Handbuchvorlage - Austro Control
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2.2 Annahme/Eingangskontrolle von Flugzeugbauteilen und Material von Lieferanten [ § 145.A.42 &<br />
AMC 145.A.42 (a) bis (d)]<br />
2.2.1 Allgemeine Vorschriften und Durchführungsrichtlinien<br />
Die Eingangskontrolle von Bauteilen und Materialien im Part-145 Instandhaltungsbetrieb stellt einen<br />
wesentlichen Bestandteil zur korrekten und sicheren Instandhaltungsdurchführung dar, auch wenn<br />
das durchführende Instandhaltungspersonal mitverantwortlich bzw. praktisch zuletzt verantwortlich<br />
für die ausschließliche Verwendung von „serviceable“ Teilen und Betriebsmittel bei der Instandhaltungsdurchführung<br />
ist. Dieses Verfahren hat sicherzustellen, dass nur jene Ersatzteile und Betriebsmittel<br />
für die Instandhaltung eingelagert werden, welche die Eingangskontrolle mit einem positiven<br />
Ergebnis bestanden haben.<br />
Das dafür vorgesehene Verfahren hat folgende Inhalte abzudecken:<br />
-) Ein allgemeines Statement, dass dieses Verfahren für alle Bauteile und Betriebsmittel, die für<br />
die Instandhaltung vorgesehen sind, anzuwenden und einzuhalten ist;<br />
-) Festlegung der Verantwortung für die Durchführung der Eingangskontrollen (z.B. Leiter des Ersatzteillagers<br />
oder in größeren Betrieben sog. „Incoming Inspectors“);<br />
-) Festlegung der Vorgangsweise nach welcher die Durchführung der Kontrollen erfolgt (am besten<br />
in einzelnen Schritten); z.B.: Kontrolle der Verpackung ob sie geeignet ist die Lieferung vor<br />
Schäden zu schützen, Kontrolle der Verpackung auf Transportschäden, nach dem Auspacken<br />
Sichtkontrolle ob der Teil beschädigt wurde, Kontrolle der mitgelieferten Papiere und Zertifikate<br />
und ob diese mit der tatsächlichen Lieferung übereinstimmen, usw.;<br />
-) Richtlinien zur Vorgangsweise im Zusammenhang mit ESD - Protection (Vorgaben wann und<br />
wie diese Schutzmaßnahme von den Mitarbeitern anzuwenden ist);<br />
-) Festlegung der Kriterien, nach welchen die Kontrolle als bestanden bzw. als nicht bestanden<br />
angesehen wird;<br />
-) Beachtung des AMC 145.A.42 (a) bis (d) bei der Definition der Kriterien für die Eingangskontrolle<br />
(besonders wichtig bezüglich der Handhabung von PMA Teilen).<br />
-) Vorgangsweise des durchführenden Personals wenn eine Kontrolle bestanden bzw. nicht bestanden<br />
wurde (z.B. Information an die Abteilung Quality Assurance, Einlagerung der Teile, die<br />
nicht bestanden haben, in einem „Quarantänelager“ mit einem entsprechenden Tag);<br />
-) Beschreibung der anzufertigenden Dokumentation über bzw. nach einer Eingangskontrolle und<br />
Archivierung dieser Dokumentation (sowohl für bestandene als auch nicht bestandene Kontrollen)<br />
bzw. Beschreibung des EDV Systems, falls eine computergestützte Lagerhaltung erfolgt;<br />
2.2.2 Vorschriften für die Annahme und Inspektion von Teilen bzw. Betriebsmittel im Falle eines AOG an<br />
einem Ort, der keine Line Maintenance Station oder den Hauptstandort des Instandhaltungsbetriebs<br />
darstellt gemäß Paragraph Part-145.A.50 (f)<br />
Ein Verfahren an dieser Stelle, gemäß dem oben genannten Part-145 Paragraphen, wird nur für jene<br />
Instandhaltungsbetriebe erforderlich sein, welche zu einem Operator gehören oder von einem solchen<br />
Operator einen Wartungsvertrag für die gesamte Wartungsdurchführung besitzen. Als wesentlich<br />
für dieses Verfahren ist jedoch festzustellen, dass ein solches Verfahren, auch wenn es im MOE<br />
des Betriebes genehmigt ist, nur mit der Zustimmung des betroffenen Luftfahrzeug Halters angewendet<br />
werden darf.<br />
2.3 Lagerung, Identifizierung und Freigabe von Flugzeugbauteilen und Material für die Instandhaltung<br />
2.3.1 Generelle Vorschriften für die Lagerung [ § 145.A.25 (d) & AMC 145.A.25 (d)]<br />
In diesem Unterkapitel sind die folgenden Punkte zu beschreiben:<br />
-) Alle Bauteile, Betriebsmittel und Ersatzteile, welche eingelagert werden, müssen korrekte Lufttüchtigkeitsnachweise<br />
besitzen. Welche Nachweise (Zertifikate) für welche Art von Bauteilen als<br />
erforderlich angesehen werden (EASA Form 1, FAA Form oder TCCA Form);<br />
-) Die Lagerbedingungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit und andere mögliche speziell erforderliche<br />
Bedingungen) des Herstellers bzw. der Implementing Rules sind zu beachten und einzuhalten<br />
und es sind Aufzeichnungen über die Lagerbedingungen zu führen [Part-145.A.25 (d)];<br />
-) Die Lagervorschriften bezüglich der Verpackung der eingelagerten Bauteile und Betriebsstoffe<br />
(z.B. in der Originalverpackung, in speziellen Boxen wie ATA 300 Container oder in speziellen Folien<br />
für elektrostatischen Schutz der Teile [Part-145.A.25 (d)];<br />
DC_LFA_TEO_005_v4_0 01.10.2013 Seite 27 von 65