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19.01.2014 Aufrufe

AGB LZM Stand 26.11.2013 den. 4. Der Vermieter entscheidet darüber, ob und wie nach einem Schadeneintritt das Vertragsverhältnis fortgesetzt oder beendet wird. V. Haftung des Mieters 1. Der Mieter haftet während der Mietzeit dem Vermieter gegenüber für den Untergang (auch Abhandenkommen und Beschlagnahme) des Fahrzeuges und für sämtliche Schäden (wie z.B. Unfall- oder Betriebsschäden, Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung oder Wertminderungsschäden), die über die normale Abnutzung hinaus am Fahrzeug während der Überlassungszeit entstehen, soweit er diese zu vertreten hat. 2. Der Mieter hat das Handeln und Verschulden des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. 3. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten wie: Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und Mietausfallkosten. 4. Der Mieter haftet auch für den Schaden, der dem Vermieter dadurch entsteht, dass ein Unfallhergang aufgrund der Verletzung der Pflichten des Abschnitt IV Ziffer 2 nicht mehr nachvollzogen werden kann. 5. An den Vermieter gezahlte Versicherungsleistungen werden mit dessen Schadensersatzforderungen gegen den Mieter verrechnet. 6. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, welche von Behörden oder sonstigen Stellen anlässlich von Verstößen des Mieters oder eines Fahrers gegen gesetzliche Bestimmungen während der Mietzeit erhoben werden. Für jede Anfrage einer Verfolgungsbehörde oder sonstigen Stelle, welche im Rahmen von Ermittlungen an den Vermieter gestellt wird, ist von dem Mieter eine Aufwandspauschale von 15,00 EUR an den Vermieter zu zahlen. Der Mieter kann jedoch den Nachweis erbringen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt es unbenommen einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden geltend zu machen. VI. Haftung des Vermieters 1. Der Vermieter haftet – abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche vertragliche Pflichten sind solche Pflichten, die für den Mietvertrag wesentlich sind, da sie ihn erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Mieter deshalb vertraut und vertrauen darf. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, des Körpers oder der Gesundheit. Fleetlevel + Services GmbH Georg-Brauchle-Ring 50 80788 München T +49 (0) 89 • 99822 • 540 F +49 (0) 89 • 99823 • 570 info@fleetlevel.com www.fleetlevel.com Geschäftsführer Marion Klett Christoph Wibbeke Bankverbindung Deutsche Bank AG München BLZ 700 700 10 Konto-Nr. 153 04 35 00 IBAN DE 54 7007 0010 0153 0435 00 BIC DEUTDEMMXXX Sitz der Gesellschaft Stuttgart HRB 249 54 USt-IdNr. DE 814 169 374 Steuer-Nr. 143/102/60259 2. Für bei Übergabe nicht offensichtlich vorhandene Fehler oder Störungen des Fahrzeuges und hieraus etwa entstehender Verluste oder Schäden haftet der Vermieter gleichfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten (vgl. Ziffer 1 dieses Abschnittes) und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gesetzliche verschuldens-

