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Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Dorfen - Icking

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Gemeinde <strong>Icking</strong><br />

Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Dorfen</strong><br />

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr<br />

1) Der Verein führt den Namen Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Dorfen</strong>.<br />

2) Der Verein hat seinen Sitz in <strong>Dorfen</strong>, Gemeinde <strong>Icking</strong>.<br />

3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

§ 2 Vereinszweck<br />

1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Dorfen</strong>,<br />

insbeson<strong>der</strong>e durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er<br />

ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne <strong>der</strong> § 51 bis 68<br />

Abgabenordnung.<br />

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet<br />

werden. Die Mitglie<strong>der</strong> erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als<br />

Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person<br />

durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, o<strong>der</strong> durch<br />

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

3) Vereinsämter sind Ehrenämter.<br />

1) Mitglie<strong>der</strong> des Vereins können sein:<br />

§ 3 Mitglie<strong>der</strong><br />

1. <strong>Feuerwehr</strong>dienstleistende (aktive Mitglie<strong>der</strong>),<br />

2. ehemalige <strong>Feuerwehr</strong>dienstleistende (passive Mitglie<strong>der</strong>),<br />

3. för<strong>der</strong>nde Mitglie<strong>der</strong>,<br />

4. Ehrenmitglie<strong>der</strong>.<br />

2) Zu den aktiven Mitglie<strong>der</strong>n zählen auch die <strong>Feuerwehr</strong>anwärter. Personen, die aus<br />

dem aktiven <strong>Feuerwehr</strong>dienst ausscheiden, werden passive Mitglie<strong>der</strong>, wenn sie nicht<br />

aus dem Verein austreten. För<strong>der</strong>nde Mitglie<strong>der</strong> unterstützen den Verein insbeson<strong>der</strong>e<br />

durch beson<strong>der</strong>e finanzielle Beiträge o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Dienstleistungen. Zu<br />

Ehrenmitglie<strong>der</strong>n können Personen ernannt werden, die sich als<br />

<strong>Feuerwehr</strong>dienstleistende o<strong>der</strong> auf sonstige Weise um das <strong>Feuerwehr</strong>wesen<br />

beson<strong>der</strong>e Verdienste erworben haben.


2<br />

§ 4 Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.<br />

Sie soll ihren Wohnsitz in <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Icking</strong> (im Bereich <strong>der</strong> ehemaligen Gemeinde<br />

<strong>Dorfen</strong>) haben und für den <strong>Feuerwehr</strong>dienst geeignet sein.<br />

2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.<br />

Min<strong>der</strong>jährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s)<br />

nachweisen.<br />

3) Über die Aufnahme entscheidet <strong>der</strong> Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige<br />

Ablehnungsgründe anzugeben.<br />

4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes.<br />

1) Die Mitgliedschaft endet<br />

1. mit dem Tod des Mitglieds,<br />

2. durch Austritt,<br />

3. durch Ausschluß.<br />

§ 5 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt<br />

worden ist.<br />

3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch<br />

Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor <strong>der</strong><br />

Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist<br />

Gelegenheit zu geben, sich schriftlich o<strong>der</strong> persönlich gegenüber dem Vorstand zu<br />

rechtfertigen.<br />

Dem Betroffenen ist <strong>der</strong> Ausschluß schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht<br />

ihm das Recht <strong>der</strong> Berufung an den Vorstand zu. Die Berufung muß innerhalb einer<br />

Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlußbeschlusses beim Vorstand eingelegt<br />

sein.<br />

§ 6 Mitgliedsbeiträge<br />

Von den Mitglie<strong>der</strong>n wird kein Beitrag erhoben.<br />

§ 7 Organe des Vereins<br />

Organe des Vereins sind <strong>der</strong> Vorstand und die Mitglie<strong>der</strong>versammlung


3<br />

§ 8 Vorstand<br />

1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitglie<strong>der</strong>n:<br />

1. dem Vorsitzenden,<br />

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,<br />

3. dem Schriftführer,<br />

4. dem Kassenwart,<br />

5. dem Kommandanten <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong>, soweit er dem Verein angehört<br />

und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1 bis 4 gewählt wird.<br />

2) Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes werden von <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer<br />

Abstimmung zu wählen. Die übrigen Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes sind in geheimer Wahl<br />

zu wählen, wenn mehr als ein Bewerber zur Wahl ansteht. Die Mitglie<strong>der</strong> des<br />

Vorstandes bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.<br />

Der Kommandant wird durch die von <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Icking</strong> einzuberufende<br />

Jahreshauptversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die aktiven<br />

Führungsdienstgrade werden durch den Kommandanten ernannt und abberufen; ihre<br />

Amtszeit endet mit dem aktiven Dienst.<br />

3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes mit dem Ausschluß<br />

aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung kann<br />

je<strong>der</strong>zeit den gesamten Vorstand o<strong>der</strong> einzelne seiner Mitglie<strong>der</strong> ihres Amtes<br />

entheben. Die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes können je<strong>der</strong>zeit ihren Rücktritt erklären.<br />

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes<br />

1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese<br />

<strong>Satzung</strong> an<strong>der</strong>en Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende<br />

Aufgaben:<br />

1. Vorbereitung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung und Aufstellung <strong>der</strong> Tagesordnung,<br />

2. Einberufung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung durch den Vorsitzenden o<strong>der</strong><br />

stellvertretenden Vorsitzenden<br />

3. Vollzug <strong>der</strong> Beschlüsse <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

4. Verwaltung des Vereinsvermögens<br />

5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts<br />

6. Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitglie<strong>der</strong>n<br />

7. Vorschläge für Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften<br />

2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5<br />

genannten Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein, gerichtlich<br />

und außergerichtlich; <strong>der</strong> stellvertretende Vorsitzende vertritt ihn zusammen mit einem<br />

