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GBR und WEG - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin

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Universitätsrepetitorium der<br />

HUMBOLDT UNIVERSITÄT ZU BERLIN<br />

Ergänzende Auslegung II<br />

Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in einem Wohnhaus, das in sechs<br />

Eigentumswohnungen aufgeteilt ist. Den Wohnungen sind jeweils ein Kellerraum<br />

<strong>und</strong> ein Tiefgaragenstellplatz, den beiden Wohnungen im Dachgeschoss<br />

<strong>zu</strong>sätzlich ein Spitzboden <strong>zu</strong>geordnet. Die Kosten Bewirtschaftung des<br />

Gemeinschaftseigentums tragen die Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis<br />

der Miteigentumsanteile. Die Gemeinschaftsordnung der TE kann durch einfache<br />

Mehrheit abgeändert werden kann, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen <strong>und</strong><br />

der einzelne Eigentümer dadurch gegenüber dem bisherigen Rechts<strong>zu</strong>stand<br />

nicht unbillig benachteiligt wird. Die Eigentümer einer Wohnung bauten den<br />

Spitzboden mit einer Größe von ca. 70 m2 als Wohnraum aus. Den Antrag des<br />

Klägers, einen neuen Kostenverteilungsschlüssel nach dem Verhältnis der<br />

Wohnflächen <strong>zu</strong> beschließen, wurde bei Stimmengleichheit (3:3) abgelehnt. Der<br />

Kläger will die Verurteilung der übrigen Wohnungseigentümer <strong>zu</strong>r beantragten<br />

Änderung der Kostenverteilung erreichen. Hat er Erfolg ? (BGHZ 186, 34: nein)<br />

J. Schmidt-Räntsch, Gr<strong>und</strong>buch <strong>und</strong> Wohnungseigentum, 18.2.2013<br />

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Universitätsrepetitorium der<br />

HUMBOLDT UNIVERSITÄT ZU BERLIN<br />

6. Veränderung der sachenrechtliche Gr<strong>und</strong>lagen – Umbaufall<br />

BGH NJW-RR 2012, 1036<br />

Die klagenden Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen<br />

von den übrigen die Annahme des Angebots für einen Vertrag <strong>zu</strong>r Anpassung<br />

der Teilungserklärung an Veränderungen der Aufteilung im Bereich des<br />

Dachgeschosses. Das Gebäude der Anlage war im Krieg zerstört <strong>und</strong> danach nur<br />

mit einem Notdach versehen worden. Bei der Aufteilung in Wohnungseigentum<br />

wurde das Dachgeschoss in zwei Teileigentumseinheiten geteilt. An einer<br />

Teilfläche des Dachgeschosses wurde dem Eigentümer einer anderen<br />

Wohneinheit ein Sondernut<strong>zu</strong>ngsrecht <strong>zu</strong>gewiesen. Auf dessen Antrag beschloss<br />

die Eigentümerversammlung 1992 mehrheitlich die Wiederherstellung des<br />

ursprünglichen Dachs, die Umwandlung der Teileigentumsrechte in vier<br />

Wohnungen <strong>und</strong> diesen Wohnungen Sondernut<strong>zu</strong>ngsrechte für Dachgärten<br />

<strong>zu</strong><strong>zu</strong>weisen. Der Eigentümer führte den Ausbau des Dachs <strong>und</strong> die<br />

Umbauarbeiten auf eigene Kosten durch. 2005 wurden seine Wohnung <strong>und</strong> die<br />

Teileigentumsrechte zwangsversteigert. Der Erwerber verlangt nun die<br />

Anpassung der Teilungserklärung an den entstandenen Zustand. Zu Recht?<br />

J. Schmidt-Räntsch, Gr<strong>und</strong>buch <strong>und</strong> Wohnungseigentum, 18.2.2013<br />

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