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Handbuchvorlage - Austro Control

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2.2 Annahme/Eingangskontrolle von Flugzeugbauteilen und Material von Lieferanten [ § 145.A.42 &<br />

AMC 145.A.42 (a) bis (d)]<br />

2.2.1 Allgemeine Vorschriften und Durchführungsrichtlinien<br />

Die Eingangskontrolle von Bauteilen und Materialien im Part-145 Instandhaltungsbetrieb stellt einen<br />

wesentlichen Bestandteil zur korrekten und sicheren Instandhaltungsdurchführung dar, auch wenn<br />

das durchführende Instandhaltungspersonal mitverantwortlich bzw. praktisch zuletzt verantwortlich<br />

für die ausschließliche Verwendung von „serviceable“ Teilen und Betriebsmittel bei der Instandhaltungsdurchführung<br />

ist. Dieses Verfahren hat sicherzustellen, dass nur jene Ersatzteile und Betriebsmittel<br />

für die Instandhaltung eingelagert werden, welche die Eingangskontrolle mit einem positiven<br />

Ergebnis bestanden haben.<br />

Das dafür vorgesehene Verfahren hat folgende Inhalte abzudecken:<br />

-) Ein allgemeines Statement, dass dieses Verfahren für alle Bauteile und Betriebsmittel, die für<br />

die Instandhaltung vorgesehen sind, anzuwenden und einzuhalten ist;<br />

-) Festlegung der Verantwortung für die Durchführung der Eingangskontrollen (z.B. Leiter des Ersatzteillagers<br />

oder in größeren Betrieben sog. „Incoming Inspectors“);<br />

-) Festlegung der Vorgangsweise nach welcher die Durchführung der Kontrollen erfolgt (am besten<br />

in einzelnen Schritten); z.B.: Kontrolle der Verpackung ob sie geeignet ist die Lieferung vor<br />

Schäden zu schützen, Kontrolle der Verpackung auf Transportschäden, nach dem Auspacken<br />

Sichtkontrolle ob der Teil beschädigt wurde, Kontrolle der mitgelieferten Papiere und Zertifikate<br />

und ob diese mit der tatsächlichen Lieferung übereinstimmen, usw.;<br />

-) Richtlinien zur Vorgangsweise im Zusammenhang mit ESD - Protection (Vorgaben wann und<br />

wie diese Schutzmaßnahme von den Mitarbeitern anzuwenden ist);<br />

-) Festlegung der Kriterien, nach welchen die Kontrolle als bestanden bzw. als nicht bestanden<br />

angesehen wird;<br />

-) Beachtung des AMC 145.A.42 (a) bis (d) bei der Definition der Kriterien für die Eingangskontrolle<br />

(besonders wichtig bezüglich der Handhabung von PMA Teilen).<br />

-) Vorgangsweise des durchführenden Personals wenn eine Kontrolle bestanden bzw. nicht bestanden<br />

wurde (z.B. Information an die Abteilung Quality Assurance, Einlagerung der Teile, die<br />

nicht bestanden haben, in einem „Quarantänelager“ mit einem entsprechenden Tag);<br />

-) Beschreibung der anzufertigenden Dokumentation über bzw. nach einer Eingangskontrolle und<br />

Archivierung dieser Dokumentation (sowohl für bestandene als auch nicht bestandene Kontrollen)<br />

bzw. Beschreibung des EDV Systems, falls eine computergestützte Lagerhaltung erfolgt;<br />

2.2.2 Vorschriften für die Annahme und Inspektion von Teilen bzw. Betriebsmittel im Falle eines AOG an<br />

einem Ort, der keine Line Maintenance Station oder den Hauptstandort des Instandhaltungsbetriebs<br />

darstellt gemäß Paragraph Part-145.A.50 (f)<br />

Ein Verfahren an dieser Stelle, gemäß dem oben genannten Part-145 Paragraphen, wird nur für jene<br />

Instandhaltungsbetriebe erforderlich sein, welche zu einem Operator gehören oder von einem solchen<br />

Operator einen Wartungsvertrag für die gesamte Wartungsdurchführung besitzen. Als wesentlich<br />

für dieses Verfahren ist jedoch festzustellen, dass ein solches Verfahren, auch wenn es im MOE<br />

des Betriebes genehmigt ist, nur mit der Zustimmung des betroffenen Luftfahrzeug Halters angewendet<br />

werden darf.<br />

2.3 Lagerung, Identifizierung und Freigabe von Flugzeugbauteilen und Material für die Instandhaltung<br />

2.3.1 Generelle Vorschriften für die Lagerung [ § 145.A.25 (d) & AMC 145.A.25 (d)]<br />

In diesem Unterkapitel sind die folgenden Punkte zu beschreiben:<br />

-) Alle Bauteile, Betriebsmittel und Ersatzteile, welche eingelagert werden, müssen korrekte Lufttüchtigkeitsnachweise<br />

besitzen. Welche Nachweise (Zertifikate) für welche Art von Bauteilen als<br />

erforderlich angesehen werden (EASA Form 1, FAA Form oder TCCA Form);<br />

-) Die Lagerbedingungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit und andere mögliche speziell erforderliche<br />

Bedingungen) des Herstellers bzw. der Implementing Rules sind zu beachten und einzuhalten<br />

und es sind Aufzeichnungen über die Lagerbedingungen zu führen [Part-145.A.25 (d)];<br />

-) Die Lagervorschriften bezüglich der Verpackung der eingelagerten Bauteile und Betriebsstoffe<br />

(z.B. in der Originalverpackung, in speziellen Boxen wie ATA 300 Container oder in speziellen Folien<br />

für elektrostatischen Schutz der Teile [Part-145.A.25 (d)];<br />

DC_LFA_TEO_005_v4_0 01.10.2013 Seite 27 von 65

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