<strong>der</strong> in § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 Genannten. Im Innenverhältnis wird die<br />

Vertretungsbefugnis des stellvertretenden Vorsitzenden - zusammen mit einem<br />

weiteren <strong>der</strong> genannten Vorstandsmitglie<strong>der</strong> - auf den Fall <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung des


4<br />

Vorsitzenden beschränkt.<br />

Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von mehr als € 255,65 bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung<br />

des Vorstandes. Diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis zum Verein.<br />

§ 10 Sitzung des Vorstandes<br />

1) Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglie<strong>der</strong> vom Vorsitzenden, bei seiner<br />

Verhin<strong>der</strong>ung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine<br />

Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist. Im Falle <strong>der</strong> Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von zwei<br />

Wochen eine neue Vorstandssitzung mit <strong>der</strong> gleichen Tagesordnung einzuberufen, die<br />

dann ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong> erschienenen Vorstandsmitglie<strong>der</strong><br />

beschlußfähig ist.<br />

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen gültigen Stimmen.<br />

Bei Stimmengleichheit ist <strong>der</strong> Antrag abgelehnt.<br />

2) Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die<br />

Nie<strong>der</strong>schrift soll Ort und Zeit <strong>der</strong> Sitzung des Vorstandes, die Namen <strong>der</strong> Teilnehmer,<br />

die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Sie ist vom Sitzungsleiter<br />

und dem Schriftführer zu unterzeichnen.<br />

§ 11 Kassenführung<br />

1) Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbeson<strong>der</strong>e aus<br />

Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen<br />

Zwecke verwendet werden.<br />

2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine<br />

Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen<br />

des Vorsitzenden o<strong>der</strong> - bei dessen Verhin<strong>der</strong>ung – des<br />

stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.<br />

3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt<br />

werden, zu prüfen. Sie ist <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung zur Genehmigung vorzulegen.<br />

§ 12 Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

1) Die Mitlglie<strong>der</strong>versammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:<br />

1. Entgegennahme des Jahres - und Kassenberichts, Genehmigung <strong>der</strong> Jahresrechnung,<br />

Entlastung des Vorstandes,<br />

2. Wahl und Abberufung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes und <strong>der</strong> Kassenprüfer,<br />

3. Beschlußfassung über Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> und über die Auflösung des<br />

Vereins.


5<br />

2) Die ordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung findet jährlich mindestens einmal statt.<br />

Außerdem muß die Mitglie<strong>der</strong>versammlung einberufen werden, wenn das Interesse<br />

des Vereins es erfor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> wenn die Einberufung von einem Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

unter Angabe des Zwecks und <strong>der</strong> Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.<br />

3) Jede Mitglie<strong>der</strong>versammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhin<strong>der</strong>ung vom<br />

stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen,<br />

schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.<br />

4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten<br />

nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf<br />

Ergänzung <strong>der</strong> Tagesordnung, die erst in <strong>der</strong> Versammlung gestellt werden,<br />

beschließt die Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />

§ 13 Beschlußfassung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

1) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhin<strong>der</strong>ung vom<br />

stellvertretenden Vorsitzenden o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en Mitglied des Vorstandes geleitet.<br />

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und <strong>der</strong><br />

vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.<br />

2) In <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist jedes Mitglied - ausgenommen för<strong>der</strong>ndes Mitglied -<br />

stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitglie<strong>der</strong>versammlung,<br />

wenn mindestens ein Viertel <strong>der</strong> Vereinsmitglie<strong>der</strong> erschienen ist. Bei<br />

Beschlußunfähigkeit ist <strong>der</strong> Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine<br />

neue Mitglie<strong>der</strong>versammlung mit <strong>der</strong> gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist<br />

ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong> erschienenen Vereinsmitglie<strong>der</strong> beschlußfähig.<br />

3) Soweit diese <strong>Satzung</strong> nichts an<strong>der</strong>es bestimmt, entscheidet bei <strong>der</strong> Beschlußfassung<br />

die einfache Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer<br />

Betracht. Zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit<br />

von drei Viertel <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen erfor<strong>der</strong>lich.<br />

4) Die Art <strong>der</strong> Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter<br />

festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein<br />

Fünftel <strong>der</strong> erschienenen Mitglie<strong>der</strong> dies beantragt.<br />

5) Über den Verlauf <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom<br />

Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Nie<strong>der</strong>schrift soll Ort und Zeit<br />

<strong>der</strong> Versammlung, die Zahl <strong>der</strong> erschienenen Mitglie<strong>der</strong>, die Person des<br />

Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse<br />

und die Art <strong>der</strong> Abstimmung enthalten.<br />

§ 14 Ehrungen<br />

An Personen, die sich im <strong>Feuerwehr</strong>dienst o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise beson<strong>der</strong>e Verdienste<br />

um das <strong>Feuerwehr</strong>wesen erworben haben, kann


1. ein Ehrengeschenk<br />

2. die Ehrenmitgliedschaft o. ä. des Vereins<br />

verliehen werden.<br />

6<br />

§ 15 Auflösung<br />

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung<br />

o<strong>der</strong> Verlust seiner Rechtsfähigkeit o<strong>der</strong> bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das<br />

Vermögen des Vereins an die Gemeinde <strong>Icking</strong>, die es unmittelbar und ausschließlich für<br />

das <strong>Feuerwehr</strong>wesen zu verwenden hat.<br />

<strong>Dorfen</strong>, den 6. Januar 1991<br />

Vorsitzen<strong>der</strong><br />

Stellv. Vorsitzen<strong>der</strong><br />

Schriftführer<br />

Kassenwart

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