Handbuchvorlage - Austro Control
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Kapitel 1:<br />
Management<br />
1.1 Verbindlichkeitserklärung des verantwortlichen Geschäftsführers [GM 145.A.70 (a)(9)]<br />
Die Verbindlichkeitserklärung des verantwortlichen Geschäftsführers(in), gemäß GM Part-145.A.70<br />
(a)(9), ist hier anzuführen und der verantwortliche Geschäftsführer hat diese Erklärung zu unterschreiben.<br />
Das im genannten Paragraphen angegebene Statement wörtlich übernommen werden, falls jedoch<br />
inhaltliche Änderungen durchgeführt werden, dürfen diese die ursprüngliche Absicht des Statements<br />
nicht verändern.<br />
Weiters sollte bereits hier in dieser Erklärung enthalten sein, dass die Einhaltung der in diesem Handbuch<br />
und anderen relevanten Dokumenten enthaltenen Vorschriften durch interne Qualitätsaudits mindestens<br />
einmal jährlich überprüft wird, falls es nicht in der Qualitätspolitik enthalten ist.<br />
1.2 Sicherheits- und Qualitätspolitik [AMC 145.A.65(a)]<br />
Das Statement des Instandhaltungsbetriebes bezüglich der Sicherheits- und Qualitätspolitik hat im Minimum<br />
das Unternehmen zu folgenden Prioritäten und Zielen bindend zu verpflichten:<br />
-) Die Sicherheit ist zu jeder Zeit als eines der grundlegenden Prinzipien des Unternehmens anzuerkennen.<br />
Dies hat sowohl die Sicherheit bei der Arbeitsdurchführung, als auch die Sicherheit des gelieferten<br />
Produkts (lufttüchtiges Luftfahrzeug oder Komponente) zu betreffen.<br />
-) Die Anwendung der Grundprinzipien in Zusammenhang mit den menschlichen Einflussfaktoren (Human<br />
Factors) auf die Instandhaltungsdurchführung.<br />
-) Die Motivation und Unterstützung der Mitarbeiter des Unternehmens, Fehler und andere Ereignissen<br />
im Zusammenhang mit der Instandhaltungsdurchführung zu melden und nicht zu vertuschen.<br />
-) Die Einhaltung aller Verfahren, Qualitätsstandards, Sicherheitsstandards und anderer Vorschriften<br />
als Aufgabe aller im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter.<br />
-) Die Anerkennung der Notwendigkeit der Zusammenarbeit aller Mitarbeiter mit den Auditoren der<br />
Qualitätssicherung des Unternehmens bei der Durchführung ihrer Aufgaben.<br />
1.3 Management Personal [ § 145.A.70 (a)(3) & AMC 145.A.30 (a), (b)]<br />
In diesem Kapitel ist das im entsprechenden Part-145 Paragraphen angeführte Management Personal<br />
des Instandhaltungsbetriebes zu listen. Zu beachten ist, dass die in diesem Paragraphen gelisteten<br />
Funktionen, mittels eines EASA Form 4, von der zuständigen Zivilluftfahrtbehörde („Competent Authority“)<br />
zu genehmigen sind.<br />
Der Accountable Manager hat zumindest, um seitens der zuständigen Behörde in dieser Funktion akzeptiert<br />
zu werden, grundlegende Kenntnisse über den Part-145 und der damit verbundenen Aufgaben<br />
und Pflichten nachzuweisen. Alle anderen Manager (Technical Director, Quality Manager, Maintenanceund<br />
Workshop Manager, ....) müssen, entsprechend ihrer Funktion, ausreichende Kenntnisse und Erfahrung<br />
in der Instandhaltung von Flugzeugen und deren Teilen für eine Genehmigung nachweisen können<br />
(gemäß den nationalen Vorschriften und den Vorgaben der die Part-145 Genehmigung ausstellenden<br />
„Competent Authority“). Die Vorgaben für Fuel Tank Safety Training laut Appendix IV to AMC 145.30 (e)<br />
sind ebenfalls für das Managment Personal zu beachten.<br />
Weiters sind an dieser Stelle auch die Stellvertreter der oben genannten Funktionen zu nennen. Falls es<br />
keine ständigen (und hier fix gelisteten) Stellvertreter im Unternehmen gibt, ist hier ein Verfahren für deren<br />
kurzfristige Ernennung bei Bedarf festzulegen [ § 145.A.30 (b)(4)].<br />
1.4 Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Management Personals [ § 145A.70 (a)(4) & AMC<br />
145.A.30 (a), (b)]<br />
In dieser Stelle des Handbuches sind die Mindestqualifkationen, die Verantwortungsbereiche und Zuständigkeiten<br />
bzw. die Kompetenzen des Managementpersonals [gelistet in Paragraph AMC 145.30 (b)]<br />
anzuführen. Wesentlich ist hier, dass es eine klare Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung gibt und alle<br />
Betroffenen ihre Bereiche kennen. Weiters sind bei jeder Funktion jene Verantwortungsbereiche anzuführen,<br />
in denen die jeweiligen Manager(innen) direkt mit der Luftfahrtbehörde, im Namen bzw. im<br />
Auftrag des Part-145 genehmigten Instandhaltungsbetriebs, zusammenarbeiten bzw. Kontakt aufnehmen<br />
müssen.<br />
DC_LFA_TEO_005_v4_0 01.10.2013 Seite 21 von 65