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Vernehmlassungsdokument - Bio Suisse

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Geht an:<br />

– BAFU, Abteilung Boden und <strong>Bio</strong>technologie, Sektion <strong>Bio</strong>technologie, 3003 Bern<br />

– Bundesamt für Landwirtschaft, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern<br />

Basel, 14. Mai 2013<br />

Vernehmlassung Änderung des Gentechnikgesetzes und Koexistenzverordnung<br />

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Leuthard, sehr geehrter Herr Bundesrat Schneider-Ammann<br />

Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Vernehmlassung, welche wir hiermit gerne fristgerecht<br />

wahrnehmen.<br />

Gut 11% oder 6100 der Schweizer Landwirtschaftsbetriebe wirtschaften nach den Grundsätzen<br />

des <strong>Bio</strong>landbaus (mit kantonalen Anteilen zwischen 4 und 55%). Rund 94% von ihnen sind<br />

Mitglied von <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> und arbeiten nach den strengen Knospe-Label-Richtlinien, welche deutlich<br />

über die gesetzliche Grundlage der <strong>Bio</strong>verordnung hinausgehen. Im Jahr 2012 wurden in der<br />

Schweiz für 1.83 Mia. Franken <strong>Bio</strong>-Nahrungsmittel verkauft. Über 800 Verarbeitungsbetriebe<br />

verkaufen <strong>Bio</strong>produkte mit dem Knospe-Label von <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong>. <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> hält fest:<br />

1. Sowohl die Gesetzgebung der Schweiz und der der EU und die Richtlinien der <strong>Bio</strong>-<br />

Organisationen (insbesondere auch von IFOAM und <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong>) verbieten den Einsatz von<br />

gentechnisch veränderten Tieren und Pflanzen explizit. Die ganze <strong>Bio</strong>-Wertschöpfungskette<br />

arbeitet mit vollständig GVO-freien Prozessen und setzt die Toleranzschwelle für nicht<br />

vermeidbare Verunreinigungen sehr tief an. Diese Vorgaben sind von den Konsument/-innen<br />

erwünscht und ergeben eine höhere Wertschöpfung für landwirtschaftliche Produkte. Es gibt<br />

deshalb heute und auf absehbare Zeit keine „Grüne Gentechnik“ in dem Sinne, dass die<br />

biologische Produktionsweise auf gentechnisch veränderte Nutztiere und Kulturpflanzen<br />

zurückgreift. Der <strong>Bio</strong>sektor ist von der Koexistenzfrage besonders stark betroffen. Mit der<br />

Einführung von GVO in der Schweizer Landwirtschaft hat der <strong>Bio</strong>sektor ausschliesslich höhere<br />

Kosten und Nachteile am Markt zu erwarten, z.B. in Form von durch GVO verunreinigten und von<br />

den Konsumenten nicht akzeptierten Produkten.<br />

2. Spätestens seit das Parlament den Begriff Ernährungssouveränität in das<br />

Landwirtschaftsgesetz aufgenommen hat, steht der Bevölkerung ein weit gehendes Recht zu,<br />

darüber zu befinden, welche Nahrungsmittel in der Schweiz produziert, verarbeitet und konsumiert<br />

werden sollen. Die Produzenten, die Verarbeiter, der Handel und die Konsumenten lehnen in allen<br />

Befragungen die aufwändige und riskante Einführung von GVO-Produkten in ihrer grossen<br />

Mehrheit ab. Wie Sie unserer Stellungnahme entnehmen können, plädiert <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> als<br />

Dachverband der Schweizer <strong>Bio</strong>bauern für ein klares, definitives Verbot des Inverkehrbringens von<br />

gentechnisch veränderten Organismen. Dafür ist gemäss NFP 59 eine ausreichende, geänderte<br />

Vereinigung Schweizer <strong>Bio</strong>landbau-Organisationen<br />

Association suisse des organisations d’agriculture biologique<br />

Associazione svizzera delle organizzazioni per l’agricoltura biologica<br />

Associaziun svizra da las organisaziuns d’agricultura biologica<br />

BIO SUISSE<br />

Peter-Merian-Strasse 34· CH-4052 Basel<br />

Tel. 061 204 66 66 · Fax 061 204 66 11<br />

www.bio-suisse.ch · bio@bio-suisse.ch


- 2 -<br />

Verfassungsgrundlage nötig. Es ist deshalb in erster Linie zu prüfen, wie die bestehenden<br />

Verfassungsgrundlagen in diesem Sinne ausgelegt bzw. angepasst werden müssen.<br />

3. Mit der neuen Agrarpolitik wurde die Qualitätsstrategie gesetzlich verankert. Die dafür<br />

geschaffene und von vielen wichtigen Akteuren der Ernährungskette unterzeichnete<br />

Qualitätscharta postuliert: Die Landwirtschaft verzichtet zur Nutzung von Marktchancen auf die<br />

Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen (vermehrungsfähige Pflanzen,<br />

Pflanzenteile, Saatgut und Tiere).<br />

4. Im Parlament wurde mit grossem Mehr die Verlängerung des Moratoriums beschlossen und bis<br />

Mitte 2016 einen Bericht verlangt, welcher es erlaubt, Kosten und Nutzen von entsprechenden<br />

Regeln korrekt abzuwägen. Nach unserer Auffassung sind als nächster Schritt die darauf<br />

basierenden politischen Diskussionen in aller Ernsthaftigkeit zu führen, bevor weiter<br />

legiferiert wird. Wir nehmen darum mit grossem Erstaunen zur Kenntnis, dass ohne<br />

Notwendigkeit überstürzt die Änderung des GTG und die Koexistenzverordnung vorgelegt werden.<br />

Wie Sie unserer Stellungnahme entnehmen können, plädiert <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> für ein klares Verbot<br />

des Inverkehrbringens von gentechnisch veränderten Organismen. Die vorliegende<br />

Revision des GTG und die Koexistenzverordnung werden von uns abgelehnt.<br />

Sollte sich trotz der detailliert begründeten und demokratisch mehrfach legitimierten Ablehnung<br />

von GVO in Nahrungsmitteln die Ansicht politisch durchsetzen, dass eine Koexistenz ermöglicht<br />

werden muss, plädiert <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> für die Umkehrung des Ansatzes. In diesem Fall wäre die<br />

Möglichkeit auszuarbeiten, GVO-Zonen auszuscheiden, in welchen die GVO-Produktion<br />

unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden kann. Es ist absolut stossend und nicht<br />

einzusehen, weshalb Produzenten aufwändige und kostspielige Verfahren durchlaufen müssen,<br />

nur weil sie an den bisherigen Produktionsmethoden festhalten, während gleichzeitig umstrittene<br />

Technologien ohne weiteres grünes Licht erhalten. Und es nicht verständlich, weshalb die<br />

Ernährungskette bis hin zum Konsumenten die Mehrkosten tragen muss.<br />

Zu den spezifischen Fragen von BAFU und BLW<br />

1. Begrüssen Sie die Einführung von «GVO-freien Gebieten»?<br />

<strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> möchte, dass die Schweiz wie die meisten Länder Europas gentechnikfrei bleibt und<br />

sich entsprechend positioniert. Die Einführung von GVO-freien Gebieten wird strikte abgelehnt.<br />

2. Wie beurteilen Sie den Anwendungsbereich und die Merkmale der «GVO-freien Gebiete»?<br />

Wir sind der Meinung, dass die ganze Schweiz GVO-frei bleiben soll (siehe oben). Keinesfalls ist<br />

die Frage Kantonen, Gemeinden oder einzelnen Akteuren zu überlassen (Ernährungssouveränität,<br />

Qualitätsstrategie). Es gibt demzufolge keinen Anwendungsbereich und keine Merkmale für GVOfreie<br />

Gebiete.<br />

3. Müssten die «GVO-freien Gebiete» Ihrer Ansicht nach ein spezifisches Label erhalten?<br />

Nein. „GVO-frei“ muss in Swissness inbegriffen sein und im Sinne der gleich langen Spiesse mit<br />

dem Ausland entsprechend beworben und ausgewiesen werden können, siehe oben. GVO aus<br />

Importen müssen zwingend deklariert werden, sofern sie überhaupt bewilligt werden können.<br />

14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx


- 3 -<br />

Anträge <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> zum weiteren Vorgehen<br />

