4. Konzept zur analytischen Rekonstruktion und zur Beurteilung von ...
4. Konzept zur analytischen Rekonstruktion und zur Beurteilung von ... 4. Konzept zur analytischen Rekonstruktion und zur Beurteilung von ...
Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurteilung von Lernprozessen formationen auszureichen. Auf eine Berücksichtigung der Arbeitsmittel kann unter unserem Interesse verzichtet werden. Unsere nachfolgenden Ausführungen sind auf den Erkenntnisgegenstand Großhandelsbetrieb bezogen, bei der materiellen Ausfüllung des bisher geschaffenen formalen und methodischen Rahmens beziehen wir uns entsprechend auf Aussagensysteme der Handelsbetriebslehre. 4.5.2.3.2 Verrichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Handelsaufgabe BUDDEBERG kennzeichnet im Rahmen seiner „Betriebslehre des Binnenhandels“ (1959) die zweckbezogene Gesamtaufgabe des Handelsbetriebes als spezifisches Kombinat von Warenumsatz- und Dienstleistungen und spezifiziert die konstitutive „Handelsleistung“ durch folgende Merkmale: „1. Die Handelsbetriebe wirken in der Gesamtwirtschaft als Dienstleistungsbetriebe durch Warendistribution an der Bedarfsdeckung mit. Sie nehmen eine Mittlerstellung zwischen Erzeugung und Verwendung ein und dienen der Überwindung von Spannungen räumlicher, zeitlicher, quantitativer und qualitativer Art. 2. Im betriebswirtschaftlichen Sinne besteht die Handelsleistung aus der Weiterleitung von Sachgütern (Handelswaren), die mit dem Hervorbringen von Dienstleistungen verbunden ist. Die Handelsbetriebe üben keine Gewinnung, Umformung oder Umwandlung von Stoffen fertigungswirtschaftlicher Art aus. Gewisse Veredelungsarbeiten können als Handelsleistung angesehen werden, sofern sie sich auf die Warenmanipulation beschränken“ (ebenda, S. 10). Die so definierte „Handelsleistung“ bezeichnet die Gesamtaufgabe des Handelsbetriebes bzw. den zweckbezogenen Gesamtkomplex seiner Verrichtungen und bildet damit den Ausgangspunkt einer differenzierten Verrichtungsanalyse. Zur verrichtungsbezogenen Ausdifferenzierung der Handelsleistung unterscheidet BUDDEBERG vier „Grundphasen des Leistungsvollzuges“ (ebenda, S. 57), die der auch in der systemorientierten BWL verbreiteten funktionsbereichsbezogenen Subsystembildung entsprechen: Beschaffung, Lagerung und Umgruppierung, Manipulation sowie Absatz. Diese Bereiche umschließen nach BUDDEBERG „alle unmittelbar auf die Erstellung der Handelsleistung ausgerichteten betrieblichen Tätigkeiten“, ohne daß damit „eine zwangsläufige Abfolge der damit verbundenen Verrichtungen“ gegeben sei. Im Zusammenhang mit dem betrieblichen Leistungsvollzug unterscheidet BUDDEBERG weiterhin drei Bereiche leistungsrelevanter Verrichtungen, die in enger Abhängigkeit voneinander zu sehen sind, sich jedoch im zeitlichen Ablauf überlagern und durchdringen: (1) Die Warenprozesse, die „den Warendurchlauf im körperlichen Sinne“ kennzeichnen und die - „durch die Richtung des Warenstromes bedingt“ - als einziger Bereich betrieblicher Tätigkeit einer „Zwangsläufigkeit des Ablaufes“ unterworfen seien. Sie werden ergänzt durch „diejenigen Maßnahmen der Geldseite, die der Abwicklung des Warenumsatzes dienen“; in systemtheoretischer Terminologie wäre hier also von gegenläufigen Realund Nominalgüterströmen zu sprechen. 353
Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurteilung von Lernprozessen (2) Der Dienstleistungsvollzug kennzeichnet jenen Bereich von Tätigkeiten, der mittelbar oder unmittelbar auf die „Erhöhung der Verwendungs- oder Konsumreife der Waren“ gerichtet ist und damit den „wertschöpfenden Charakter“ der Handelsleistung begründet (vgl. ebenda, S. 16). Es werden also „neue Dienstleistungen hervorgebracht, die den Kunden neben den weiterzuleitenden Sachleistungen der Produzenten dargeboten werden“ (ebenda, S. 74). In diesem Sinne weist der Dienstleistungsvollzug einen engen gedanklichen Zusammenhang mit den aus gesamtwirtschaftlicher Sicht identifizierten „Handelsfunktionen“ auf und kann als deren verrichtungsbezogene Konkretisierung angesehen werden. BUDDEBERG unterscheidet vier Gruppen von Dienstleistungen: a) „Dienstleistungen, die dem Umsatz vorausgehen“ (z. B. Kontaktpflege, Information, Beratung); b) „Dienstleistungen, die mit dem Warenumschlag unmittelbar verbunden sind“ (z. B. Messen, Zählen, Wiegen, Verpacken, Kassieren etc.); c) „Dienstleistungen, die der Abwicklung des Warenabsatzes dienen“ (z. B. Kreditvergabe, Warenzustellung); d) „Dienstleistungen, die sich auf die Gestaltung der Warenprozesse beziehen“ (z. B. Vertriebsformen). (3) Die Handelsdispositionen, die auf die vorgelagerten Warenbeschaffungsmärkte und auf die nachgelagerten Absatzmärkte gerichtet sind und entsprechend als „Beschaffungsdispositionen“ bzw. „Absatzdispositionen“ bezeichnet werden (vgl. ebenda, S. 17). BUDDEBERG gliedert damit Planungs- und Entscheidungsprozesse im direkten Zusammenhang des Marktgeschehens aus dem Gesamtzusammenhang betrieblicher „Führungsaufgaben“ aus. So problematisch dies grundsätzlich sein mag, kommt es doch unserem pragmatischen Anliegen einer vorerst isolierten Betrachtung betrieblicher Basisprozesse entgegen. Dies auch deshalb, weil damit deutlich wird, daß auch auf der betriebszweckbezogenen-operativen Ebene Gestaltungs- und Entscheidungsprozesse einbezogen sind. Diese sollen jedoch erst im später folgenden Abschnitt c in stärkerem Maße systematisiert werden. Zunächst soll auf der Grundlage der bisher erarbeiteten Struktur unser Versuch einer betriebswirtschaftlich orientierten Verrichtungsanalyse weitergeführt werden. Wir wollen uns dabei an den von BUDDEBERG unterschiedenen „Grundphasen des Leistungsvollzuges“ bzw. den funktionalen Subsystemen orientieren. Dabei sollen allerdings die Bereiche „Lagerung“ und „Warenmanipulation“ zu einem Aufgabenbereich zusammengezogen werden, da in unserem pragmatischen Zusammenhang die physischen Warenprozesse nur von untergeordneter Bedeutung sind. A Aufgabenbereich „Beschaffung“ Der Aufgabenbereich Beschaffung umfaßt allgemein alle Tätigkeiten, „die darauf gerichtet sind, dem Betrieb die benötigten Waren, Dienstleistungen und Rechte bereitzustellen“ (FALK/WOLF 1988, S. 87), soll in unserem Zusammenhang jedoch auf die Beschaffung von Handelswaren, die für den Umsatz bestimmt sind, eingegrenzt werden. 354
- Seite 123 und 124: Kapitel 4: Zur Rekonstruktion und B
- Seite 125 und 126: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 127 und 128: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 129 und 130: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 131 und 132: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 133 und 134: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 135 und 136: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 137 und 138: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 139 und 140: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 141 und 142: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 143 und 144: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 145 und 146: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 147 und 148: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 149 und 150: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 151 und 152: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 153 und 154: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 155 und 156: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 157 und 158: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 159 und 160: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 161 und 162: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 163 und 164: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 165 und 166: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 167 und 168: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 169 und 170: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 171 und 172: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 173: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 177 und 178: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 179 und 180: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 181 und 182: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 183 und 184: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 185 und 186: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 187 und 188: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 189 und 190: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 191 und 192: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 193 und 194: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 195 und 196: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 197 und 198: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 199 und 200: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 201 und 202: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 203 und 204: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 205 und 206: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 207 und 208: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
