Wortprotokoll - Deutscher Bundestag
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dann die Freiheit, zu sagen, wenn wir Doktoranden einstellen auf einen Vertrag,<br />
dann geben wir denen eine ganze Stelle, aber den halben Lohn, eine Gehaltskürzung<br />
um 50 Prozent. Das kann in einer öffentlichen Einrichtung nicht passieren,<br />
da sollte der Bund auch genau hinschauen und diese Praxis abschreiben und von<br />
den Forschungseinrichtungen, die mit Steuergelder finanziert werden, erwarten,<br />
dass sie hier faire Beschäftigungsbedingungen bieten.<br />
Die letzte Frage war die von Frau Sager. Sie hatten nach dem Spannungsverhältnis<br />
gefragt. Es gibt den Bedarf an Kurzzeitverträgen im Einzelfall und auf der anderen<br />
Seite wollen wir Mindeststandards setzen. Zunächst einmal ist eines ganz<br />
wichtig: wer einen Dauervertrag hat, das ist kein Leibeigener, der an die Scholle<br />
gebunden ist, der kann jederzeit auch kündigen. Wir haben erfreulicherweise<br />
auch die Mobilität von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die freiwillig<br />
woanders hingehen, ohne dass hier ein Vertrag ausläuft. Aber, das ist natürlich<br />
noch nicht die Antwort auf die Frage; denn, in der Tat, gibt es natürlich den Bedarf<br />
bei Kurzzeitverträgen, etwa bei Vertretungen: Elternzeit, Schwangerschaft,<br />
Mutterschutz. Wir haben selbst auch in unserer Stellungnahmen gesagt, da müssen<br />
die Hochschulen, Forschungseinrichtungen dafür sorgen, dass hier ganz<br />
schnell auch Vertretungen eingestellt werden können und diese Vertretungen<br />
können dann nicht alle fünf Jahre lang sein. Im Einzelfall müssen sie ein paar<br />
Monate lang sein.<br />
Unsere Vorschläge, was Mindestvertragslaufzeiten betrifft, beziehen sich auf das<br />
Wissenschaftszeitvertragsgesetz. Da sagen wir, das sollte gelten, der Qualifizierungszweck<br />
ist maßgeblich nicht unter einem Jahr. Vertretungen für Mutterschutz<br />
und Elternzeit haben in der Regel eine andere Rechtsgrundlage, nämlich das Teilzeit-<br />
und Befristungsgesetz und dafür muss es die Flexibilität dann auch geben.<br />
Aber es geht hier um den Grundsatz, dass Menschen, die einen Zeitvertrag haben<br />
und die nur deswegen einen Zeitvertrag haben, weil sie ein befristetes Projekt erledigen,<br />
sich qualifizieren, ein Drittmittelforschungsprojekt machen, dass dann<br />
dieser Zweck, dieser Grund, der die Befristung rechtfertigt, dann auch Maßstab<br />
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Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung<br />
Öffentliche Anhörung zum Thema „Wissenschaftszeitvertragsgesetz und Perspektiven für<br />
den wissenschaftlichen Nachwuchs“<br />
105. Sitzung, 12. Juni 2013