1. Rückweisung: Die vorliegende GTG-Änderung und die Koexistenzverordnung sind<br />

zurückzuweisen. Qualitätsstrategie und Ernährungssouveränität sind bei einer<br />

allfälligen Neuauflage mit einzubeziehen.<br />

2. Bericht über Nutzen/Risiken abwarten, danach erneute Vernehmlassung: Vor der<br />

erneuten Auflage ist der Bericht gemäss Art. 187b LwG abzuwarten.<br />

3. Alternative Varianten ausarbeiten: Es sind die gesetzlichen Voraussetzungen zu<br />

erarbeiten, welche die Verlängerung des Moratoriums und/oder das Verbot von GVO in<br />

der Schweiz ermöglichen. Eventualiter ist eine Koexistenzregelung zu prüfen, welche<br />

die Ausscheidung von GVO-Zonen anstelle von GVO-freien Zonen ermöglicht<br />

(Umkehrung des Ansatzes). Die Stakeholder sind frühzeitig einzubeziehen.<br />

4. Nachhaltige Züchtungsstrategien erarbeiten: Die geplante Strategie<br />

Pflanzenzüchtung ist auch unter dem Gesichtspunkt auszuarbeiten, dass die Schweiz<br />

längerfristig im eigenen Anbau auf GVO und andere problematische Zuchttechniken<br />

verzichtet. Analoge Überlegungen sind auch für den Tierbereich zu machen.<br />

Gerne begründen wir Ihnen unsere Anträge auf den nächsten Seiten. Wir danken Ihnen, wenn Sie<br />

diese bei Ihrer weiteren Arbeit berücksichtigen können.<br />

Mit freundlichen Grüssen<br />

Urs Brändli<br />

Präsident<br />

Daniel Bärtschi<br />

Geschäftsführer<br />

Martin Bossard<br />

Leiter Politik<br />

14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx


- 4 -<br />

Begründung der Ablehnung; Forderung nach<br />

Verfassungsgrundlage<br />

Grundsätzliche Überlegungen und Agrarpolitik 2014-2017<br />

Am 22. März 2013 hat das Schweizer Parlament nach intensiven Diskussionen die wesentlichen<br />

Inhalte für die Agrarpolitik 2014-2017 festgelegt. Darin kommt klar die Skepsis der Politik über den<br />

Nutzen des Inverkehrbringens von GVO in der Schweiz zum Ausdruck:<br />

Ø Auftrag zu Bericht über den Nutzen von GVO (LwG Art. 187b): „Der Bundesrat legt bis zum<br />

30. Juni 2016 einen Bericht vor mit einer Methodik zur Evaluation des Nutzens von<br />

gentechnisch veränderten Pflanzen. Dabei soll beurteilt werden, ob sich die gentechnisch<br />

veränderten Pflanzen im Vergleich zu herkömmlichen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und<br />

Produktionsmitteln für die Produktion, die Konsumenten und Konsumentinnen sowie die<br />

Umwelt als vorteilhaft erweisen. Auf der Basis der erarbeiteten Methodik erstellt der Bundesrat<br />

eine auf die Schweiz ausgerichtete Kosten-Nutzen-Bilanz der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />

der Änderung vom 22. März 2013 dieses Gesetzes existierenden gentechnisch veränderten<br />

Pflanzen.“<br />

Ø Moratoriumsverlängerung Gentechnik bis 2017 (GTG Art. 37a): „Für das Inverkehrbringen<br />

von gentechnisch veränderten Pflanzen und Pflanzenteilen, gentechnisch verändertem Saatgut<br />

und anderem pflanzlichem Vermehrungsmaterial sowie gentechnisch veränderten Tieren zu<br />

landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken dürfen für den<br />

Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 keine Bewilligungen erteilt werden.“<br />

Zudem hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Begriffs Ernährungssouveränität (LwG Art.<br />

2) festgehalten, dass die Bevölkerung darüber befinden kann, welche Nahrungsmittel in der<br />

Schweiz produziert, verarbeitet und konsumiert werden sollen. Diese hat sich bislang mit grossen<br />

Mehrheiten gegen die Einführung von GVO in Nahrungsmitteln eingesetzt, während Forschung<br />

und der Einsatz in der Medizin auf Akzeptanz stossen.<br />

Mit der Einführung und Konkretisierung des Begriffs Qualitätsstrategie in Art. 2 und 11 LwG gibt<br />

er der Landwirtschaftspolitik eine wichtige neue Richtung. Die Diskussion um die Qualitätscharta<br />

hat ergeben, dass eine Schweizer Qualitätsstrategie auch auf dem Merkmal „ohne Gentechnik<br />

hergestellt“ basiert. Unter dem Titel „Starke Qualitätsführerschaft“ hält sie im Punkt 3. fest: „Die<br />

Landwirtschaft verzichtet zur Nutzung von Marktchancen auf die Verwendung von gentechnisch<br />

veränderten Organismen (vermehrungsfähige Pflanzen, Pflanzenteile, Saatgut und Tiere)“. Sie<br />

orientiert sich dabei am direkten Konkurrenten Österreich, welcher erfolgreich mit einer eigenen,<br />

GVO-freien Qualitätsstrategie antritt.<br />

Die <strong>Bio</strong>diversität erhält mit der Einführung von eigenen Direktzahlungen (Art. 73 LwG) einen<br />

klaren, höheren Stellenwert. Mit den neuen Artikeln 147a und 147b erhalten die genetischen<br />

Ressourcen für Landwirtschaft und Ernährung ein eigenes Kapitel und damit einen höheren<br />

Stellenwert. Wie weiter unten ausgeführt wird, vermindert die Einführung von GVO nach unserer<br />

Auffassung die <strong>Bio</strong>diversität der Arten und die genetische Vielfalt innerhalb der Kulturarten und<br />

Nutztiere.<br />

Unter diesen Prämissen können wir nur feststellen, dass die Koexistenzregeln zu einem völlig<br />

unerwarteten und unseres Erachtens völlig falschen Zeitpunkt vorgelegt werden:<br />

14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx


- 5 -<br />

Ø Die Bevölkerung und die ganze Ernährungsbranche lehnen GVO in der Ernährung ab und<br />

arbeiten mit der neuen Agrarpolitik an der Ernährungssouveränität und Qualität ohne GVO<br />

Ø Die Ernährungsbranche, die Wissenschaft und die Politik bestreiten den Nutzen von GVO. Ein<br />

Bericht dazu wird auf Mitte 2016 erwartet.<br />

Ø Der Gesetzgeber hat das Moratorium zuerst auf 2013, dann auf Ende 2017 verlängert. Es<br />

macht keinen Sinn, bereits 2013 eine Koexistenzregelung zu etablieren.<br />

Ø Es bestehen Alternativen zur Koexistenz. Diese sind als Varianten aufzuarbeiten und dem<br />

Gesetzgeber vorzulegen, bevor über Details der Koexistenz verhandelt werden kann.<br />

Nachhaltige Landwirtschaft / ÖLN / IP / <strong>Bio</strong> sind inkompatibel mit GVO<br />

Im Nationalen Forschungsprogramm 59 gehen Kohler und Bleuer intensiv auf die Bedeutung des<br />

biologischen Landbaus im internationalen Rechtsrahmen ein 1 . Insbesondere wird festgehalten,<br />

dass der internationale Dachverband der <strong>Bio</strong>landbau-Organisationen, die International Federation<br />

of Organic Agriculture Movements (IFOAM), die Gentechnik für unvereinbar mit der biologischen<br />

Anbauweise deklariert. Sie fordert von den Regierungen ein Verbot der Gentechnik in der<br />

Landwirtschaft und Nahrungsmitteldeklaration.<br />

Auch der Codex Alimentarius kennt eine <strong>Bio</strong>-Richtlinie. Section 1.5 der Guidelines for the<br />

Production, Processing, Labelling and Marketing of Organically Produced Foods hält fest: „All<br />

materials and/or the products produced from genetically engineered/modified organisms<br />

(GEO/GMO) are not compatible with the principles of organic production (either the growing,<br />

manufacturing, or processing) and therefore are not accepted under these guidelines.“<br />

Die EU-<strong>Bio</strong>-Verordnung bestimmt: „Genetisch veränderte Organismen (GVO) und Erzeugnisse, die<br />

aus oder durch GVO erzeugt wurden, sind mit dem ökologischen/biologischen Produktionskonzept<br />

und der Auffassung der Verbraucher von ökologischen/biologischen Erzeugnissen unvereinbar.<br />

Sie sollten daher nicht im ökologischen/biologischen Landbau oder bei der Verarbeitung von<br />

ökologischen/biologischen Erzeugnissen verwendet werden.“<br />

Die Schweizer <strong>Bio</strong>verordnung äussert sich in Art. 3: „Für die Produktion, die Aufbereitung und die<br />

Vermarktung biologischer Erzeugnisse gelten folgende Grundsätze: (...) c. Gentechnisch<br />

veränderte Organismen und deren Folgeprodukte dürfen nicht verwendet werden; davon<br />

ausgenommen sind veterinärmedizinische Erzeugnisse.“<br />

Die Richtlinien von <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> 2 , von <strong>Suisse</strong> Garantie und von IP-Susse verbieten an verschiedener<br />

Stelle das den Gebrauch von GVO, ebenso die einschlägigen Labels der Grossverteiler. Somit<br />

sind über 80% der Schweizer Produkte über private Labels zwingend gentechnikfrei und haben die<br />

selben Inkompatibilitäten und Schwierigkeiten wie <strong>Bio</strong>produkte mit GVO. Damit gelten die<br />

