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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V ... - bundestag.de

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<strong>Drucksache</strong> V/4066<br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bun<strong>de</strong>stag</strong> — <strong>5.</strong> <strong>Wahlperio<strong>de</strong></strong><br />

ohne weiteres einen Ausschluß <strong>de</strong>r Haftung<br />

rechtfertigt. Bei <strong>de</strong>r grundsätzlichen Scha<strong>de</strong>nsersatzpflicht<br />

<strong>de</strong>r Bediensteten für schuldhafte<br />

Pflichtverletzung kommt auch in Fällen<br />

scha<strong>de</strong>nsgeneigter Tätigkeit in <strong>de</strong>r Regel nur<br />

eine angemessene Scha<strong>de</strong>nsverteilung in<br />

Betracht. Dem Dienstherrn kann im allgemeinen<br />

nur dann die volle Übernahme <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns<br />

aufgebür<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn das Verschul<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s Bediensteten gering ist. Im Einzelfall<br />

ist es notwendig, die Belange <strong>de</strong>s<br />

Dienstherrn gegenüber <strong>de</strong>m Gebot <strong>de</strong>r Fürsorge<br />

unter Berücksichtigung aller Umstän<strong>de</strong><br />

abzuwägen (insbeson<strong>de</strong>re Maß <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsgeneigtheit,<br />

Grad <strong>de</strong>r Schuld, etwaige Berücksichtigung<br />

erhöhter Verantwortung bei<br />

<strong>de</strong>r Vergütung, Höhe <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns, dienstliche<br />

Führung, persönliche Verhältnisse <strong>de</strong>s<br />

Bediensteten einschließlich seiner wirtschaftlichen<br />

Lage).<br />

b) Die Art <strong>de</strong>r Handhabung dieser Grundsätze<br />

durch die Verwaltungen läßt die Ten<strong>de</strong>nz<br />

erkennen, über die Anwendung dieser<br />

Grundsätze mit Hilfe <strong>de</strong>s Zauberworts „typisches<br />

Fehlverhalten" ganz allgemein zu einer<br />

Beschränkung <strong>de</strong>r Inanspruchnahme von Bediensteten<br />

bei vorsätzlicher o<strong>de</strong>r grob fahrlässiger<br />

Pflichtverletzung zu kommen. Dieser<br />

Ten<strong>de</strong>nz mögen verschie<strong>de</strong>ne Motive zugrun<strong>de</strong><br />

liegen; sie können es aber nicht rechtfertigen,<br />

daß die durch Gesetz und Tarifvertrag<br />

getroffene Entscheidung, nach <strong>de</strong>r auch<br />

die öffentlichen Bediensteten grundsätzlich<br />

nicht nur Vorsatz, son<strong>de</strong>rn je<strong>de</strong> Fahrlässigkeit<br />

zu vertreten haben, nicht respektiert<br />

wird. Je<strong>de</strong>nfalls kann die Fürsorgepflicht,<br />

die die Grundlage für die Anwendung <strong>de</strong>r<br />

Grundsätze über die Haftungsmin<strong>de</strong>rung bei<br />

scha<strong>de</strong>nsgeneigter Tätigkeit bil<strong>de</strong>t, nicht als<br />

Rechtsgrund auch dafür herangezogen wer<strong>de</strong>n,<br />

daß in <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r Haftungsbestimmungen<br />

diese Entscheidung <strong>de</strong>s Gesetzgebers<br />

praktisch aufgehoben wird.<br />

Für die Arbeitsverhältnisse außerhalb <strong>de</strong>s<br />

öffentlichen Dienstes hat das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht<br />

die Auffassung vertreten, daß sich<br />

aus <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Personalstruktur <strong>de</strong>s<br />

Arbeitsvertrages nicht schlechthin eine Abweichung<br />

vom allgemeinen Grundsatz ergebe,<br />

daß <strong>de</strong>r Schuldner Vorsatz und je<strong>de</strong><br />

Fahrlässigkeit zu vertreten habe; sie spreche<br />

vielmehr für das Gegenteil, weil sie es <strong>de</strong>m<br />

Arbeitnehmer grundsätzlich zur Pflicht<br />

mache, „in je<strong>de</strong>r Hinsicht sorgfältig und<br />

damit ohne je<strong>de</strong> Fahrlässigkeit zu arbeiten".<br />

Es wür<strong>de</strong> nach Auffassung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichts<br />

