GBR und WEG - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin
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Universitätsrepetitorium der<br />
HUMBOLDT UNIVERSITÄT ZU BERLIN<br />
2. Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 <strong>WEG</strong>)<br />
Sinn: Abgren<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong>m früheren Stockwerkseigentum<br />
Schwierigkeit 1: Instrumentalisierung (GemS-OGB)<br />
Schwierigkeit 2: Verwaltungsaufwand (§ 7 IV <strong>WEG</strong>)<br />
J. Schmidt-Räntsch, Gr<strong>und</strong>buch <strong>und</strong> Wohnungseigentum, 18.2.2013<br />
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Universitätsrepetitorium der<br />
HUMBOLDT UNIVERSITÄT ZU BERLIN<br />
Die Antragstellerin hat als Eigentümerin mehrere bebaute Gr<strong>und</strong>stücke<br />
nach in Wohnungseigentum aufgeteilt. Die von der Baubehörde<br />
erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigungen enthalten den Hinweis,<br />
dass die Trennwände <strong>und</strong> Decken nicht mehr den geltend<br />
Schallschutznormen entsprechen. Das Gr<strong>und</strong>buchamt lehnt die<br />
Eintragung der Teilung deshalb ab. Die dagegen eingelegte<br />
Beschwerde ist erfolglos geblieben. Die weitere Beschwerde möchte<br />
das Oberlandesgericht <strong>zu</strong>rückweisen. Daran sieht es sich jedoch durch<br />
den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Juni<br />
1990, BayObLGZ 1990, 168, gehindert <strong>und</strong> hat daher die Sache dem<br />
B<strong>und</strong>esgerichtshof <strong>zu</strong>r Entscheidung vorgelegt. Was sollte der<br />
B<strong>und</strong>esgerichtshof tun? (BGH NJW 1991, 1611)<br />
J. Schmidt-Räntsch, Gr<strong>und</strong>buch <strong>und</strong> Wohnungseigentum, 18.2.2013<br />
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