Schlussfolgerungen für den überwiegenden Teil der Schweizer Landwirtschaft inklusive <strong>Bio</strong>.<br />

Kohler und Bleuer halten für NFP 59 fest 3 , dass:<br />

1. in Europa die Ansicht in Gesellschaft und Politik stark verankert ist, und dass allein der<br />

Umstand einer gentechnischen Veränderung im Widerspruch mit den Grundprinzipien einer<br />

ökologischen und nachhaltigen Landwirtschaft steht.<br />

2. die Welt in punkto Akzeptanz und Nutzung der Grünen Gentechnik zweigeteilt scheint. Diese<br />

immer deutlicher werdende Tendenz sei ernst zu nehmen. Allerdings halten die Autoren eine<br />

Zweiteilung in GVO-Länder und GVO-freie Länder aus nicht näher spezifizierten Überlegungen<br />

nicht für eine längerfristige Option.<br />

3. sich noch erweisen müsse, inwieweit regionale bzw. nationale Koexistenzordnungen eine<br />

Lösung dieses Konfliktes herbeiführen können. Es fehle noch an praktischen<br />

1 Stefan Kohler, Daniel Bleuer, 2012, Internationaler Rechtsvergleich zum Koexistenzrecht. In: Schriften<br />

zum Recht des ländlichen Raums, Band 6. ISBN 978-3-03751-468-9<br />

2 http://www.bioaktuell.ch/de/bioregelwerk.html<br />

3 Stefan Kohler, Daniel Bleuer, a.a.O.<br />

14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx


- 6 -<br />

Erfahrungswerten, da dort, wo Koexistenzregelungen existierten, kaum GVO verwendet<br />

würden.<br />

4. eine Koexistenz nur möglich sei, wenn sich die Anbaumethoden in einem Mindestmass<br />

gegenseitig tolerierten. Dies sei gegenwärtig nicht der Fall. Solange der biologische Lanbau ein<br />

Verbot in der Gentechnik proklamiere, werde eine Koexistenordnung, die funktioniert und ein<br />

Nebeneinander der sich gegenüberstehenden Produktionsmethoden ermögliche, nur schwer<br />

zu verwirklichen sein.<br />

Ø In der Schweiz ist die Ansicht in Gesellschaft und Politik sehr stark verankert, dass GVO<br />

inkompatibel mit den Grundprinzipien einer ökologischen und nachhaltigen Landwirtschaft sind.<br />

Dies wird am Markt eindrücklich dadurch belegt, dass über 80% der landwirtschaftlichen<br />

Produkte über Labels GVO explizit ausschliessen.<br />

Ø Die Welt ist punkto GVO zweigeteilt. Es drängt sich als Konsequenz von Punkt 1 auf, dass sich<br />

die Schweiz auf die Seite der GVO-freien Länder stellt.<br />

Ø Regionale Koexistenzordnungen haben sich offenbar noch nirgends bewährt. Es ist nicht<br />

einzusehen, weshalb ausgerechnet die Schweiz mit ihrer extremen Kleinräumigkeit und ihrem<br />

langjährigen Moratorium Vorreiter für regionale Koexistenzen sein sollte.<br />

Ø Die gegenseitige Toleranz ist nicht erforderlich, da es in der Schweiz bis anhin wegen des<br />

Fehlens von GVO keine Gegensätze gibt. Diese sollen nun nicht künstlich geschaffen werden,<br />

um danach koexistieren zu können.<br />

Ø Aus Sicht <strong>Bio</strong> ist in aller Klarheit hervorzuheben, dass ein weltweiter Konsens über die<br />

Unverträglichkeit von Gentechnik und <strong>Bio</strong>landbau besteht, welcher in allen einschlägigen<br />

Regelungen festgehalten ist.<br />

Ø Die Einführung von GVO erschwert oder verunmöglicht den <strong>Bio</strong>logischen Anbau und damit das<br />

bisher nachhaltigste Landwirtschaftssystem. Dies ist ein Zielwiderspruch.<br />

Rechtliche Grundlagen vorhanden?<br />

Verfassung; Ableitung Verbot oder Moratorium aus bestehenden Grundlagen möglich?<br />

Wie in oben ausgeführt, zieht das NFP 59 unter anderem den Schluss, dass regionale<br />

Koexistenzordnungen entweder gar nicht existieren oder zu wenig lang in Kraft sind, um beurteilen<br />

zu können, ob sie sich bewährt haben. Somit stellt sich die Frage, ob ausgerechnet die Schweiz in<br />

der Lage ist, entsprechende Koexistenzregeln aufzustellen und durchzusetzen. <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> hat<br />

gute Gründe zu der Auffassung, dass dies auch in der Schweiz nicht möglich ist.<br />

Die Notwendigkeit einer Koexistenz ergibt sich gemäss NFP 59 vor allem aus der angeblichen<br />

Notwendigkeit einer diesbezüglichen Wahlfreiheit. Der Begriff Wahlfreiheit kommt allerdings in der<br />

Verfassung nicht vor, sondern wird aus der Wirtschaftsfreiheit Art. 94 BV abgeleitet. NFP 59 nennt<br />

ganze Reihe von Rechtsgütern, um die Wahlfreiheit sofort wieder erheblich einzuschränken:<br />

Nachhaltigkeit, Umweltschutz, Schutz der Gesundheit etc.<br />

Gleichzeitig stellt NFP 59 fest, dass das sehr hoch gewichtete Eigentumsrecht in der Verfassung<br />

durch die Anwendung von GVO sehr stark verletzt werden kann. So wird zwar ein <strong>Bio</strong>-, <strong>Suisse</strong><br />

Garantie- oder IP-Landwirt entschädigt, wenn sein Erntegut durch GVO über den Grenzwerten<br />

verunreinigt ist. Die Beweislast liegt für Versäumnisse liegt aber bei ihm. Wenn eine Region oder<br />

Produktionsweise z.B. mit AOC- oder <strong>Bio</strong>produkten generell durch einen GVO-Skandal Verluste<br />

erleidet, können Betroffene nicht entschädigt werden.<br />

Für <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> ist unter diesen Gesichtspunkten unverständlich, dass die Verlängerung des<br />

Moratoriums oder ein Verbot der Gentechnik im Rahmen des NFP 59 nicht ernsthaft geprüft<br />

wurde. Offenbar soll ein bestimmter juristischer Weg – die Koexistenzregelung – favorisiert<br />

werden, indem Wissenslücken zugelassen werden.<br />

Nach unserer Auffassung lässt sich schon allein aus dem Landwirtschaftsartikel 104 ohne weiteres<br />

sowohl eine nachhaltige Landwirtschaft als auch die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit und<br />

ergo auch der Wahlfreiheit ableiten.<br />

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- 7 -<br />

Ø Abs. 1 verlangt eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Landwirtschaft. Nachdem<br />

sich alle nachhaltigen Labels ohne GVO profilieren und am Markt Erfolg haben, widerspricht<br />

die Einführung von GVO der Absicht des Landwirtschaftsartikels.<br />

Ø Abs. 2 will ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend<br />

vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit die Förderung der bodenbewirtschaftenden<br />

bäuerlichen Betriebe. GVO werden heute zur Hauptsache in der industriellen Landwirtschaft<br />

auf Betrieben eingesetzt, welche wohl schwerlich als bäuerliche Familienbetriebe angesehen<br />

werden können, siehe USA oder Brasilien. Kleinbetriebe werden dadurch verdrängt.<br />

Ø Abs. 3 postuliert multifunktionale Betriebe. Wo GVO eingesetzt werden, werden die<br />

Fruchtfolgen eintöniger, die Produktion reduziert sich auf wenige Cash Crops, und die<br />

Konkurrenz unter den Betrieben wächst. Nicht-GVO-Betriebe werden durch den Preisdruck<br />

unrentabel.<br />

Wie oben ausgeführt, hat die politische Debatte der Agrarpolitik 2014-2017, welche ja auf dem Art.<br />

104 basiert, eine Weiterführung des Moratoriums ergeben.<br />

Ø Die Weiterführung des Moratoriums oder ein gänzliches Verbot von GVO in der Schweizer<br />

Landwirtschaft lässt sich nach unserer Auffassung aus der Verfassung und dem<br />

Landwirtschaftsgesetz ableiten.<br />

Ø Das aktuelle Moratorium geht vom Landwirtschaftsgesetz aus, was im politischen System der<br />

Schweiz ganz offensichtlich zulässig ist.<br />

Ø Detailliertere Betrachtungen zur verfassungsmässigen oder gesetzlichen Verankerung eines<br />

bleibenden GVO-Verbots bzw. zur Weiterführung des Moratoriums fehlen im Rahmen des NFP<br />

59. Diese Lücke muss geschlossen werden, bevor weitere politische Entscheidungen getroffen<br />

werden können.<br />

WTO-Vorgaben<br />

Unter Berufung auf die WTO wird behauptet, die Schweiz müsse ihre Märkte für GVO-Produkte<br />

aufgrund von internationalen Handelsverpflichtungen öffnen. Nachdem die Doha-Runde zur<br />

