrag<br />
geregelt. Dabei spielen meist auch Regelungen<br />
wie eine arbeitgeberseitig vorgegebene Dienstwagenordnung/Car<br />
Policy/Car Allowance und/<br />
o<strong>de</strong>r eine diesbezügliche Betriebsvereinbarung<br />
bei <strong>de</strong>r Regelung und Gestaltung <strong>de</strong>r Dienstwagenüberlassung<br />
eine Rolle. Die Dienstwagenüberlassung<br />
hat daher Anknüpfungspunkte im<br />
Individualarbeitsrecht und im kollektiven Arbeitsrecht.<br />
In <strong>de</strong>n allermeisten Fällen wer<strong>de</strong>n<br />
Dienstfahrzeuge auch zur Privatnutzung überlassen,<br />
weil sie nicht nur ein reines Arbeitsmittel<br />
darstellen, son<strong>de</strong>rn zugleich <strong>als</strong> Motivationsfaktor<br />
für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer eine Rolle spielen und<br />
zu<strong>de</strong>m auch das Unternehmen <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
sich hiermit selbst repräsentiert wissen will.<br />
Kommt es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
zum Streit, beispielsweise bei <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rruf<br />
<strong>de</strong>r Privatnutzung <strong>de</strong>s Dienstwagens o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r<br />
Kündigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses, wird meist<br />
auch <strong>de</strong>r Dienstwagen zu einem <strong>de</strong>r Streitpunkte.<br />
Gestritten wird dann meist um die Frage, ob<br />
die Privatnutzung <strong>de</strong>s Dienstwagens wi<strong>de</strong>rrufen<br />
wer<strong>de</strong>n durfte und ob <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>swegen<br />
eine Entschädigung schul<strong>de</strong>t. In an<strong>de</strong>ren Fällen<br />
geht es um die Frage <strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit einer<br />
(fristlosen) Kündigung mit gleichzeitiger Entziehung<br />
<strong>de</strong>s Dienstwagens. Aber auch in an<strong>de</strong>ren<br />
Fallgruppen, beispielsweise bei <strong>de</strong>r Pfändung<br />
von Arbeitseinkommen sowie bei <strong>de</strong>r Bemessung<br />
<strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung kann <strong>de</strong>r<br />
Dienstwagen eine Rolle spielen.<br />
Dienstfahrzeugüberlassung zur Privatnutzung –<br />
was ist ein „geeignetes“ Fahrzeug?<br />
Welche Art von Fahrzeug <strong>de</strong>r Dienstwagen zu<br />
sein hat, wenn diesbezüglich zwischen Arbeitgeber<br />
und Arbeitnehmer keine konkrete Vereinbarungen<br />
getroffen wor<strong>de</strong>n sind, hatte das LAG<br />
Köln (Urteil vom 19.11.2009, Az. 7 Sa 879/09) zu<br />
entschei<strong>de</strong>n. Die Arbeitsvertragsparteien hatten<br />
zwar eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag<br />
abgeschlossen, darin aber keine konkrete Festlegung<br />
getroffen, welche Art von Fahrzeug <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
<strong>de</strong>m Mitarbeiter zur dienstlichen und<br />
privaten Nutzung zur Verfügung stellen muss.<br />
Haben die Arbeitsvertragsparteien keine solche<br />
Festlegung getroffen, steht es grundsätzlich im<br />
Ermessen <strong>de</strong>s Arbeitgebers, was für ein Fahrzeug<br />
er <strong>de</strong>m Arbeitnehmer zur auch privaten Nutzung<br />
zur Verfügung stellt. Dabei sind die berechtigten<br />
Interessen bei<strong>de</strong>r Vertragsteile angemessen zu<br />
berücksichtigen. Sofern <strong>de</strong>m Arbeitnehmer bereits<br />
früher im bei<strong>de</strong>rseitigen Einvernehmen ein<br />
Fahrzeug zur Verfügung gestellt wor<strong>de</strong>n war, ist<br />
dies ein wichtiges Indiz dafür, welche Art von<br />
Fahrzeug <strong>de</strong>m „Geist“ <strong>de</strong>s Fahrzeugüberlassungsvertrags<br />
entspricht. Daneben können aber auch<br />
noch weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen<br />
sein, wie die Stellung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers im Betrieb,<br />
die Höhe seines sonstigen Einkommens<br />
sowie auch wirtschaftliche und/o<strong>de</strong>r organisatorische<br />
Interessen <strong>de</strong>s Arbeitgebers.<br />
Eine Festlegung darauf, dass es sich nur um ein<br />
Fahrzeug han<strong>de</strong>ln dürfe, <strong>de</strong>ssen Listenpreis in<br />
<strong>de</strong>r Spannbreite zwischen 20.000,– Euro und<br />
30.000,– Euro liegt, ist danach nicht möglich.<br />
Auch ein Fahrzeug, <strong>de</strong>ssen Wert je nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n<br />
geringfügig unter o<strong>de</strong>r geringfügig über<br />
<strong>de</strong>r vom Arbeitnehmer genannten Spannbreite<br />
liegt, kann im Einzelfall noch <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
genügen. Bei einem Fahrzeug, <strong>de</strong>ssen Wert mehr<br />
um das Doppelte über <strong>de</strong>m Wert <strong>de</strong>s einvernehmlich<br />
ausgewählten Erstfahrzeugs liegt, ist dies<br />
aber nicht mehr <strong>de</strong>r Fall.<br />
Letztlich machte sich dann aber doch <strong>de</strong>r kuriose<br />
Ausnahmecharakter <strong>de</strong>r Fallgestaltung bemerkbar:<br />
Der arbeitsvertragliche Anspruch eines Arbeitnehmers<br />
auf Überlassung eines dienstlichen<br />
Kfz auch zur privaten Nutzung könne – so das<br />
LAG Köln – nicht dadurch erfüllt wer<strong>de</strong>n, dass<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeber, ein Bestattungsunternehmer,<br />
einen Leichenwagen zur Verfügung stellt. Angesichts<br />
<strong>de</strong>s Stellenwerts eines solchen Fahrzeugs<br />
in <strong>de</strong>r allgemeinen Verkehrsanschauung sei es<br />
<strong>de</strong>m Mitarbeiter nicht zumutbar, ein solches<br />
Fahrzeug für sich und seine Angehörigen in seiner<br />
Freizeit privat zu nutzen.<br />
Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r privaten Nutzung eines Dienstwagens<br />
– Auslauffrist?<br />
Gleich eine ganze Reihe von Entscheidungen befassen<br />
sich mit <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Privatnutzung<br />
eines Dienstfahrzeugs. Die wichtigste Entscheidung<br />
ist eine <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichts (BAG,<br />
Urteil vom 21.03.2012, Az. 5 AZR 651/10) zu Auslauffristen<br />
beim Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r privaten Nutzung.<br />
58 <strong>Flotte</strong>nmanagement 1/2013