„eine Wertverfälschung <strong>de</strong>r<br />

Beziehungen be<strong>de</strong>uten, in <strong>de</strong>nen Arbeitnehmer<br />

und Arbeitgeber wechselseitig stehen,<br />

wollte man verneinen, daß auch <strong>de</strong>r Arbeitnehmer,<br />

<strong>de</strong>m im übrigen in immer mehr zunehmen<strong>de</strong>m<br />

Maße wertvolle Vermögensteile<br />

seines Arbeitgebers anvertraut wer<strong>de</strong>n,<br />

nach besten Kräften bemüht sein muß, seine<br />

Arbeitspflichten zu erfüllen". Dem ent<br />

spreche, daß <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />

weitgehen<strong>de</strong> Fürsorgepflichten schul<strong>de</strong>,<br />

bei <strong>de</strong>ren fahrlässiger Verletzung auch<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber vom Arbeitnehmer auf<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatz in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n<br />

könne.<br />

Der Rechnungshof ist <strong>de</strong>r Auffassung, daß<br />

sich für die öffentlichen Dienstverhältnisse<br />

keine wesentlich an<strong>de</strong>re Betrachtung ergeben<br />

kann, zumal da auch <strong>de</strong>m öffentlichen<br />

Dienstherrn die Möglichkeit gegeben ist, <strong>de</strong>n<br />

Bediensteten Bezüge, die sie durch die<br />

Pflichtverletzung eines Bediensteten zu<br />

Unrecht erhalten haben, aus Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n<br />

ganz o<strong>de</strong>r teilweise zu belassen und<br />

sonstige Ersatzfor<strong>de</strong>rungen zur Vermeidung<br />

von Härten ganz o<strong>de</strong>r teilweise nie<strong>de</strong>rzuschlagen.<br />

Soweit die Übernahme von öffentlichen<br />

Aufgaben beson<strong>de</strong>re Verantwortungen<br />

schafft, sind diese mit <strong>de</strong>r Beschränkung <strong>de</strong>r<br />

Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />

bei hoheitlicher Betätigung berücksichtigt.<br />

Nun ist zwar zuzugeben, daß diese<br />

Regelung gera<strong>de</strong> im Bereich <strong>de</strong>r Haftung für<br />

Eigenschä<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Dienstherrn teilweise Auswirkungen<br />

hat, die von vielen Bediensteten<br />

nicht ohne weiteres verstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n; <strong>de</strong>nn<br />

die Ausweitung <strong>de</strong>r ursprünglich nur für die<br />

Rückgriffshaftung bei Drittschä<strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>n<br />

Haftungsbeschränkung auf die Haftung<br />

für unmittelbare Schädigung <strong>de</strong>s Dienstherrn<br />

ist mit <strong>de</strong>r Notwendigkeit begrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n,<br />

die Entschlußkraft <strong>de</strong>r öffentlichen Bediensteten<br />

bei <strong>de</strong>r Ausübung ihres Amtes zu<br />

stärken. Unter diesem Gesichtspunkt läßt<br />

sich durchaus die Frage stellen, ob es überzeugend<br />

sein kann, daß z. B. ein Bediensteter,<br />

wenn er Beamtenbezüge berechnet,<br />

anweist und auszahlt, nur grobe Fahrlässigkeit<br />

zu vertreten hat, während er für je<strong>de</strong><br />

Fahrlässigkeit einstehen soll, wenn er die<br />

gleichen Tätigkeiten für einen Angestellten<br />

ausführt; <strong>de</strong>r Bedienstete, <strong>de</strong>r Sozialleistungen<br />

auszahlt o<strong>de</strong>r Nutzungsentgelte einnimmt,<br />

haftet nur für grobe Fahrlässigkeit;<br />

wenn er dagegen Baurechnungen feststellt<br />

und auszahlt, haftet er für je<strong>de</strong> Fahrlässigkeit.<br />

Diese unterschiedliche Behandlung mag<br />

nicht befriedigen; das kann es aber nicht<br />

rechtfertigen, das Gesetz durch entgegenstehen<strong>de</strong><br />

Verwaltungspraxis zu korrigieren.<br />

Ganz abgesehen davon wür<strong>de</strong> auf diese<br />

Weise <strong>de</strong>r rechtspolitisch be<strong>de</strong>utsame Grundsatz<br />

verlassen, daß <strong>de</strong>r öffentliche Dienstherr<br />

und seine Bediensteten auf <strong>de</strong>m Gebiet<br />

privatrechtlicher Betätigung je<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />

Rechtsperson gleichstehen und daß insoweit<br />

auch eine Differenzierung auf haftungsrechtlichem<br />

Gebiet nicht angängig ist.<br />

Im Hinblick auf die erwähnten Auswirkungen<br />

und die Frage ihrer Rechtfertigung nach<br />

Sinn und Zweck <strong>de</strong>r Haftungsbeschränkung<br />

erscheint es geboten, die jetzige gesetzliche<br />

Regelung <strong>de</strong>r Haftung <strong>de</strong>r öffentlichen Be-<br />

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