Integration der Landwirtschaft ins WTO-System aus guten Gründen seit vielen Jahren stockt,<br />

erscheint diese Forderung als ziemlich gewagt.<br />

Schweizer et al. 4 zeigen im Rahmen von NFP 59 darüber hinaus auf, dass international umstritten<br />

ist, ob GVO- und Nicht-GVO-Produkte als „like products“ gelten können. Nur solche wären als<br />

Konkurrenz zu gleichartigen inländischen Produkten zugelassen. Und selbst in diesem Fall gebe<br />

es juristische Möglichkeiten, welche trotzdem eine Ungleichbehandlung erlauben.<br />

Ø Es besteht auf lange Sicht kein Zwang seitens der WTO, GVO-Produkte auf dem Schweizer<br />

Markt zuzulassen.<br />

Ø Selbst unter WTO-Bedingungen können GVO-Produkte von den Märkten ferngehalten werden.<br />

Real existierende GVO bringen in der Schweiz keine Vorteile<br />

Seit der ersten Zulassung von GVO im Jahr 1996 konzentriert sich die Entwicklung auf zwei<br />

Gruppen (siehe unten). In Europa spielen GVO kaum eine Rolle:<br />

• Der von dem Agrobiotech-Unternehmen Monsanto entwickelte Bt-Mais MON810 und die von<br />

BASF entwickelte Stärkekartoffel Amflora sind derzeit die einzigen gentechnisch veränderten<br />

Pflanzen, die theoretisch in der EU angebaut werden dürfen 5 .<br />

4 Rainer J. Schweizer, Isabelle Wildhaber, David Rechsteiner, 2012, Vorschläge für eine Schweizer<br />

Koexistenzordnung. In: Schriften zum Recht des ländlichen Raums, Band 6.<br />

5 http://www.biosicherheit.de/basisinfo/564.mais-zulassung-anbau-koexistenz.html<br />

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- 8 -<br />

• Nachdem in Schwedischen Amflora-Feldern bereits kurz nach der Zulassung<br />

Verunreinigungen mit einer weiteren, nicht zugelassenen Sorte entdeckt worden waren, wurde<br />

die Zulassung sistiert, und BASF gab 2012 das Amflora-Projekt in Europa auf.<br />

• In der Europäischen Gemeinschaft konzentriert sich der Anbau von Bt-Mais auf Spanien. Auf<br />

einer Fläche von 116’306 Hektar (2012) liefert er rund 30 Prozent der spanischen<br />

Maiserzeugung. In der EU wurden 2012 total 132'041 Hektar mit Mon810-Mais bebaut. Dies<br />

sind 1.25 Promille der EU-Ackerfläche (104 Mio. Hektar).<br />

Weltweit kommen heute nur zwei Gruppen von gentechnisch veränderten Pflanzen zum Einsatz,<br />

teilweise in Kombination. Beiden ist gemeinsam, dass das Saatgut wesentlich teurer verkauft wird,<br />

was aber teilweise durch einfachere Bewirtschaftung kompensiert werden kann.<br />

1. Gruppe: BT-Toxine<br />

Bt-Toxine stammen aus dem Bakterium Bacillus thuringiensis und sind seit 1938 in Suspensionen<br />

im konventionellen Einsatz. Sie haben heute im konventionellen und im <strong>Bio</strong>-Landbau ihren festen<br />

Platz. Da sie nur sehr kurz und nur für ganz bestimmte Schadorganismen wirksam sind, müssen<br />

sie gezielt gespritzt werden und verbleiben weder in Ernterückständen noch im Boden.<br />

GV-Pflanzen dieser Gruppe weisen Bakterien-Gene auf und sind damit in der Lage, das Bt-Toxin<br />

in ihren Zellen selber herzustellen. Das Gen stammt aus dem Bakterium Bacillus thuringiensis, ist<br />

also artfremd und in der Systematik der Lebewesen weit weg in einem anderen Reich angesiedelt.<br />

Das Gen wurde ab 1996 in transgene Kulturpflanzen gegen Maiszünsler, Maiswurzelbohrer,<br />

Baumwollkapselwurm und die amerikanische Tabakeule eingebaut. Das Bt-Toxin wird in jeder<br />

Zelle während der ganzen Vegetationsperiode produziert. Es gelangt damit in die Nahrung, in<br />

Pflanzenrückstände und in den Boden.<br />

Der grossflächige Einsatz von Bt-Toxinen als GVO über grosse Zeiträume hat zur Folge, dass<br />

Resistenzen sehr schnell auftreten und dem ökologischen und konventionellen Landbau wirksame<br />

Mittel verloren gehen.<br />

Weil in der Schweiz vergleichsweise strenge Vorschriften bezüglich Fruchtfolge bestehen, spielen<br />

spielt der Maiswurzelbohrer noch keine Rolle. Der Maiszünsler profitiert ebenfalls von den<br />

Fruchtfolge-Vorschriften und wird nötigenfalls mit Schlupfwespen (Trichogramma brassicae)<br />

bekämpft.<br />

Ø Bt-Mais bringt unter Schweizer Bedingungen keine Vorteile, Baumwolle wird nicht angebaut.<br />

Ø Konventionellen, IP- und <strong>Bio</strong>bauern gehen durch Resistenzen wertvolle Mittel verloren.<br />

2. Gruppe: Glyphosat-Toleranz<br />

Glyphosat („Roundup“) ist ein relativ günstiges Total-Herbizid der Firma Monsanto mit geringer<br />

akuter Wirbeltiergiftigkeit. Die gleiche Firma vertreibt auch GV-Saatgut von Pflanzen, welche die<br />

Behandlung durch Roundup überstehen.<br />

Die dazu erforderlichen Gene stammen aus Salmonellen, sind also wie die Bt-Gene artfremd und<br />

in der Systematik der Lebewesen weit weg in einem anderen Reich angesiedelt.<br />

Die Einführung hat vor allem zur Folge, dass anfänglich weniger Herbizidspritzungen notwendig<br />

sind und einige hoch problematische Herbizide wie 2,4-D ersetzt werden konnten. Als Vorteile hebt<br />

die Firma hervor, dass mehr pflugloser Anbau betrieben werden könne, wodurch Arbeitsschritte<br />

und Energie eingespart und das Bodenleben geschont werde. Gleichzeitig kommen aber in vielen<br />

Kulturen engere Fruchtfolgen als bisher oder Dauer-Monokulturen zum Einsatz, was zum Beispiel<br />

dem Auftreten von Nematoden oder sekundären Schadinsekten Vorschub leistet und die<br />

<strong>Bio</strong>diversität vernichtet.<br />

Ø Schon nach wenigen Jahren resistente Begleitkräuter auf, welche höhere Dosierungen von<br />

Glyphosat oder den Einsatz von anderen, giftigeren Mitteln erforderlich machen.<br />

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- 9 -<br />

Ø Es ist umstritten, ob tatsächlich weniger Pestizide eingesetzt werden. Die wenigen neueren<br />

Statistiken lassen mehrere Schlüsse zu. Die Anwendung über längere Zeiträume ist noch<br />

wenig erforscht.<br />

Ø In der Schweiz spielt die Fruchtfolge, insbesondere der hohe Anteil Kunstwiesen, eine<br />

wesentliche Rolle bei der Kontrolle der Begleitflora und der Pflanzenkrankheiten.<br />

Ø Die monotoneren Fruchtfolgen und der ständige Einsatz des Totalherbizids führen zu einer<br />

drastischen Verminderung der <strong>Bio</strong>diversität (Ackerbegleitflora, Bodenleben, Fauna).<br />

Ø Die angeblich geringe Toxizität von Glyphosat ist umstritten. Es gibt Hinweise auf teratogene<br />

Wirkungen bei Amphibien, aber auch beim Menschen.<br />

Nicht eingelöste Versprechen der Gentechnik<br />

Ertragssteigerung (Produktivität)<br />

Die Gentech-Industrie argumentiert häufig mit der Lösung der Welthunger-Problematik durch<br />

Mehrproduktion. In der Literatur sind kaum direkte Vergleichszahlen auffindbar, welche belegen,<br />

dass tatsächlich mehr Tonnen pro Hektare produziert werden. Die NFP 59-Untersuchung zur<br />

Wirtschaftlichkeit nimmt an, dass der Naturalertrag fünf Prozent gegenüber der konventionellen<br />

Ackerkultur zunimmt, ohne allerdings diese Annahme wissenschaftlich zu hinterlegen.<br />

Die EU-Kommission hält in einer der wenigen Untersuchungen 6 zu den nicht wesentlich<br />

gestiegenen Erträgen fest, dass (bis 2006) alle GV-Sorten aus den USA stammten und noch nicht<br />

genügend lokal angepasst wurden: „(..), all GM crops cultivated to date have originated in North<br />

