Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de
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<strong>Drucksache</strong> V/4066<br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong><br />
ohne weiteres einen Ausschluß <strong>de</strong>r Haftung<br />
rechtfertigt. Bei <strong>de</strong>r grundsätzlichen Scha<strong>de</strong>nsersatzpflicht<br />
<strong>de</strong>r Bediensteten für schuldhafte<br />
Pflichtverletzung kommt auch in Fällen<br />
scha<strong>de</strong>nsgeneigter Tätigkeit in <strong>de</strong>r Regel nur<br />
eine angemessene Scha<strong>de</strong>nsverteilung in<br />
Betracht. Dem Dienstherrn kann im allgemeinen<br />
nur dann die volle Übernahme <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns<br />
aufgebür<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn das Verschul<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>s Bediensteten gering ist. Im Einzelfall<br />
ist es notwendig, die Belange <strong>de</strong>s<br />
Dienstherrn gegenüber <strong>de</strong>m Gebot <strong>de</strong>r Fürsorge<br />
unter Berücksichtigung aller Umstän<strong>de</strong><br />
abzuwägen (insbeson<strong>de</strong>re Maß <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsgeneigtheit,<br />
Grad <strong>de</strong>r Schuld, etwaige Berücksichtigung<br />
erhöhter Verantwortung bei<br />
<strong>de</strong>r Vergütung, Höhe <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns, dienstliche<br />
Führung, persönliche Verhältnisse <strong>de</strong>s<br />
Bediensteten einschließlich seiner wirtschaftlichen<br />
Lage).<br />
b) Die Art <strong>de</strong>r Handhabung dieser Grundsätze<br />
durch die Verwaltungen läßt die Ten<strong>de</strong>nz<br />
erkennen, über die Anwendung dieser<br />
Grundsätze mit Hilfe <strong>de</strong>s Zauberworts „typisches<br />
Fehlverhalten" ganz allgemein zu einer<br />
Beschränkung <strong>de</strong>r Inanspruchnahme von Bediensteten<br />
bei vorsätzlicher o<strong>de</strong>r grob fahrlässiger<br />
Pflichtverletzung zu kommen. Dieser<br />
Ten<strong>de</strong>nz mögen verschie<strong>de</strong>ne Motive zugrun<strong>de</strong><br />
liegen; sie können es aber nicht rechtfertigen,<br />
daß die durch Gesetz und Tarifvertrag<br />
getroffene Entscheidung, nach <strong>de</strong>r auch<br />
die öffentlichen Bediensteten grundsätzlich<br />
nicht nur Vorsatz, son<strong>de</strong>rn je<strong>de</strong> Fahrlässigkeit<br />
zu vertreten haben, nicht respektiert<br />
wird. Je<strong>de</strong>nfalls kann die Fürsorgepflicht,<br />
die die Grundlage für die Anwendung <strong>de</strong>r<br />
Grundsätze über die Haftungsmin<strong>de</strong>rung bei<br />
scha<strong>de</strong>nsgeneigter Tätigkeit bil<strong>de</strong>t, nicht als<br />
Rechtsgrund auch dafür herangezogen wer<strong>de</strong>n,<br />
daß in <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r Haftungsbestimmungen<br />
diese Entscheidung <strong>de</strong>s Gesetzgebers<br />
praktisch aufgehoben wird.<br />
Für die Arbeitsverhältnisse außerhalb <strong>de</strong>s<br />
öffentlichen Dienstes hat das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht<br />
die Auffassung vertreten, daß sich<br />
aus <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Personalstruktur <strong>de</strong>s<br />
Arbeitsvertrages nicht schlechthin eine Abweichung<br />
vom allgemeinen Grundsatz ergebe,<br />
daß <strong>de</strong>r Schuldner Vorsatz und je<strong>de</strong><br />
Fahrlässigkeit zu vertreten habe; sie spreche<br />
vielmehr für das Gegenteil, weil sie es <strong>de</strong>m<br />
Arbeitnehmer grundsätzlich zur Pflicht<br />
mache, „in je<strong>de</strong>r Hinsicht sorgfältig und<br />
damit ohne je<strong>de</strong> Fahrlässigkeit zu arbeiten".<br />
Es wür<strong>de</strong> nach Auffassung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichts<br />
„eine Wertverfälschung <strong>de</strong>r<br />
Beziehungen be<strong>de</strong>uten, in <strong>de</strong>nen Arbeitnehmer<br />
und Arbeitgeber wechselseitig stehen,<br />
wollte man verneinen, daß auch <strong>de</strong>r Arbeitnehmer,<br />
<strong>de</strong>m im übrigen in immer mehr zunehmen<strong>de</strong>m<br />
