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RECHT<br />

Dienstwagenüberlassung<br />

und Arbeitsrecht<br />

Eine Auswahl aktueller fuhrparkrelevanter Entscheidungen <strong>de</strong>r Arbeitsgerichte<br />

Der Dienstwagenüberlassungsvertrag gehört<br />

zum Kernbereich <strong>de</strong>s Arbeitsrechts. Die Dienstwagenüberlassung<br />

wird üblicherweise entwe<strong>de</strong>r<br />

direkt im Arbeitsvertrag o<strong>de</strong>r – besser – in einem<br />

separaten schriftlichen Dienstwagenüberlassungsvertrag<br />

<strong>als</strong> Ergänzung zum Arbeitsvertrag<br />

geregelt. Dabei spielen meist auch Regelungen<br />

wie eine arbeitgeberseitig vorgegebene Dienstwagenordnung/Car<br />

Policy/Car Allowance und/<br />

o<strong>de</strong>r eine diesbezügliche Betriebsvereinbarung<br />

bei <strong>de</strong>r Regelung und Gestaltung <strong>de</strong>r Dienstwagenüberlassung<br />

eine Rolle. Die Dienstwagenüberlassung<br />

hat daher Anknüpfungspunkte im<br />

Individualarbeitsrecht und im kollektiven Arbeitsrecht.<br />

In <strong>de</strong>n allermeisten Fällen wer<strong>de</strong>n<br />

Dienstfahrzeuge auch zur Privatnutzung überlassen,<br />

weil sie nicht nur ein reines Arbeitsmittel<br />

darstellen, son<strong>de</strong>rn zugleich <strong>als</strong> Motivationsfaktor<br />

für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer eine Rolle spielen und<br />

zu<strong>de</strong>m auch das Unternehmen <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

sich hiermit selbst repräsentiert wissen will.<br />

Kommt es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

zum Streit, beispielsweise bei <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rruf<br />

<strong>de</strong>r Privatnutzung <strong>de</strong>s Dienstwagens o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r<br />

Kündigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses, wird meist<br />

auch <strong>de</strong>r Dienstwagen zu einem <strong>de</strong>r Streitpunkte.<br />

Gestritten wird dann meist um die Frage, ob<br />

die Privatnutzung <strong>de</strong>s Dienstwagens wi<strong>de</strong>rrufen<br />

wer<strong>de</strong>n durfte und ob <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>swegen<br />

eine Entschädigung schul<strong>de</strong>t. In an<strong>de</strong>ren Fällen<br />

geht es um die Frage <strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit einer<br />

(fristlosen) Kündigung mit gleichzeitiger Entziehung<br />

<strong>de</strong>s Dienstwagens. Aber auch in an<strong>de</strong>ren<br />

Fallgruppen, beispielsweise bei <strong>de</strong>r Pfändung<br />

von Arbeitseinkommen sowie bei <strong>de</strong>r Bemessung<br />

<strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung kann <strong>de</strong>r<br />

Dienstwagen eine Rolle spielen.<br />

Dienstfahrzeugüberlassung zur Privatnutzung –<br />

was ist ein „geeignetes“ Fahrzeug?<br />

Welche Art von Fahrzeug <strong>de</strong>r Dienstwagen zu<br />

sein hat, wenn diesbezüglich zwischen Arbeitgeber<br />

und Arbeitnehmer keine konkrete Vereinbarungen<br />

getroffen wor<strong>de</strong>n sind, hatte das LAG<br />

Köln (Urteil vom 19.11.2009, Az. 7 Sa 879/09) zu<br />

entschei<strong>de</strong>n. Die Arbeitsvertragsparteien hatten<br />

zwar eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag<br />

abgeschlossen, darin aber keine konkrete Festlegung<br />

getroffen, welche Art von Fahrzeug <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

<strong>de</strong>m Mitarbeiter zur dienstlichen und<br />

privaten Nutzung zur Verfügung stellen muss.<br />

Haben die Arbeitsvertragsparteien keine solche<br />

Festlegung getroffen, steht es grundsätzlich im<br />

Ermessen <strong>de</strong>s Arbeitgebers, was für ein Fahrzeug<br />

er <strong>de</strong>m Arbeitnehmer zur auch privaten Nutzung<br />

zur Verfügung stellt. Dabei sind die berechtigten<br />

Interessen bei<strong>de</strong>r Vertragsteile angemessen zu<br />

berücksichtigen. Sofern <strong>de</strong>m Arbeitnehmer bereits<br />

früher im bei<strong>de</strong>rseitigen Einvernehmen ein<br />

Fahrzeug zur Verfügung gestellt wor<strong>de</strong>n war, ist<br />

dies ein wichtiges Indiz dafür, welche Art von<br />

Fahrzeug <strong>de</strong>m „Geist“ <strong>de</strong>s Fahrzeugüberlassungsvertrags<br />

entspricht. Daneben können aber auch<br />

noch weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen<br />

sein, wie die Stellung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers im Betrieb,<br />

die Höhe seines sonstigen Einkommens<br />

sowie auch wirtschaftliche und/o<strong>de</strong>r organisatorische<br />

Interessen <strong>de</strong>s Arbeitgebers.<br />

Eine Festlegung darauf, dass es sich nur um ein<br />

Fahrzeug han<strong>de</strong>ln dürfe, <strong>de</strong>ssen Listenpreis in<br />

<strong>de</strong>r Spannbreite zwischen 20.000,– Euro und<br />

30.000,– Euro liegt, ist danach nicht möglich.<br />

Auch ein Fahrzeug, <strong>de</strong>ssen Wert je nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n<br />

geringfügig unter o<strong>de</strong>r geringfügig über<br />

<strong>de</strong>r vom Arbeitnehmer genannten Spannbreite<br />

liegt, kann im Einzelfall noch <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

genügen. Bei einem Fahrzeug, <strong>de</strong>ssen Wert mehr<br />

um das Doppelte über <strong>de</strong>m Wert <strong>de</strong>s einvernehmlich<br />

ausgewählten Erstfahrzeugs liegt, ist dies<br />

aber nicht mehr <strong>de</strong>r Fall.<br />

Letztlich machte sich dann aber doch <strong>de</strong>r kuriose<br />

Ausnahmecharakter <strong>de</strong>r Fallgestaltung bemerkbar:<br />

Der arbeitsvertragliche Anspruch eines Arbeitnehmers<br />

auf Überlassung eines dienstlichen<br />

Kfz auch zur privaten Nutzung könne – so das<br />

LAG Köln – nicht dadurch erfüllt wer<strong>de</strong>n, dass<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber, ein Bestattungsunternehmer,<br />

einen Leichenwagen zur Verfügung stellt. Angesichts<br />

<strong>de</strong>s Stellenwerts eines solchen Fahrzeugs<br />

in <strong>de</strong>r allgemeinen Verkehrsanschauung sei es<br />

<strong>de</strong>m Mitarbeiter nicht zumutbar, ein solches<br />

Fahrzeug für sich und seine Angehörigen in seiner<br />

Freizeit privat zu nutzen.<br />

Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r privaten Nutzung eines Dienstwagens<br />

– Auslauffrist?<br />

Gleich eine ganze Reihe von Entscheidungen befassen<br />

sich mit <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Privatnutzung<br />

eines Dienstfahrzeugs. Die wichtigste Entscheidung<br />

ist eine <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichts (BAG,<br />

Urteil vom 21.03.2012, Az. 5 AZR 651/10) zu Auslauffristen<br />

beim Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r privaten Nutzung.<br />

58 <strong>Flotte</strong>nmanagement 1/2013

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