America and the process of introducing the GM trait into varieties suitable for all regions has not<br />

been finalised (the ‚germplasm effect’).“<br />

Ø Die gentechnischen Veränderungen werden zuerst an Allerweltssorten gemacht, welche nicht<br />

an lokale Verhältnisse angepasst sind und nur mittelmässige Erträge liefern.<br />

Ø Ob überhaupt je ertragreichere, lokal angepasste Sorten zum Einsatz kommen, hängt von den<br />

Kosten und der Grösse der Märkte ab.<br />

Ø Der Ertrag von GV-Sorten (in Tonnen oder Kalorien) ist darum tendenziell niedriger als<br />

derjenige von guten konventionellen, an die lokalen Verhältnisse angepassten Sorten.<br />

Ø Der kurzfristige Vorteil von GV-Sorten ist die Kostenersparnis.<br />

Ø Langfristig werden die finanziellen Gewinne durch Preissenkungen wettgemacht.<br />

Resistente Sorten<br />

Resistenzen gegen Trockenheit, Schädlinge oder Krankheiten sind bisher – obwohl Gentechnik<br />

seit über 20 Jahren resistente Sorten verspricht – fast ausschliesslich auf klassischem Weg in<br />

Kultursorten eingezüchtet worden. Sie basieren sehr häufig auf dem Zusammenspiel von vielen<br />

verschiedenen Genen. Abgesehen von den problematischen Bt-Pflanzen gibt es kaum oder sogar<br />

keine kommerziellen Anwendungen.<br />

Der NFP 59-Versuch mit mehltauresistentem Weizen 7 belegt eindrücklich, dass unerwartete<br />

Zusatzprobleme entstehen können und die Züchtung nicht wie das Zusammensetzen von Lego-<br />

Bausteinen funktioniert. Während die erwünschten Resistenzen im Labor wie geplant realisiert<br />

werden konnten, tauchten im Freiland starke Nebeneffekte wie reduzierte Wuchshöhe oder<br />

Anfälligkeit für Mutterkorn-Pilze auf, welcher zu einem grossen Ertragseinbruch führten. Zitat:<br />

6 European Commission, 2006, Economic Impact of Dominant GM Crops Worldwide: a Review,<br />

http://ipts.jrc.ec.europa.eu/publications/pub.cfm?id=1458<br />

7 Beat Keller, 2011, Analysis of Pm3 resistance gene function in transgenic wheat<br />

14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx


- 10 -<br />

„Im Feld, aber nicht unter den kontrollierten Bedingungen in Gewächshäusern oder<br />

Klimakammern, beobachteten wir starke pleiotrope Effekte in drei Pm3b-Linien und zwei<br />

Pm3f-Linien. Drei davon zeigten eine verminderte Fruchtbarkeit, vier Linien hatten<br />

chlorotische Blätter und zwei davon auch eine stark reduzierte Wuchshöhe sowie eine<br />

verlangsamte Entwicklung.“<br />

Die grössten Saatgut-Firmen Monsanto, Du Pont, Syngenta, Bayer und BASF, welche für viele<br />

Arten Quasi-Monopole aufweisen, produzieren gleichzeitig auch Pestizide. Es ist absurd zu<br />

glauben, dass diese Firmen das Pestizid-Geschäft durch die Herstellung von resistenten Sorten<br />

selber kannibalisieren.<br />

Ø Der Ansatz, einzelne Gene per Gentechnik einzuzüchten, ist wegen der schnellen<br />

Resistenzbildung zum Scheitern verurteilt.<br />

Ø Das Einkreuzen einzelner Gene in bekannte Sorten führt letztlich zu weniger Innovation und<br />

weniger <strong>Bio</strong>diversität<br />

Ø Die Interessenslage der Saatgut-/Pestizidfirmen liegt nachweislich nicht bei der Herstellung<br />

von resistenten Sorten.<br />

Ø Mehrere der erfolgreichsten, resistentesten Weizenzüchtungen in der Schweiz werden durch<br />

<strong>Bio</strong>-Züchter mit klassischen Zuchtmethoden realisiert. Sie sind europaweit erfolgreich.<br />

Inhaltsstoffe am Beispiel Golden Rice<br />

Golden Rice, ein Genkonstrukt, welches den Reis dazu bringt, selber Vitamin A herzustellen, ist<br />

von Gentech-Befürwortern bereits als Wendepunkt und Musterbeispiel für die nächste Generation<br />

von GV-Pflanzen deklariert worden. Diese Lösung geht allerdings völlig am Kern des Problems<br />

vorbei, weil sie die Ursache der einseitigen Reis-basierten Ernährung nicht beseitigt, sondern das<br />

Problem durch Gentechnik noch verstärkt und verlängert. Obwohl seit 13 Jahren praxisreif, setzt<br />

sich Golden Rice sich in der Praxis aus guten Gründen nicht durch.<br />

Ein Team des Schweizer Fernsehens stiess bei den entsprechenden Nachforschungen auf den<br />

Philippinen 8 auf erstaunliche Tatsachen: Die Absicht, Vitamin A-Mangel zu beseitigen, wird bereits<br />

seit langem durch die Förderung von Gemüseproduktion und Abgabe von Vitamin A-Dosen an<br />

Kleinkindern wirksam bekämpft. Die Reportage zeigte auch die irritierende Tatsache auf, dass ein<br />

Test an 6- bis 8-jährigen chinesischen Kindern vorgenommen wurde, der die Aufnahme von<br />

Provitamin A untersuchte. Durchgeführt hat ihn die amerikanische Tufts University mit Geldern des<br />

staatlichen Gesundheitsamtes der Vereinigten Staaten. Die Eltern waren über den wahren Grund<br />

des Tests nicht informiert wurden. Dass ihre Kinder für den Versuch den goldenen Gentech-Reis<br />

assen, erfuhren sie erst im Herbst 2012, vier Jahre später.<br />

à Golden Rice und ähnliche Konstrukte gehen völlig an den Bedürfnissen der Betroffenen vorbei.<br />

à Golden Rice wird als Propaganda-Projekt missbraucht. Zulassungen wurden bisher nicht erteilt.<br />

Internationaler Rahmen<br />

Europäische Gemeinschaft<br />

Die EU kämpft seit Jahren um das Recht von Einzelstaaten, GVO auf ihrem Territorium zu<br />

verbieten. Die meisten Länder verzichten mit verschiedensten rechtlichen Konstrukten auf GVO.<br />

Wenn die Schweiz eine Vorreiterrolle bei der Einführung übernähme, würde sie zur Insel mit vielen<br />

Konfliktpotenzialen jenseits der Landesgrenzen. Dies halten wir nicht für erstrebenswert.<br />

8 SRF: DOK. Der Wunderreis. Sendung vom 28. März 2013. http://www.srf.ch/wissen/technik/gentech-reisfuer-hungernde-kinder<br />

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- 11 -<br />

Gentechnikfreie Regionen umgeben die Schweiz<br />

In keinem der Nachbarländer der Schweiz werden zur Zeit gentechnisch veränderte Pflanzen<br />

angebaut. Viele Regionen und Kommunen haben sich gentechfrei erklärt. Quelle: http://www.gmofree-regions.org/gmo-free-regions/maps.html<br />

Charta von Florenz<br />

Die Schweiz ist umgeben von Staaten, die der Gentechnik via Charta von Florenz skeptisch<br />

gegenüber stehen. Sämtliche benachbarten Provinzen Italiens und alle Regionen Frankreichs,<br />

Vorarlberg und Baden-Württemberg haben die Charta von Florenz unterschrieben. Grundsätze:<br />

1. Definition von Massnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen unter<br />

Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips<br />

2. klare Spezifizierung der Verantwortlichen im Falle der Verunreinigung von Produkten aus<br />

konventionellem oder aus ökologischem Landbau durch genetisch veränderte Nutzpflanzen<br />

(auf Basis des Verursacherprinzips – „the polluter pays“)<br />

3. Ergreifen von Maßnahmen, um das Vorhandensein von GVO im Saatgut für konventionellen<br />

sowie für den ökologischen Landbau zu vermeiden<br />

4. Zustimmung, dass die europäischen Regionen selbst ihre Gebiete oder Teile davon GVO-frei<br />

definieren können, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und umweltrelevanten<br />

Besonderheiten und der Anerkennung der Zuständigkeiten in jedem Mitgliedstaat.<br />