- Seite 209 und 210: Kapitel 4: Rekonstruktion und Beurt
Kapitel 4: <strong>Rekonstruktion</strong> <strong>und</strong> <strong>Beurteilung</strong> <strong>von</strong> Lernprozessen<br />
formationen aus<strong>zur</strong>eichen. Auf eine Berücksichtigung der Arbeitsmittel kann unter unserem<br />
Interesse verzichtet werden.<br />
Unsere nachfolgenden Ausführungen sind auf den Erkenntnisgegenstand Großhandelsbetrieb<br />
bezogen, bei der materiellen Ausfüllung des bisher geschaffenen formalen <strong>und</strong> methodischen<br />
Rahmens beziehen wir uns entsprechend auf Aussagensysteme der Handelsbetriebslehre.<br />
<strong>4.</strong>5.2.3.2 Verrichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Handelsaufgabe<br />
BUDDEBERG kennzeichnet im Rahmen seiner „Betriebslehre des Binnenhandels“ (1959) die<br />
zweckbezogene Gesamtaufgabe des Handelsbetriebes als spezifisches Kombinat <strong>von</strong> Warenumsatz-<br />
<strong>und</strong> Dienstleistungen <strong>und</strong> spezifiziert die konstitutive „Handelsleistung“ durch folgende<br />
Merkmale:<br />
„1. Die Handelsbetriebe wirken in der Gesamtwirtschaft als Dienstleistungsbetriebe<br />
durch Warendistribution an der Bedarfsdeckung mit. Sie nehmen eine Mittlerstellung<br />
zwischen Erzeugung <strong>und</strong> Verwendung ein <strong>und</strong> dienen der Überwindung<br />
<strong>von</strong> Spannungen räumlicher, zeitlicher, quantitativer <strong>und</strong> qualitativer Art.<br />
2. Im betriebswirtschaftlichen Sinne besteht die Handelsleistung aus der Weiterleitung<br />
<strong>von</strong> Sachgütern (Handelswaren), die mit dem Hervorbringen <strong>von</strong> Dienstleistungen<br />
verb<strong>und</strong>en ist. Die Handelsbetriebe üben keine Gewinnung, Umformung<br />
oder Umwandlung <strong>von</strong> Stoffen fertigungswirtschaftlicher Art aus. Gewisse<br />
Veredelungsarbeiten können als Handelsleistung angesehen werden, sofern sie<br />
sich auf die Warenmanipulation beschränken“ (ebenda, S. 10).<br />
Die so definierte „Handelsleistung“ bezeichnet die Gesamtaufgabe des Handelsbetriebes bzw.<br />
den zweckbezogenen Gesamtkomplex seiner Verrichtungen <strong>und</strong> bildet damit den Ausgangspunkt<br />
einer differenzierten Verrichtungsanalyse.<br />
Zur verrichtungsbezogenen Ausdifferenzierung der Handelsleistung unterscheidet<br />
BUDDEBERG vier „Gr<strong>und</strong>phasen des Leistungsvollzuges“ (ebenda, S. 57), die der auch in der<br />
systemorientierten BWL verbreiteten funktionsbereichsbezogenen Subsystembildung entsprechen:<br />
Beschaffung, Lagerung <strong>und</strong> Umgruppierung, Manipulation sowie Absatz. Diese<br />
Bereiche umschließen nach BUDDEBERG „alle unmittelbar auf die Erstellung der Handelsleistung<br />
ausgerichteten betrieblichen Tätigkeiten“, ohne daß damit „eine zwangsläufige Abfolge<br />
der damit verb<strong>und</strong>enen Verrichtungen“ gegeben sei.<br />
Im Zusammenhang mit dem betrieblichen Leistungsvollzug unterscheidet BUDDEBERG weiterhin<br />
drei Bereiche leistungsrelevanter Verrichtungen, die in enger Abhängigkeit <strong>von</strong>einander<br />
zu sehen sind, sich jedoch im zeitlichen Ablauf überlagern <strong>und</strong> durchdringen:<br />
(1) Die Warenprozesse, die „den Warendurchlauf im körperlichen Sinne“ kennzeichnen <strong>und</strong><br />
die - „durch die Richtung des Warenstromes bedingt“ - als einziger Bereich betrieblicher<br />
Tätigkeit einer „Zwangsläufigkeit des Ablaufes“ unterworfen seien. Sie werden ergänzt<br />
durch „diejenigen Maßnahmen der Geldseite, die der Abwicklung des Warenumsatzes<br />
dienen“; in systemtheoretischer Terminologie wäre hier also <strong>von</strong> gegenläufigen Real<strong>und</strong><br />
Nominalgüterströmen zu sprechen.<br />
353