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4. Konzept zur analytischen Rekonstruktion und zur Beurteilung von ...

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Kapitel 4: Zur <strong>Rekonstruktion</strong> <strong>und</strong> <strong>Beurteilung</strong> <strong>von</strong> Lernprozessen<br />

bezug abgrenzen, d. h. dadurch, daß der Handelnde (aber auch ein beobachtender Dritter) imstande<br />

ist, „mit seinem Verhalten einen subjektiven Sinn zu verbinden, den er als Zweck<br />

seines Handelns erkennt bzw. sich für sein Handeln zum Zweck setzt“ (FÜGLISTER 1983, S.<br />

193): nämlich Wissens- <strong>und</strong> Kompetenzerwerb.<br />

Diese Begriffsbestimmung bleibt im Gr<strong>und</strong>e relativ formal <strong>und</strong> wenig anspruchsvoll<br />

hinsichtlich der notwendigen Voraussetzungen, um ein Handeln als Lernhandeln zu<br />

qualifizieren:<br />

- Es ist danach nicht notwendig, daß der Lernende die angestrebten Handlungsdispositionen<br />

<strong>und</strong> Gedächtnisstrukturen „bewußt antizipiert“ bzw. daß diesen „im Verlaufe der Lerntätigkeit<br />

ein handlungsleitender Charakter“ zukommt (DULISCH 1986, S. 150). Lernhandeln ist<br />

auf Seiten des Schülers durch die Ausrichtung auf definierte „Endzustände“, nicht jedoch<br />

notwendig durch die bewußte Orientierung an inhaltlich definierten „Zielzuständen“<br />

gekennzeichnet. Eine solche Voraussetzung würde zu unlösbaren<br />

Abgrenzungsschwierigkeiten führen; sie würde zugleich <strong>von</strong> den Schülern eine<br />

lernpsychologische <strong>und</strong> didaktische Kompetenz fordern, die selbst auf Seiten der meisten<br />

Lehrer noch nicht erreicht ist.<br />

- Es ist ebenfalls nicht erforderlich, daß der Schüler sich ständig dieser Sinnorientierung<br />

seines Handelns bewußt ist, so wie es nicht erforderlich ist, daß der Schüler die tatsächliche<br />

Zweckmäßigkeit seines Lernhandelns zu jeder Zeit bejahen oder auch nur nachvollziehen<br />

kann. Auf institutionalisiertes Lernhandeln im Unterricht bezogen argumentiert FÜGLISTER<br />

(1978, S. 30) gleichsinnig, daß es keineswegs erforderlich sei, „daß in jedem Moment der<br />

Unterrichtspraxis den Handelnden diese Zielsetzung klar bewußt ist <strong>und</strong> <strong>von</strong> ihnen<br />

unablässig reflektiert werden müßte. Unterrichtliches Handeln ist eingebettet in einen<br />

allgemeinen Verständnishorizont, der nicht einer beständigen Bewußtmachung durch die<br />

handelnden Subjekte bedarf“.<br />

Beide Bestimmungen dürfen keineswegs so verstanden werden, daß wir es nicht für sinnvoll<br />

hielten, daß diese Bedingungen weitestgehend erfüllt sein sollten. Ganz im Gegenteil, wir<br />

sehen hierin wichtige Merkmale, die ein qualitativ hochwertiges Lernhandeln auszeichnen.<br />

Wir halten eine weite Definition des Begriffs Lernhandeln jedoch deshalb für zweckmäßig,<br />

weil wir<br />

- damit alle Handlungssituationen einbeziehen können, in denen der Anspruch erhoben wird,<br />

in erster Linie menschliches Lernen zu fördern. Wir grenzen nicht terminologisch aus, was<br />

der inhaltlichen Kritik bedarf;<br />

- auf dieser Basis hoffen, ein einheitliches kategoriales Beschreibungssystem konstruieren zu<br />

können, in dessen Rahmen wir didaktisch gestaltete Lernumwelten unter dem Aspekt der<br />

inhaltlichen <strong>und</strong> formalen Qualität des Lernhandelns unterscheiden <strong>und</strong> beurteilen können.<br />

Dies setzt voraus, Strukturmerkmale des Lernhandelns sowie die Skala ihrer möglichen<br />

Ausprägungen zu identifizieren.<br />

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