Ø Durch die Einführung der Koexistenz würde die Schweiz zur Insel in Europa. Dies ist nicht<br />

erstrebenswert.<br />

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- 12 -<br />

<strong>Bio</strong>diversitätsverlust, Monopolisierung<br />

Konzentration in der Saatgutbranche,<br />

Interessenslage<br />

1996 verkauften die Top 3 der<br />

Saatgutbranche 22% des weltweiten<br />

Saatguts. 2009 deckten sie bereits 53%<br />

des Weltmarktes ab. Syngenta und<br />

Monsanto besitzen über 50% der in der<br />

EU registrierten Saatgutsorten von<br />

Tomaten, Paprika und Blumenkohl.<br />

Deshalb muss von einem Oligopol und in<br />

einigen Teilmärkten von einem Monopol<br />

gesprochen werden.<br />

Die drei Firmen Monsanto, DuPont und<br />

Syngenta produzieren GVO- und GVO-freies Saatgut, wobei bei den Cash Crops immer mehr<br />

konventionelle Züchtungen zu Gunsten der GVO-Sorten vom Markt genommen werden. Sorten<br />

werden immer häufiger patentiert. Neben Gentechnik spielen zunehmend andere<br />

Problemtechniken wie CMS eine grosse Rolle. Sorten und ihre Eigenschaften werden patentiert<br />

und so den Züchtern und Landwirten entzogen.<br />

Alle drei genannten Firmen produzieren gleichzeitig auch Pestizide. Sie integrieren ihre<br />

Produktepalette, indem sie Sorten und die passenden Pestizide als Paket verkaufen. Bestes<br />

Beispiel sind die Roundup-Ready-Sorten (Mais, Baumwolle, Soja) von Monsanto.<br />

Die Interessenslage dieser Firmen liegt demnach nicht bei der Herstellung von resistenten Sorten,<br />

welche Pestizide unnötig machen.<br />

Die bisherigen GVO-Techniken wurden an Allerweltssorten ausprobiert, welche weltweit angebaut<br />

werden und unter vielen Bedingungen einen akzeptablen Ertrag ergeben. Dies ist nötig, weil die<br />

Entwicklungskosten sehr hoch sind. Diese Sorten ersetzen konventionelle, lokal angepasste<br />

Sorten, weil mit ihnen kurzfristige Kostenersparnisse erzielt werden können. Die Erträge müssen<br />

nicht unbedingt höher liegen, sondern sind sogar oft tiefer als bei den konventionellen Sorten.<br />

Der Weltlandwirtschaftsrat (IAASTD) nennt folgende Probleme, die durch die Konzentration im<br />

Saatgutbereich entstehen:<br />

• Die Konzentration auf wenige Anbieter führt zu einer Konzentration der Forschung und<br />

Entwicklung auf wenige Saatgutsorten<br />

• Die Konzentration erschwert neuen Firmen den Eintritt in den Markt<br />

• Die wettbewerbshemmende Wirkung kann zu einer massiven Zunahme der Saatgutpreise<br />

führen. So sind beispielsweise die Preise für Baumwollsaatgut seit der Einführung von<br />

gentechnisch veränderter Baumwolle in den USA um das drei- bis vierfache angestiegen und<br />

auch in den Entwicklungsländern ist es zu einer substanziellen Preiserhöhung gekommen.<br />

Ø Es wird nicht mehr, sondern tendenziell eher weniger und billiger produziert. Dies erhöht den<br />

Konkurrenzdruck auf Nicht-GVO-Produzenten und drängt sie aus dem Markt.<br />

Ø Es werden weniger neue Sorten entwickelt, sondern bestehende Sorten werden<br />

baukastenartig mit einzelnen Genen aufgerüstet. Konventionell gezüchtete Sorten werden aus<br />

dem Sortiment genommen. Dies führt zu massivem <strong>Bio</strong>diversitätsverlust.<br />

Ø Die Patentierung schränkt die Züchtung weiter ein. Auch dies führt zu <strong>Bio</strong>diversitätsverlust.<br />

Ø Die Monopolisierung ist ökonomisch hoch problematisch, da übermässige Gewinne erzielt und<br />

Konkurrenten ausgesperrt werden können.<br />

Ø Die Preise für Saatgut steigen teilweise massiv.<br />

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- 13 -<br />

Aufwändige Warenflusstrennung, Bürokratie<br />

NFP 59 zeigt klar auf, dass die Trennung der Prozesse aufwändig und bürokratisch ist. Die Kosten<br />

übersteigen in den meisten untersuchten Fällen den ökonomischen Nutzen 9 .<br />

Aufwände entstehen vor allem auch für Nicht-GVO-Produzenten der Fall, welche z.B.<br />

Dokumentations- und Vertragspflichten zu erfüllen haben. Sie haben Koexistenz-Lasten in Form<br />

von Isolationsmassnahmen zu tragen und riskieren den Verlust ihrer Label-Produktionen. Im Falle<br />

von Verunreinigungen haben sie Prozesse zu führen und einen Teil der Beweislast zu erbringen.<br />

Wollen sie in GVO-freien Zonen gemäss Vorschlag des Bundesrates zu produzieren, müssen sie<br />

sich mit hohem Aufwand mit ihren Nachbarn organisieren.<br />

Die Warenflüsse sind bereits heute für diverse Produktionsarten wie <strong>Bio</strong> oder AOC getrennt. Ein<br />

zusätzlicher Kanal erhöht den Aufwand nochmals erheblich.<br />

Ø Der administrative Aufwand für die Warenflusstrennung ist unrentabel und damit inakzeptabel.<br />

Ø Es besteht immer ein Restrisiko für Verunreinigungen, welche zum finanziellen Totalverlust<br />

und zu inakzeptablen Renommeeschäden führen können, besonders auch in der <strong>Bio</strong>-Branche.<br />

Langfristige Sicherheit, Gesundheit gefährdet, Nebeneffekte<br />

An der Medienkonferenz zum Synthesebericht wurde behauptet, dass basierend auf<br />

Langzeitbeobachtungen und vielen wissenschaftlichen Studien bisher keine negativen<br />

gesundheitlichen Folgen von kommerziell genutzten GVO nachweisbar seien. Die Medien haben<br />

dies sehr unkritisch weiter verbreitet. Es wurde nicht erkannt, dass sich kein einziges Projekt<br />

explizit mit Gesundheitsfragen befasst hatte. Auch wurde nicht hinterfragt, was den Langfristigkeit<br />

bedeutet. GVO gibt es am Markt erst seit 15 Jahren, die weltweite Verbreitung beträgt 5%.<br />

Die EKAH bezweifelt, dass bis heute ausreichende Daten über die Schadensszenarien und<br />

Eintrittswahrscheinlichkeiten von GVO vorliegen, um eine angemessene Risikobeurteilung<br />

vornehmen zu können. An dieser mangelnden Datenlage ändert aus Sicht der Mehrheit der EKAH<br />

auch der Abschluss des Nationalen Forschungsprogramms NFP 59 nichts Wesentliches. Erstens<br />

wurden im Rahmen der NFP 59-Freisetzungsversuche vor allem Funktionsprüfungen der GV-<br />

Pflanzen unternommen und kaum Risikodaten (Schadensszenarien und<br />

Eintrittswahrscheinlichkeiten) ermittelt. Zweitens fehlen nach wie vor Kriterien, nach denen<br />

Risikodaten aus anderen Ländern auf die Schweiz übertragen werden dürfen.<br />

Nicht hinterfragt wurde beispielsweise auch die Tatsache, weshalb für das NFP 59-Projekt von<br />

Fliessbach et al. 10 keine aktuellen GVO-Sorten zur Verfügung gestellt wurden. Solche weisen<br />

einen rund 500% höheren Bt-Toxin-Gehalt auf als die antiquierte Sorte der NFP 59-Untersuchung,<br />

was möglicherweise zu ganz anderen Ergebnissen geführt hätte.<br />

Völlig nicht nachvollziehbar bleibt, dass das Auftauchen von Mutterkorn auf mehltauresistentem<br />

GV-Weizen im NFP 59-Versuch von Keller 11 von den Verantwortlichen des NFP 59 als<br />

gesundheitlich unbedenklich eingestuft wird.<br />

Es wäre kritisch zu untersuchen, welche längerfristigen Gesundheitsaspekte neben einer akuten<br />

Gesundheitsgefährdung zu betrachten wären. Beispiele für mögliche Kollateralschäden:<br />

9 Albisser Vögeli G., Burose F., Wolf, D., Lips, M. (2011) Wirtschaftlichkeit gentechnisch veränderter<br />

Ackerkulturen in der Schweiz: Mit detaillierter Berücksichtigung möglicher Koexistenz-Kosten.<br />

Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART, Ettenhausen.<br />

10 Fliessbach, A., Messmer, M., Nietlispach, B., Infante, V., Mäder, P., 2011, Effects of conventionally bred<br />

and Bt maize varieties on soil microbial biomass and activity. <strong>Bio</strong>l Fert Soils 48, 315-324.<br />

11 Beat Keller, 2011, Analysis of Pm3 resistance gene function in transgenic wheat<br />

14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx


- 14 -<br />

Ø Tatsache ist, dass GVO in den Haupt-Anbauländern zu sehr engen Fruchtfolgen führt, was<br />

unter anderem die <strong>Bio</strong>diversität vermindert und diversen sekundären Krankheiten und<br />

Schädlingen Vorschub leistet. Dies erfordert mehr und problematische Pesitizide.<br />