AGB LZM Stand 26.11.2013 unabhängige Haftungstatbestände bleiben davon unberührt. 3. Der Vermieter haftet für Gegenstände, die bei der Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen werden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 4. Der Vermieter hat für das Verhalten und Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter in gleicher Weise wie für eigenes Verhalten und Verschulden einzustehen. VII. Beendigung des Mietvertrages 1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt mit der Rückgabe des Fahrzeuges und kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vor Vertragsende verlängert werden. 2. Die Mindestmietdauer beträgt 30 Tage (entspricht einen Abrechnungsmonat). Ab dem 31. Miettag kann der Mietvertrag täglich beendet werden. Die Abrechnung erfolgt taggenau entsprechend des Mietzeitraumes. VIII. Rückgabe des Fahrzeuges 1. Sofern das Fahrzeug am Ende der Mietzeit nicht direkt beim Mieter durch den Vermieter oder dessen Beauftragten abgeholt wird, hat der Mieter das Fahrzeug nach Vorgabe durch den Vermieter, das die Interessen des Mieters, insbesondere den Standort des Fahrzeuges berücksichtigt bei einem vom Vermieter anerkannten BMW / MINI Servicebetrieb und oder Handelsbetrieb in Deutschland während dessen Geschäftszeit in gereinigtem Zustand zurückzugeben. 2. Der Vermieter kann für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 3. Über den Zustand des Fahrzeuges und die Höhe eines etwaigen Minderwertes infolge nicht vertragsgemäßen Zustandes wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll zwischen dem Vermieter oder dessen Bevollmächtigten und dem Mieter oder dessen Bevollmächtigten erstellt und von beiden Seiten unterschrieben. 4. Können sich die Vertragspartner über einen vom Mieter auszugleichenden Minderwert nicht einigen oder sollte der Mieter das Rücknahmeprotokoll nicht unterschreiben, wird der Minderwert auf Veranlassung des Vermieters durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Die Kosten dieses Gutachtens trägt der Mieter. Diese Schätzung ist für beide Vertragspartner als Schiedsgutachten verbindlich. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Fleetlevel + Services GmbH Georg-Brauchle-Ring 50 80788 München T +49 (0) 89 • 99822 • 540 F +49 (0) 89 • 99823 • 570 info@fleetlevel.com www.fleetlevel.com Geschäftsführer Marion Klett Christoph Wibbeke Bankverbindung Deutsche Bank AG München BLZ 700 700 10 Konto-Nr. 153 04 35 00 IBAN DE 54 7007 0010 0153 0435 00 BIC DEUTDEMMXXX Sitz der Gesellschaft Stuttgart HRB 249 54 USt-IdNr. DE 814 169 374 Steuer-Nr. 143/102/60259 5, Der einvernehmlich (Ziff. 2) bzw. der durch das Sachverständigengutachten (Ziff. 3) festgestellte Minderwert ist dem Vermieter vom Mieter zuzüglich Mehrwertsteuer zu erstatten.

AGB LZM Stand 26.11.2013<br />

unabhängige Haftungstatbestände bleiben davon unberührt.<br />

3. Der Vermieter haftet für Gegenstände, die bei der Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen<br />

werden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.<br />

4. Der Vermieter hat für das Verhalten und Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen<br />

Vertreter in gleicher Weise wie für eigenes Verhalten und Verschulden einzustehen.<br />

VII. Beendigung des Mietvertrages<br />

1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt mit der Rückgabe des Fahrzeuges<br />

und kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vor Vertragsende verlängert<br />

werden.<br />

2. Die Mindestmietdauer beträgt 30 Tage (entspricht einen Abrechnungsmonat). Ab dem<br />

31. Miettag kann der Mietvertrag täglich beendet werden. Die Abrechnung erfolgt<br />

taggenau entsprechend des Mietzeitraumes.<br />

VIII. Rückgabe des Fahrzeuges<br />

1. Sofern das Fahrzeug am Ende der Mietzeit nicht direkt beim Mieter durch den Vermieter<br />

oder dessen Beauftragten abgeholt wird, hat der Mieter das Fahrzeug nach Vorgabe<br />

durch den Vermieter, das die Interessen des Mieters, insbesondere den Standort des<br />

Fahrzeuges berücksichtigt bei einem vom Vermieter anerkannten <strong>BMW</strong> / MINI Servicebetrieb<br />

und oder Handelsbetrieb in <strong>Deutschland</strong> während dessen Geschäftszeit in gereinigtem<br />

Zustand zurückzugeben.<br />

2. Der Vermieter kann für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte<br />

Miete verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.<br />

3. Über den Zustand des Fahrzeuges und die Höhe eines etwaigen Minderwertes infolge<br />

nicht vertragsgemäßen Zustandes wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll zwischen<br />

dem Vermieter oder dessen Bevollmächtigten und dem Mieter oder dessen Bevollmächtigten<br />

erstellt und von beiden Seiten unterschrieben.<br />

4. Können sich die Vertragspartner über einen vom Mieter auszugleichenden Minderwert<br />

nicht einigen oder sollte der Mieter das Rücknahmeprotokoll nicht unterschreiben, wird<br />

der Minderwert auf Veranlassung des Vermieters durch einen öffentlich bestellten und<br />

vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen<br />

ermittelt. Die Kosten dieses Gutachtens trägt der Mieter. Diese Schätzung ist für beide<br />

Vertragspartner als Schiedsgutachten verbindlich. Durch das<br />

Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.<br />

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5, Der einvernehmlich (Ziff. 2) bzw. der durch das Sachverständigengutachten (Ziff. 3)<br />

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