Maße wertvolle Vermögensteile<br />
seines Arbeitgebers anvertraut wer<strong>de</strong>n,<br />
nach besten Kräften bemüht sein muß, seine<br />
Arbeitspflichten zu erfüllen". Dem ent<br />
spreche, daß <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />
weitgehen<strong>de</strong> Fürsorgepflichten schul<strong>de</strong>,<br />
bei <strong>de</strong>ren fahrlässiger Verletzung auch<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeber vom Arbeitnehmer auf<br />
Scha<strong>de</strong>nsersatz in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n<br />
könne.<br />
Der Rechnungshof ist <strong>de</strong>r Auffassung, daß<br />
sich für die öffentlichen Dienstverhältnisse<br />
keine wesentlich an<strong>de</strong>re Betrachtung ergeben<br />
kann, zumal da auch <strong>de</strong>m öffentlichen<br />
Dienstherrn die Möglichkeit gegeben ist, <strong>de</strong>n<br />
Bediensteten Bezüge, die sie durch die<br />
Pflichtverletzung eines Bediensteten zu<br />
Unrecht erhalten haben, aus Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n<br />
ganz o<strong>de</strong>r teilweise zu belassen und<br />
sonstige Ersatzfor<strong>de</strong>rungen zur Vermeidung<br />
von Härten ganz o<strong>de</strong>r teilweise nie<strong>de</strong>rzuschlagen.<br />
Soweit die Übernahme von öffentlichen<br />
Aufgaben beson<strong>de</strong>re Verantwortungen<br />
schafft, sind diese mit <strong>de</strong>r Beschränkung <strong>de</strong>r<br />
Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />
bei hoheitlicher Betätigung berücksichtigt.<br />
Nun ist zwar zuzugeben, daß diese<br />
Regelung gera<strong>de</strong> im Bereich <strong>de</strong>r Haftung für<br />
Eigenschä<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Dienstherrn teilweise Auswirkungen<br />
hat, die von vielen Bediensteten<br />
nicht ohne weiteres verstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n; <strong>de</strong>nn<br />
die Ausweitung <strong>de</strong>r ursprünglich nur für die<br />
Rückgriffshaftung bei Drittschä<strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>n<br />
Haftungsbeschränkung auf die Haftung<br />
für unmittelbare Schädigung <strong>de</strong>s Dienstherrn<br />
ist mit <strong>de</strong>r Notwendigkeit begrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n,<br />
die Entschlußkraft <strong>de</strong>r öffentlichen Bediensteten<br />
bei <strong>de</strong>r Ausübung ihres Amtes zu<br />
stärken. Unter diesem Gesichtspunkt läßt<br />
sich durchaus die Frage stellen, ob es überzeugend<br />
sein kann, daß z. B. ein Bediensteter,<br />
wenn er Beamtenbezüge berechnet,<br />
anweist und auszahlt, nur grobe Fahrlässigkeit<br />
zu vertreten hat, während er für je<strong>de</strong><br />
Fahrlässigkeit einstehen soll, wenn er die<br />
gleichen Tätigkeiten für einen Angestellten<br />
ausführt; <strong>de</strong>r Bedienstete, <strong>de</strong>r Sozialleistungen<br />
auszahlt o<strong>de</strong>r Nutzungsentgelte einnimmt,<br />
haftet nur für grobe Fahrlässigkeit;<br />
wenn er dagegen Baurechnungen feststellt<br />
und auszahlt, haftet er für je<strong>de</strong> Fahrlässigkeit.<br />
Diese unterschiedliche Behandlung mag<br />
nicht befriedigen; das kann es aber nicht<br />
rechtfertigen, das Gesetz durch entgegenstehen<strong>de</strong><br />
Verwaltungspraxis zu korrigieren.<br />
Ganz abgesehen davon wür<strong>de</strong> auf diese<br />
Weise <strong>de</strong>r rechtspolitisch be<strong>de</strong>utsame Grundsatz<br />
verlassen, daß <strong>de</strong>r öffentliche Dienstherr<br />
und seine Bediensteten auf <strong>de</strong>m Gebiet<br />
privatrechtlicher Betätigung je<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />
Rechtsperson gleichstehen und daß insoweit<br />
auch eine Differenzierung auf haftungsrechtlichem<br />
Gebiet nicht angängig ist.<br />
Im Hinblick auf die erwähnten Auswirkungen<br />
und die Frage ihrer Rechtfertigung nach<br />
Sinn und Zweck <strong>de</strong>r Haftungsbeschränkung<br />
erscheint es geboten, die jetzige gesetzliche<br />
Regelung <strong>de</strong>r Haftung <strong>de</strong>r öffentlichen Be-<br />
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