Ø Bt-Toxin und die entsprechende DNA gelangen via Nahrung in den Körper und als<br />

Abbauprodukte in grossen Mengen in den Boden.<br />

Ø Glyphosat wird in grossen Mengen ausgebracht und gelangt in die Nahrungskette. Es steht<br />

unter Verdacht, mutagen und teratogen zu sein und negativ vor allem auch auf Embryos und<br />

Kleinkinder zu wirken.<br />

Ø Böden verdichten, versalzen und laugen durch die Monokulturen aus.<br />

Ø Knappe Wasservorräte werden für Cash Crops statt für lokale Produkte und den Menschen<br />

verwendet.<br />

Ø Tropenwälder werden für GVO-Kulturen abgeholzt mit allen Folgen für Mensch, <strong>Bio</strong>diversität,<br />

Wasserhaushalt, Böden und Klima<br />

Ø Massereicher Mais wird als Treibstoff für die Fahrzeuge der Reichen produziert und verdrängt<br />

den ernährungsphysiologisch günstigen Mais für die menschliche Ernährung. Das<br />

Grundnahrungsmittel Mais wird für ärmere Bevölkerungsschichten unerschwinglich.<br />

Ø Statt einer Vielfalt von Produkten werden einzelne Cash Crops angebaut, was zu einseitiger<br />

oder mangelhafter Ernährung führen kann.<br />

Ø Angepasste Lokalsorten verschwinden, auch in primären und sekundären Genzentren wie<br />

Mexiko (Mais). Damit verlieren Menschen ihr Saatgut und ihre billige Nahrungsgrundlage.<br />

Ø Durch das teure, stets neu zu kaufende Saatgut und die damit verbundenen Pestizide geraten<br />

die Bauern in eine grosse Abhängigkeit. Bei Missernten bleibt häufig nur die Abwanderung in<br />

die Slums oder Selbstmord wie verbreitet in Indien.<br />

Ø Der Beweis für die Harmlosigkeit von GVO ist wegen der kurzen Beobachtungsdauer und der<br />

insgesamt weiterhin geringen Verbreitung nicht erbracht.<br />

Ø Neben direkter akuter oder chronischer Toxizität der GVO bzw. der mit ihnen ausgebrachten<br />

Pestizide gibt es eine Reihe von Kollateralschäden, welche indirekt Gesundheit und<br />

Ernährungssicherheit der Menschen gefährden.<br />

14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx


- 15 -<br />

Alternative: Umkehr des Ansatzes, Schaffung von GVO-Zonen<br />

Grundsätzliches<br />

Im Jahr 2013 verzichtet die Ernährungskette der Schweiz von Vorleistern/Importeurem über<br />

Produzenten, Verarbeiter, Händler bis zu den Konsumenten weitestgehend auf GVO. Damit<br />

werden viele Risiken und viele Koexistenzkosten vermieden, und die Konsumenten erhalten relativ<br />

günstig die gewünschten, nachhaltig erzeugten Lebensmittel.<br />

Mit der Koexistenzregelung werden die Produzenten plötzlich vom Rest der Ernährungskette<br />

getrennt, selbst wenn sie auf GVO verzichten wollen. Nach der neuen Regel müssen diverse<br />

administrative Pflichten eingehalten werden. Es gelten Isolationsdistanzen, Warenflusstrennungen<br />

und viele weitere Massnahmen, welche auch Nicht-GVO-Produzenten durchzuführen und zu<br />

berappen haben.<br />

Es ist darum schlicht nicht verständlich, weshalb GVO überhaupt erlaubt werden. Noch weniger<br />

verständlich ist aber die vorgeschlagene Regelung. Was heute die Regel ist, wird zur Ausnahme.<br />

GVO-freie Zonen müssen plötzlich hohe Auflagen erfüllen.<br />

Wir schliessen uns der Argumentation der Eidgenössischen Ethikkommission für die<br />

<strong>Bio</strong>technologie im Ausserhumanbereich EKAH an:<br />

„Die EKAH ist sich bewusst, dass die im GTG vorgeschlagene Regelung, Gebiete mit<br />

gentechnikfreier Landwirtschaft auszuscheiden, dem bisher innerhalb der EU gewählten und damit<br />

„normalen“ Vorgehen entspricht. Sie möchte jedoch in Erinnerung rufen, dass dieser Ansatz nicht<br />

alternativlos ist. Auch ein umgekehrtes Vorgehen, d.h. die Ausscheidung von Gebieten für den<br />

GVO-Anbau, wäre rechtlich möglich und würde sich zudem im selben rechtlichen<br />

Spannungsverhältnis bewegen wie der vom Gesetzgeber vorgeschlagene Ansatz.<br />

Nach Auffassung der EKAH wird mit dem Ansatz, Gebiete mit gentechnikfreier Landwirtschaft<br />

auszuscheiden, sprachlich der Eindruck einer Verbreitung des GVO-Anbaus erzeugt, der nicht der<br />

heutigen Realität entspricht. Es macht den Anschein, als ob gentechnikfreie Zonen eine Art<br />

Schutzgebiete und damit eine Ausnahme darstellten. Heute gibt es in der Schweiz jedoch nur<br />

gentechnikfreie Landwirtschaft. Auch unabhängig von einem Moratorium ist davon auszugehen,<br />

dass der Anbau von GVO auch in näherer Zukunft eine Ausnahme bleiben wird. GVO werden<br />

insbesondere auch von Seiten der grossen Mehrheit der Landwirte, aus welchen Gründen auch<br />

immer, zumindest derzeit abgelehnt. Aus Sicht der EKAH sollten deshalb statt gentechnikfreier<br />

Gebiete Zonen ausgewiesen werden, in denen explizit GVO angebaut werden dürfen.“<br />

Wie weiter oben ausgeführt, verfügen die meisten Staaten der EU über ein faktisches<br />

Anbauverbot, GVO werden in der EU nur auf 1.25 Promille der Ackerfläche angebaut, und die<br />

WTO kann aus verschiedenen Gründen nicht zur Herbeiführung einer wie auch immer gearteten<br />

Koexistenz herangezogen werden.<br />

Ø GVO-freier Anbau ist weltweit, in Europa und in der Schweiz die Regel. Dies muss so bleiben.<br />

Ø Falls sich aus der politischen Meinungsbildung weder ein Verbot noch ein Moratorium ergibt, –<br />

und nur in diesem Fall! – ist eine Koexistenzlösung mit GVO-Zonen (anstelle von GVO-freien<br />

Zonen) zu erarbeiten.<br />

Ø Die Kernregelung betrifft Art. 19a bis 19d GTG (siehe unten).<br />

14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx


- 16 -<br />

Nötige Änderungen im GTG<br />

<strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> äussert sich nur zur Kernforderung nach GVO-Zonen anstelle von GVO-freien Zonen,<br />

und dies nur dann, wenn ein längerfristiges oder dauerhaftes Verbot von GVO nicht möglich ist.<br />

Alle weiteren, damit verbundenen Regelungen sind darauf auszurichten und sinnvoll anzupassen.<br />

Vorschlag Bundesrat<br />

3. Abschnitt: Gebiete mit gentechnikfreier<br />

Landwirtschaft (neu)<br />

Art. 19a (neu) Grundsatz<br />

1 In Gebieten mit gentechnikfreier<br />

Landwirtschaft dürfen keine landwirtschaftlichen<br />

Produktionsmittel, die gentechnisch veränderte<br />

Organismen sind, solche enthalten oder die aus<br />

gentechnisch veränderten Organismen<br />

hergestellt sind, verwendet werden.<br />

2 Vorbehalten bleiben Freisetzungsversuche mit<br />

gentechnisch veränderten Organismen.<br />

Art. 19b (neu) Zuständigkeit<br />

Für die Anerkennung und für die Bezeichnung<br />

von Gebieten mit gentechnikfreier<br />

Landwirtschaft sind die Kantone zuständig.<br />

Art. 19c (neu) Allgemeine Anforderungen<br />

1 Gebiete mit gentechnikfreier Landwirtschaft<br />

müssen:<br />

a. eine zusammenhängende Fläche bilden,<br />

die mindestens 400 Hektaren<br />

landwirtschaftliche Nutzfläche umfasst;<br />

b. möglichst durch landschaftlich leicht<br />

wahrnehmbare natürliche oder künstliche<br />

Strukturelemente oder durch Gemeindegrenzen<br />

abgegrenzt sein;<br />

c. mit zweckmässigen Massnahmen für<br />

mindestens fünf Jahre gesichert sein.<br />

2 Der Bundesrat erlässt konkretisierende<br />

Vorschriften. Er kann insbesondere:<br />

a. für Kantone mit kleiner<br />

landwirtschaftlicher Nutzfläche Ausnahmen von<br />

der Mindestfläche nach Absatz 1 Buchstabe a<br />

vorsehen;<br />

b. Kriterien für kantonsüberschreitende<br />

Gebiete mit gentechnikfreier Landwirtschaft<br />

festlegen;<br />

c. Kriterien festlegen, nach denen<br />

landwirtschaftliche Produktionsmittel in<br />

Gebieten mit gentechnikfreier Landwirtschaft in<br />

Nur falls keine Verfassungsgrundlage für<br />

GVO-Verbot oder Moratorium: Koexistenz-<br />

Vorschlag <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong><br />

3. Abschnitt: Gebiete mit Gentechnik-<br />

Landwirtschaft (neu)<br />

Art. 19a (neu) Grundsatz<br />

1 In Gebieten mit Gentechnik-Landwirtschaft<br />

dürfen landwirtschaftliche Produktionsmittel, die<br />

gentechnisch veränderte Organismen sind,<br />

solche enthalten oder die aus gentechnisch<br />

veränderten Organismen hergestellt sind,<br />

verwendet werden.<br />

2 Insbesondere sind auch<br />

Freisetzungsversuche mit gentechnisch<br />

veränderten Organismen erlaubt.<br />

Art. 19b (neu) Zuständigkeit<br />

Für die Anerkennung und für die Bezeichnung<br />

von Gebieten mit Gentechnik-Landwirtschaft ist<br />

der Bundesrat zuständig.<br />

Art. 19c (neu) Allgemeine Anforderungen<br />

1 Gebiete mit Gentechnik-Landwirtschaft<br />

müssen:<br />

a. eine zusammenhängende Fläche bilden,<br />

die mindestens 800 Hektaren<br />

landwirtschaftliche Nutzfläche umfasst;<br />

b. möglichst durch landschaftlich leicht<br />

wahrnehmbare natürliche oder künstliche<br />

Strukturelemente oder durch Gemeindegrenzen<br />

abgegrenzt sein;<br />

c. mit zweckmässigen Massnahmen für<br />

mindestens fünf Jahre gesichert sein.<br />

2 Der Bundesrat erlässt konkretisierende<br />

Vorschriften.<br />

a. (à discuter, z.B. Übergangszonen,<br />

welche sich an Gentechnik-Zonen<br />

anschliessen)<br />

b. (à discuter, z.B. Einbezug von<br />

nationalen, kantonalen und kommunalen<br />

Schutzgebieten)<br />

c<br />

(à discuter: weitere)<br />

14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx


- 17 -<br />

Abweichung von Artikel 19a ausnahmsweise<br />

verwendet werden dürfen, wenn sich ein<br />

Verwendungsverbot als unverhältnismässig<br />

erweisen würde.<br />

Art. 19d (neu) Anerkennung<br />

Der Kanton anerkennt ein Gebiet als ein Gebiet<br />

mit gentechnikfreier Landwirtschaft, wenn eine<br />

Trägerschaft darum ersucht, die sämtliche<br />

Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter vertritt,<br />

welche im betreffenden Gebiet<br />

landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren<br />

Verarbeitungsprodukte produzieren.<br />

Art. 19e (neu) Bezeichnung<br />

1 Der Kanton kann ein Gebiet als Gebiet mit<br />

gentechnikfreier Landwirtschaft be zeichnen,<br />

wenn:<br />

a. eine Trägerschaft darum ersucht, die<br />

mindestens 80% der Bewirtschafterinnen und<br />

Bewirtschafter des betreffenden Gebiets vertritt,<br />

welche auf mindestens 80% der<br />

landwirtschaftlichen Nutzfläche dieses Gebiets<br />

landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren<br />

Verarbeitungsprodukte produzieren, und die<br />

darlegt, dass die Anforderungen an die<br />

Anerkennung eines Gebiets nach Artikel 19d<br />

nicht erfüllt werden können; und<br />

b. das Interesse an der gentechnikfreien<br />

Landwirtschaft im betreffenden Gebiet<br />

dasjenige an der landwirtschaftlichen<br />

Produktion mit gentechnisch veränderten<br />

Organismen überwiegt, namentlich, weil bei<br />

kleinräumigen Verhältnissen<br />

Koexistenzmassnahmen mit<br />

unverhältnismässigem Aufwand verbunden<br />

wären.<br />

2 Er kann ein Gebiet von Amtes wegen als<br />

Gebiet mit gentechnikfreier Landwirtschaft<br />

bezeichnen und hierfür eine Trägerschaft<br />

einsetzen, wenn:<br />

Art. 19d (neu) Anerkennung<br />

1 Der Bundesrat kann ein Gebiet als ein Gebiet<br />

mit Gentechnik-Landwirtschaft anerkennen,<br />

wenn eine Trägerschaft darum ersucht, die<br />

sämtliche Bewirtschafterinnen und<br />

Bewirtschafter vertritt, welche im betreffenden<br />

Gebiet landwirtschaftliche Erzeugnisse und<br />

deren Verarbeitungsprodukte produzieren.<br />

2 Die Mitwirkung weiterer betroffener Kreise ist<br />

gewährleistet, wobei die Betroffenheit über das<br />

eigentliche Gebiet mit Gentechnik-<br />

Landwirtschaft hinausgehen kann. Der<br />

Bundesrat regelt in einer Verordnung<br />

insbesondere die Mitwirkung folgender Kreise:<br />

a. Kantone, Regionen und Gemeinden<br />

b. Direkt betroffene Bevölkerung<br />

c. Tourismus<br />

d. Imkerinnen und Imker<br />

e. Erzeuger und Verarbeiter von Produkten mit<br />

besonderer Kennzeichnung nach Art. 14<br />

LwG<br />

Art. 19e (neu) Bezeichnung<br />

vollständig zu überarbeiten<br />

14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx


- 18 -<br />

a. er zuvor die betroffenen<br />

Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter und<br />

weitere betroffene Kreise anhört; und<br />

b. im betreffenden Gebiet ein<br />

überwiegendes Interesse an einer<br />

gentechnikfreien landwirtschaftlichen Produktion<br />

besteht, namentlich zum Schutz und zur<br />

Förderung von Flächen mit hohen Naturwerten.<br />

3 Gebiete mit gentechnikfreier Landwirtschaft<br />

dürfen nur soweit bezeichnet werden, als:<br />

a. im betreffenden Kanton die<br />

Landwirtschaft mit gentechnisch veränderten<br />

Organismen auf einem angemessenen Anteil<br />

der landwirtschaftlichen Nutzfläche möglich<br />

bleibt; und<br />

b. den Interessen von Bewirtschafterinnen<br />

und Bewirtschaftern, die in einem bezeichneten<br />

Gebiet landwirtschaftliche Erzeugnisse mit<br />

gentechnisch veränderten Organismen<br />

produzieren wollen, Rechnung getragen wird,<br />

namentlich indem geeignete alternative<br />

Bewirtschaftungsmöglichkeiten ausserhalb des<br />

betreffenden Gebiets geprüft werden.<br />

Art. 19f (neu) Kennzeichnung<br />

1 Der Bund verleiht der Trägerschaft eines<br />

Gebiets mit gentechnikfreier Landwirtschaft auf<br />

Antrag des Kantons ein Label zur<br />

Kennzeichnung dieses Gebiets, wenn die<br />

Anforderungen nach Artikel 19a−19c und 19d<br />

bzw. 19e erfüllt sind sowie im betreffenden<br />

Gebiet während mindestens 12 Monaten vor der<br />

Labelverleihung keine landwirtschaftlichen<br />

Produktionsmittel nach Artikel 19a verwendet<br />

worden sind.<br />

2 Das Label wird befristet verliehen.<br />

3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die<br />

Verleihung und Verwendung des Labels.<br />

4 Die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus<br />

Gebieten mit gentechnikfreier Landwirtschaft<br />

richtet sich nach Artikel 17.<br />

Art. 19f (neu) Kennzeichnung<br />

vollständig zu überarbeiten<br />

14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx


- 19 -<br />

Weitere Inputs<br />

Immer unter Hinweis auf a) die grundsätzliche Ablehnung zu GVO in der Landwirtschaft und b) der<br />

eventualiter zu stellenden Forderung nach Umkehr des Ansatzes für den Fall, dass trotzdem eine<br />

Koexistenz realisiert werden soll, schliessen wir uns bezüglich weiterer Änderungen der folgenden<br />

Vorlagen vollumfänglich und ausdrücklich der Position der Schweizerischen Arbeitsgruppe<br />

Gentechnologie (SAG) an, insbesondere:<br />

• Änderung Gentechnikgesetz<br />

• Änderung Gentechnik-Koexistenz-Verordnung<br />

• Änderung Vermehrungsmaterial-Verordnung<br />

Explizit zu erwähnen sind insbesondere<br />

Ø die Überlegungen und Forderungen der SAG zu den Isolationsabständen, die bei Koexistenz<br />

nötig sind, und<br />

Ø die Überlegungen bezüglich Haftung und<br />

Ø die Adminstration.<br />

14. Mai 2013 16:18 Uhr / MBO / Vernehmlassung <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> (definitive Fassung).docx

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